Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Kurt Preiß, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** Baugesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Karl Schön, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abgabe einer Erklärung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27.Februar 1996, GZ 1 R 287/96v (1 R 530/95)-13, womit das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 19.Juli 1995, GZ 13 C 1133/95b-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Revison wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben, die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Klägerin begehrt, die Beklagte zu verpflichten, folgende
Erklärung zu unterfertigen:
"An den Magistrat der Stadt Wien MA 37 Baupolizei, Außenstelle für den 13. und 14.Bezirk Wien, GZ MA 37/13-Feldmühlgasse 7/3812/93.
Die Firma A***** Baugesellschaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl.Ing.Dr.A***** gibt bekannt, daß sie als bisheriger Bauwerber für obgenanntes Bauvorhaben abgelöst wird von der Firma L***** Handelsgesellschaft mbH und ersucht diesbezüglich um Kenntnisnahme.
Die Firma L***** HandelsgesmbH als neuer Bauwerber hat dies bereits der obangeführten Behörde bekanntgegeben.
Bisheriger Bauwerber: Firma A***** Baugesellschaft mbH.
Neuer Bauwerber: Firma L***** Handelsgesellschaft mbH".
Die Klägerin brachte dazu vor, sie sei ursprünglich Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB ***** gewesen; in der Zwischenzeit seien einige Miteigentumsanteile bereits weiterveräußert worden, um Wohnungseigentum zu begründen. Als Grundeigentümerin habe die Klägerin die Beklagte vorerst bevollmächtigt, das Bauvorhaben im Namen der Klägerin auszuführen. Die Beklagte habe die ihr erteilte Vollmacht immer wieder überschritten und zum Schaden der Klägerin mißbraucht, unrichtige Pläne eingereicht und den Bau nicht gemäß der erteilten Baubewilligung ausgeführt. Die Klägerin habe der Beklagten daher die Vollmacht entzogen und die Bauwerbereigenschaft selbst wieder im eigenen Namen ausgeübt. Nach § 124 Abs 4 Wiener Bauordnung sei der Wechsel des Bauwerbers der Behörde anzuzeigen, die Anzeige sei sowohl vom bisherigen als auch vom zukünftigen Bauwerber zu unterfertigen. Die Klägerin habe der Behörde den Bauwerberwechsel angezeigt, die Beklagte habe sich in rechtswidriger Weise geweigert, die Anzeige ebenfalls zu unterfertigen. Wegen Überschreitung der Vollmacht und auftragswidrigen Handelns sei der Klägerin ein großer Schaden entstanden. Die Beklagte sei Dritten gegenüber nicht berechtigt gewesen, als Bauwerber aufzutreten, im Außenverhältnis habe es sich um eine Anscheinsvollmacht gehandelt. Die Klage wurde mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden, nach welcher es die Beklagte zu unterlassen habe, im Vollmachtsnamen, im Auftrag und auf Rechnung der Klägerin aufzutreten, insbesondere alles zu unterlassen, was auf eine Tätigkeit des Bauwerbers für die Klägerin hindeute und Dritten gegenüber eindeutig klarlege, daß sie nicht für die Klägerin handle.
Die Beklagte wandte ein, eine Vollmachtsüberschreitung sei nicht erfolgt, für den geltend gemachten Anspruch fehle es an einer Rechtsgrundlage, vielmehr habe die Klägerin entgegen den getroffenen Vereinbarungen gegenüber der Baubehörde einen Bauwerberwechsel angezeigt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ab. Die Klägerin habe weder einen konkreten Auftrag noch eine inhaltlich präzisierte Vereinbarung behauptet, aus der sich die Verpflichtung der Beklagten zur Unterzeichnung einer Anzeige des Bauwerberwechsels ergebe. Aus einer vorgelegten Kopie einer Vollmacht vom 8.7.1992 lasse sich keine Pflicht zu irgendwelchen Handlungen ableiten. Soweit es sich um eine Anscheinsvollmacht gehandelt haben sollte, lasse sich auch daraus der Klageanspruch nicht begründen, eine Anscheinsvollmacht könne ebenso wie eine Vollmacht nach §§ 1002 f ABGB durch einseitige Erklärung des (vermeintlichen) Vollmachtgebers widerrufen werden. Aus der verwaltungsrechtlichen Vorschrift des § 124 Abs 4 Wiener BauO sei kein zivilrechtlicher Anspruch ableitbar.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und gab dem Klagebegehren statt.
Die Klägerin habe vorgebracht, die Beklagte habe die ihr erteilte Vollmacht überschritten und mißbraucht, die Vollmacht sei ihr daher entzogen worden. Die Klägerin stütze ihre Klage ganz offensichtlich auf Mandatsrecht. Die Beklagte habe nur vorgebracht, es gebe für den geltend gemachten Anspruch keine Rechtsgrundlage, im übrigen sei die "Bestreitung" der Beklagten unsubstantiiert geblieben. Dies stehe wegen Verletzung der Vollständigkeitspflicht einer Nichtbestreitung gleich. Eine Vollmacht könne jederzeit durch einseitige Willenserklärung formfrei widerrufen werden. Einwände aus dem der Bevollmächtigung zugrundeliegenden Vertragsverhältnis seien nicht erhoben worden. Durch den Widerruf der Vollmacht und die Beendigung des Auftragsverhältnisses sei bei dem Bauprojekt ein Wechsel des Bauwerbers eingetreten, der gemäß § 125 Abs 4 (richtig § 124 Abs 4) BauO für Wien anzuzeigen und vom Bauwerber (= Bauherr; derjenige, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung der Bau ausgeführt werden soll) und auch vom zukünftigen Bauwerber zu unterfertigen sei. Mangels Bestreitung der Beklagten im Tatsachenbereich sei das Klagebegehren ohne Durchführung eines Beweisverfahrens im Sinne einer Stattgebung spruchreif.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen gewesen sei.
Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil die Vorinstanzen grundlegende Verfahrensvorschriften verletzt haben, sie ist auch berechtigt.
Das Klagevorbringen ist in keiner Weise schlüssig. Einerseits behauptet die Klägerin, sie habe mit Vollmacht vom 8.7.1992 als Grundeigentümerin die Beklagte vorerst bevollmächtigt, "die Durchführung ihres Bauvorhabens in ihrem Namen auszuführen". Die als Beweis vorgelegte Kopie der Vollmacht lautet: "Hiemit erteilen wir (Klägerin) die Vollmacht an den Herrn Geschäftsführer Dipl.Ing.Dr.A***** der Firma A***** Bau GesmbH mit dem Sitz in *****, uns bei den Behördewegen und Einreichungen bei allen Ämtern betreffend das Grundstück mit der Nr. 159 in ***** zu vertreten". Diese Vollmacht habe die Beklagte überschritten, unrichtige Pläne eingereicht und den Bau nicht gemäß der erteilten Baubewilligung ausgeführt. Danach hätte aber die Beklagte im fremden Auftrag für fremde Rechnung gehandelt. In der Folge behauptet die Klägerin allerdings, sie habe die Bauwerbereigenschaft wieder im eigenen Namen ausgeübt, die Klägerin als neuer Bauwerber habe dies der Behörde bereits bekanntgegeben.
"Bauwerber" im Sinne des § 124 Wiener BauO ist derjenige, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung der Bau ausgeführt werden soll, "Bauführer" derjenige, der im fremden Auftrag und für fremde Rechnung als Unternehmer ein Bauwerk herstellt (VwGH 7.5.1955, 532/53). In diesem Sinne ließe das Vorbringen der Klägerin zunächst darauf schließen, daß die Beklagte nicht Bauwerber, sondern nur Bauführer gewesen sei, also nicht § 124 Abs 4 BauO, sondern vielmehr deren Abs 2 und 3 maßgeblich wären. Die Klägerin geht in der Folge aber selbst davon aus, sie sei der neue Bauwerber, die Beklagte als bisheriger Bauwerber solle durch sie abgelöst werden. Die vorgelegte Vollmacht allein kann nach ihrer Textierung jedenfalls nicht Grundlage dafür gewesen sein, daß die Beklagte gegenüber der Baubehörde als Bauwerber im eigenen Namen auftrat. Davon scheinen aber beide Teile auszugehen. Bei diesem widersprüchlichen, jedenfalls aufklärungsbedürftigen Vorbringen hat sich das Erstgericht - offenbar wegen seiner dann im Urteil vertretenen unrichtigen Rechtsansicht, aus der im § 124 Abs 4 BauO normierten Verpflichtung, den Wechsel des Bauwerbers der Behörde anzuzeigen, wobei die Anzeige sowohl vom bisherigen Bauwerber als auch vom künftigen Bauwerber zu unterfertigen ist, lasse sich ein zivilrechtlicher Anspruch im Sinne des gestellten Klagebegehrens nicht ableiten - darauf beschränkt, folgendes im Protokoll festzuhalten: "Erörtert wird der Anspruch der klagenden Partei beziehungsweise über Aufsicht dieser Stützpunkte, KV gibt an, daß es in der Wiener Bauordnung vorgesehen ist, daß auch der Bauwerber einen Bauwerberwechsel zu unterfertigen hat (??)" und das Verfahren ohne jeden Versuch, die Parteien zu einem schlüssigen Vorbringen anzuleiten, ohne Beweisaufnahme geschlossen. Aus dem bisher Ausgeführten ergibt sich aber auch, daß das Berufungsgericht dem Klagebegehren nicht mit dem Argument stattgeben durfte, die Bestreitung der Beklagten sei zu unsubstantiiert geblieben, sie sei ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, die zur Begründung der Klageabweisung erforderlichen tatsächlichen Umstände in erster Instanz vollständig und bestimmt anzugeben und sich zu den Angaben des Klägers bestimmt zu erklären, das tatsächliche Vorbringen der Klägerin sei daher als zugestanden zu betrachten. Der Kläger muß zwar den aus den Tatsachen abzuleitenden Rechtssatz nicht angeben, er muß aber die Tatsachen in einer solchen Weise anführen, daß sein Anspruch bei Berücksichtigung dieser Tatsachen substantiiert und begründet erscheint. Erst danach trifft den Beklagten auch eine substantiierte Bestreitungspflicht. Eine dem § 182 ZPO entsprechende Anleitung und Erörterung ist bisher unterblieben. Solange nicht geklärt ist, ob die Beklagte nun tatsächlich Bauwerber oder bloß Bauführer war, wie es allenfalls zur Bauwerbereigenschaft gegenüber der Behörde gekommen ist und welche Vereinbarungen die Parteien getroffen haben, kann die Berechtigung des Klagebegehrens noch nicht beurteilt werden.
Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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