JudikaturOGH

10ObS2301/96x – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. August 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Theodor Zeh (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mario Medjimorec (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter F*****, Pensionist, ***** vertreten durch Univ.Doz.Dr.Hanns F. Hügel, Rechtsanwalt in Mödling, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.April 1996, GZ 9 Rs (unrichtig Ra) 39/96p-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 1. September 1995, GZ 3 Cgs 91/95z-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Zusammenfassend sei den Revisionsausführungen in Kürze folgendes entgegengehalten:

Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua).

Im übrigen zielen die gesamten Revisionsausführungen dahin, daß die Tatsacheninstanzen dem Vorbringen des Klägers, er leide an Inkontinenz, also an dem Unvermögen, Harn oder Stuhl willkürlich zurückzuhalten (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch255 789), zu wenig Beachtung geschenkt und keine Feststellungen über den sich daraus ergebenden erhöhten Pflegebedarf getroffen hätten. Der ärztliche Sachverständige konnte eine Inkontinenz des Klägers medizinisch nicht verifizieren, meinte aber, im Falle eines solchen Leidens hätte der Kläger einen höheren Bedarf an Wäschereinigung. Das Berufungsgericht verwies in seiner rechtlichen Beurteilung auf § 2 Abs 2 und 3 EinstV, wonach für die Pflege der Leib- und Bettwäsche wie auch für die anderen Hilfsverrichtungen ein fixer Zeitwert von 10 Stunden anzunehmen ist und führte zu dem Betreuungsbedarf nach § 1 Abs 3 EinstV ("Reinigung bei inkontinenten Patienten") aus, daß der Kläger seinen Körper nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen selbst reinigen könne und daher auch im Zusammenhang mit einer allfälligen Inkontinenz gar keinen Betreuungsaufwand habe.

Auf die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist mangels Geltendmachung einer Rechtsrüge nicht einzugehen.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Rückverweise