Der Oberste Gerichtshof hat am 18.September 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Klotzberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sedat B***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Jugendschöffengericht vom 7.Mai 1996, GZ 7 Vr 278/96-34, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Tiegs, und der Verteidigerin Mag.Steinhausen, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil - wurde der am 9.Dezember 1978 geborene Sedat B***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (A) sowie des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (B) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Beteiligten Tahsin Ü***** und Serdal G***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung
A. am 30.Jänner 1994 versucht, einem unbekannt gebliebenen Mann mit Gewalt gegen dessen Person Bargeld wegzunehmen, indem sie ihm Faustschläge ins Gesicht versetzten, jedoch die Flucht ergriffen, als das Opfer einen Alarmknopf zog,
B. am 31.Jänner 1994 nachstehenden Personen fremde bewegliche Sachen weggenommen, und zwar
a) einem Unbekannten aus dessen versperrten (richtig: unversperrten;
siehe US 5 zweiter Absatz) PKW ein Handtelefon und drei Videokassetten;
b) einem Unbekannten aus dessen unversperrten PKW eine Taschenlampe.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit auf die Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO iVm § 32 Abs 1 JGG gestützter Nichtigkeitsbeschwerde.
Er ist damit nicht im Recht. Denn der Rechtsrüge zuwider ist die Schuld des Nichtigkeitswerbers durchaus als "schwer" anzusehen. Die (zutreffenden) Hinweise einerseits auf die Überlegungen des Gesetzgebers hinsichtlich der grundsätzlichen - nicht auf bestimmte Deliktstypen beschränkten - Anwendbarkeit der Rechtswohltat einer vorläufigen Einstellung durch das Gericht gemäß § 9 JGG und andererseits auf das Vorliegen schwerer Schuld nur bei erheblichem Übersteigen des in der jeweiligen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehaltes lassen nämlich außer acht, daß im vorliegenden Fall die konkreten Umstände der Tatbegehung einen Gesinnungs- und Handlungsunwert zeigen, der diese Grenze bereits überschreitet. Erfolgte doch die Tatbegehung nach einem zuvor mit den abgesondert verfolgten Mittätern besprochenen Plan, unter bewußter Ausnützung der (vermutlich homo-)sexuellen Neigungen des prospektiven Opfers und unter maßgeblicher Beteiligung des Angeklagten, der - wie er selbst zugab - massive Gewalt anwandte, um an die Geldbörse des Tatopfers zu gelangen (AS 241, US 5).
Weiters ist dem Beschwerdeführer zwar darin beizupflichten, daß das Fehlen schwerer Schuld und das Fehlen spezialpräventiver Erfordernisse für die Bestrafung zwei eigenständige Voraussetzungen für die Anwendung des § 9 JGG bilden, doch lassen sich diese gegebenenfalls auch aus einem einzigen Umstand erkennen, wie vorliegend durch die (geplante) Vorgangsweise beim Raubversuch, welche sowohl die Schwere der Schuld indiziert als auch Rückschlüsse auf die Erforderlichkeit einer (wenn auch nur bedingten) Bestrafung des Angeklagten zuläßt, der nach dem Raubversuch noch an zwei Diebstählen beteiligt war.
Die nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.
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