9ObA2219/96f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Richard Warnung und Mag.Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Pauline P*****, Arbeiterin, *****, vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) G***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Dr.Jürgen Hinterwirth, Rechtsanwalt in Salzburg, und 2.) Verlassenschaft nach Hildegunde E*****, vertreten durch Dr.Herbert Hübel, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 90.236,57 brutto s.A., infolge Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Juni 1996, GZ 11 Ra 67/96v-18, womit infolge Berufung der erstbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Oktober 1995, GZ 11 Cga 95/95x-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagen- den Partei die mit S 5.706,-- (darin S 951,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exeku- tion zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG zulässig, weil der Rechtstreit auch darüber geführt wurde, ob die Klägerin zum 31.12.1993 gekündigt wurde, ob sohin ihr Arbeitsverhältnis zwischenzeitig beendet und sodann fortgesetzt worden ist.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem die Erstbeklagte lediglich in unzulässiger Weise versucht, ein in erster Instanz verabsäumtes Neuvorbringen zu erstatten (§ 63 Abs 1 ASGG), liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Klägerin die begehrte Abfertigung zusteht, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß ihre Rechtsrüge wie schon im Berufungsverfahren nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, weil diese im wesentlichen von einem zwar gewünschten, aber in 1. Instanz nicht einmal behaupteten und nicht festgestellten Sachverhalt ausgeht.