14Os149/96 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.November 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pösinger als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des David P***** wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 7.September 1996, GZ 7 Bs 417/96-1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Strafgefangenen David P***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 24.Juli 1996, womit ein Antrag auf bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (§ 46 Abs 2 StGB) abgewiesen wurde, nicht Folge gegeben.
Die dagegen vom Strafgefangenen eingebrachte Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil ein solcher (weiterer) Rechtszug an den Obersten Gerichtshof im Gesetz (§ 17 StVG) nicht vorgesehen ist.