Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Peter O*****, vertreten durch Dr.Albin Ortner, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Bank ***** Aktiengesellschaft, Filiale K*****, ***** vertreten durch Dr.Herbert Felsberger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 674.495,-- S, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 30.Mai 1996, GZ 3 R 66/96t-27, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kommt der vom Berufungsgericht bejahten Bindungswirkung keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Die allfällige Bindung der Bank an ein Strafurteil gegen ihren untreuen Angestellten kann hier dahingestellt bleiben, weil der Straftatbestand unstrittig ist und das Berufungsgericht schon nach den aufgrund des Beweisverfahrens getroffenen Feststellungen zutreffend zur Ansicht gelangen durfte, daß der Angestellte der Bank deren Erfüllungsgehilfe beim Abschluß eines typischen Bankgeschäftes war, sodaß die Bank dem Kläger ex contractu haftet. Ob diese rechtliche Beurteilung auch auf eine Bindungswirkung gestützt werden kann, ist daher nicht wesentlich. Deshalb kommt auch der gerügten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Verlesung des Strafaktes ohne Zustimmung der Beklagten gemäß § 281a ZPO) keine Bedeutung zu.
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