JudikaturOGH

11Os159/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Oktober 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard W***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6.August 1996, GZ 9 Vr 1352/96-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard W***** des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB schuldig erkannt, weil er in Deutschlandsberg

1. am 16.April 1996 an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursachte, indem er im Wirtschaftsgebäude des landwirtschaftlichen Anwesens der Elisabeth S***** Stroh und Heu mittels eines Gasfeuerzeuges entzündete (Höhe des Schadens mindestens 2 Mio S),

2. am 20.April 1996 ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen Verfahren bestimmt war und über das er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz vernichtete, zu verhindern, daß das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde, indem er eine von Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark angefertigte Skizze des Brandobjektes, in der er selbst jene Stelle der Streukammer, an der er den Brand entfachte, angezeichnet hatte, zerknüllte und "im WC hinunterspülte".

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch den Schuldspruch wegen Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels erfaßt, ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO).

Der in der Mängelrüge (Z 5) behauptete Widerspruch zwischen den Angaben der Zeugen Herbert F***** und Gerald K***** im Vorverfahren (116, 246 f) und in der Hauptverhandlung (307, 311) liegt in Wahrheit nicht vor.

Den übrigen, die geistige Minderbegabung des Angeklagten und darauf aufbauend dessen vor Gendarmeriebeamten abgelegtes Geständnis und die dafür maßgebenden Umstände sowie das von den Tatrichtern festgestellte Motiv problematisierenden Ausführungen der Mängelrüge genügt es - ohne daß näher darauf einzugehen ist - zu erwidern, daß sie sich in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung gegen die mit den Denkgesetzen in Einklang stehende detailreich begründete tatrichterliche Beweiswürdigung wenden.

Die die Argumentation der Mängelrüge partiell wiederholende Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Art, gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß über die Berufung der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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