JudikaturOGH

4N4/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. September 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter und Dr. Tittel sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griss und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Heinz Klee, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Erich S*****, Inhaber der Firma P*****, ***** vertreten durch Dr. Ernst Offer, Dr. Wolfgang Offer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Rekursinteresse S 470.000,--), über die Befangenheitsanzeige des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.

Text

Begründung:

Der vom Oberlandesgericht Innsbruck mit außerordentlichem Revisionsrekurs der klagenden Partei vorgelegte Akt 11 Cg 39/96z des Landesgerichtes Innsbruck ist gemäß Geschäftsverteilungsübersicht des Obersten Gerichtshofes dem Senat 4 angefallen, dessen Vorsitzender Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith ist. Dieser ist mit dem Beklagtenvertreter Dr. Ernst Offer eng befreundet, es finden gegenseitige Privatbesuche und gemeinsame Bergtouren statt. Die Freundschaft erstreckt sich auch auf den Sohn des Beklagtenvertreters Dr. Wolfgang Offer, der Lehrbeauftragter des Handelsrechtlichen Instituts der Universität Innsbruck ist, wo Vizepräsident Hon.Prof. Dr. Gamerith gleichfalls lehrt.

Rechtliche Beurteilung

Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith hat gemäß § 22 Abs 2 GOG angezeigt, daß mit Rücksicht auf diese Umstände Gründe vorliegen, die seine volle Unbefangenheit einem Zweifel aussetzen.

Die zwischen Vizepräsident Hon.Prof. Dr. Gamerith und dem Beklagtenvertreter bestehende Freundschaft ist ein zureichender Befangenheitsgrund im Sinn des § 19 Z 2 JN. Der Befangenheitsanzeige war stattzugeben.

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