JudikaturOGH

7Ob2248/96f – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. September 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 22.Februar 1992 verstorbenen Rosa S*****, zuletzt wohnhaft in ***** infolge Revisionsrekurses der Rosalinde S*****, vertreten durch Dr.Walter Schuppich ua Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems als Rekursgerichtes vom 2.Juli 1996, GZ 1 R 1178/96g-117, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Zwettl vom 14. März 1996, GZ 1 A 1067/92f-110, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die von der am 22.2.1992 verstorbenen Rosa S***** mit Testament vom 8.8.1982 zur Alleinerbin eingesetzte Tochter Rosalinde S***** erklärte am 20.3.1992, eine Erbserklärung erst nach Vorliegen des Inventars abzugeben; die von ihrem Bruder Karl S***** aufgrund des Gesetzes abgegebene Erbserklärung wurde vom Erstgericht angenommen. Auch in der Folge gab Rosalinde S***** - mit Beschluß vom 27.10.1993 war ihr hiefür eine Frist gesetzt worden - keine Erbserklärung ab, sondern erklärte, sich unter Vorbehalt ihres Pflichtteils der Erbschaft zu entschlagen. Gleichzeitig mit der Einantwortung des Nachlasses an Karl S***** wurde das vom Verlassenschaftskommissär errichtete Inventar vom Erstgericht genehmigt, Karl S***** die freie Verfügung über die erblasserischen Vermögenswerte eingeräumt und unter anderem die Gebühr des Gerichtskommissärs Dr.Karl L***** mit S 67.787,-- bestimmt und Karl und Rosalinde S***** zur ungeteilten Hand zur Zahlung auferlegt.

Das Rekursgericht bestätigte den von Rosa S***** nur gegen den letztgenannten Kostenbestimmungspunkt erhobenen Beschluß mit der angefochtenen Entscheidung. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Pflichtteilsberechtigte seien zu einem erheblichen Teil am Nachlaßvermögen beteiligt und seien daher in die Zahlungspflicht nach § 4 GKTG einzubeziehen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß von Rosalinde S***** erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig, weil nach ständiger Rechtsprechung gegen eine Entscheidung zur Frage, wer die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens zu tragen hat, gemäß § 14 Abs.2 Z 2 AußStrG ein Revisionsrekurs unzulässig ist (vgl. EFSlg 76.502 mwN sowie Fucik in AußStrG, 24).

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