7Ob1624/94 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof.Grete von Z*****, vertreten durch Dr.Robert Krepp, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Gustav Z*****, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler und Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 4,745.821,71 s.A. und Rechnungslegung (Streitwert S 300.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14.Juli 1994, GZ 3 R 81/94-22, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschluß vom 21.12.1994 wird gem den §§ 419, 430 ZPO dahin berichtigt, daß ihm folgender Satz angefügt wird: "Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gem. § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen."
Die Durchführung der Berichtigung wird dem Erstgericht aufgetragen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da über den Kostenersatzanspruch in der im Nachhang vorgelegten, ohne Auftrag nach § 507 ZPO vom Revisionsgegner verfaßten Revisionsbeantwortung im Beschluß vom 21.12.1994 nicht mitentschieden wurde, war dies zu berichtigen.