JudikaturOGH

8Ob2140/96f – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. August 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton G*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Wolfram Themmer ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Gerhard K*****, 2. Johann R*****, 3. Eva K*****, 4. Gertraude H*****, alle vertreten durch Dr.Wilhelm Frysak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Duldung und Feststellung sowie Zahlung von 20.000 S, infolge außerordentlicher Revision des Klägers und des Zweitbeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6.Februar 1996, GZ 41 R 1162/95a-18, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen des Klägers und des Zweitbeklagten werden gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Zur außerordentlichen Revision des Klägers:

Ist strittig, ob ein Mietvertrag besteht, oder ist der Inhalt und Umfang der Rechte des Bestandnehmers strittig, muß die Klage gegen sämtliche Miteigentümer der vermieteten Liegenschaft bzw Vertragspartner gerichtet werden (MietSlg 6802 [45]; 23.636; 24.560; EvBl 1989/40; RZ 1989/97 ua). Die Verbindung mehrerer Prozesse zur gemeinsamen Verhandlung im Sinne des § 187 ZPO begründet keine Streitgenossenschaft (ImmZ 1978, 171; SZ 51/4).

2. Zur außerordentlichen Revision des Zweitbeklagten:

Die außerordentliche Revision richtet sich erkennbar im Sinne einer Auslegung des Revisionsantrages "in Stattgebung unserer Revision das zweitinstanzliche Urteil im Punkt 2a im aufgezeigten Sinne abzuändern" unter Heranziehung der Revisionsausführungen gemäß SZ 39/156 nur gegen die Feststellung des Bestandrechtes des Klägers auf Mitbenützung, nicht aber gegen die Feststellung, daß dem Zweitbeklagten kein Recht auf alleinige Benützung der gegenständlichen Hof- und Gartenfläche zukommt.

Gestattet der Vermieter dem Mieter während des Bestandes des Mietverhältnisses die Benützung (oder Mitbenützung) weiterer Räume oder Flächen, führt dies zu einer konkludenten Ausdehnung des Gebrauchsrechtes des Mieters aus dem Mietvertrag (MietSlg 2187 [21]; 15.045, 19.078; 19.079; 19.118; 20.152; 23.102; 25.100; WoBl 1991/42); die Entrichtung eines zusätzlichen Entgeltes ist nicht erforderlich (MietSlg 6990; 18.123; 20.106); ein Prekarium wird nicht vermutet (MietSlg 6990; 18.096; 20.083; 27.125; WoBl 1991/138).

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