14Os159/96 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pösinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Emil L***** wegen des Verbrechens nach § 3 g Verbotsgesetz über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. August 1996, AZ 24 Bs 208/96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gemäß § 15 StPO in Ausübung seines Aufsichtsrechtes dem Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes aufgetragen, den Angeklagten im Sinn des § 220 Abs 2 StPO zu vernehmen und die Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht anzuordnen. Ferner wurde Ing. Emil L***** mit seiner (Aufsichts )Beschwerde auf diese Entscheidung verwiesen.
Seine gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil das Gesetz vorliegend einen weiteren Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht vorsieht. Zu einem allfälligen amtswegigen Einschreiten des Obersten Gerichtshofes besteht keine gesetzliche Handhabe.