11Os130/96 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager und Dr. Mayrhofer als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scholz als Schriftführerin in der bei dem Jugendgerichtshof Wien zum AZ 6 Vr 354/96 anhängigen Strafsache gegen Michael H***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 erster und vierter Fall und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Martin H***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. Juni 1996, AZ 21 Bs 172/96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Martin H***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Gegen Martin H***** ist zu AZ 6 Vr 354/96 beim Jugendgerichtshof Wien ein Strafverfahren anhängig, im Zuge dessen er mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Juli 1996 des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 erster und vierter Fall und 15 StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs 2, 224 StGB für schuldig erkannt und gemäß §§ 31 Abs 1 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 21. Mai 1996, AZ 6 Vr 765/95, Hv 3/96, womit über ihn wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 ff StGB und vier weiterer Vergehen eine unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verhängt worden war, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Im vorliegenden Verfahren wurde Martin H***** wegen der urteilsgegenständlichen Faktenvielzahl am 13. Mai 1996 festgenommen. Am 15. Mai 1996 wurde über ihn die ordentliche Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Gefahr neuerlicher Tatbegehung gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO verhängt (ON 5 iVm ON 7). In der Haftverhandlung vom 24. Mai 1996 (ON 15 iVm ON 17) wurde Martin H***** gegen das gelindere Mittel der Weisung enthaftet, sich in die Betreuung des WUK Monopoly zu begeben und dies dem Gericht einmal wöchentlich nachzuweisen.
Der dagegen gerichteten Beschwerde der Staatsanwaltschaft gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 11. Juni 1996, AZ 21 Bs 172/96 (ON 31), Folge und ordnete die Fortsetzung der über Martin H***** verhängten Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO iVm § 35 Abs 1 JGG an.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die rechtzeitig ausgeführte Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten, die jedoch unbegründet ist.
Zum dringenden Tatverdacht bedarf es angesichts der inzwischen rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers keiner weiteren Erwähnung. Im übrigen wurden dringender Tatverdacht und das Vorliegen des Haftgrundes auch von der Beschwerde zugestanden. Das Hauptargument der Beschwerde aber, wonach die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien deswegen eine Grundrechtsverletzung bedeute, weil Martin H***** die ihm erteilte Weisung erfüllt habe, übersieht, daß das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung gerade die Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch ein gelinderes Mittel wegen der vom Beschwerdeführer insgesamt - unbeeindruckt vom Haftübel einer mehrwöchigen Untersuchungshaft im Verfahren AZ 6 Vr 765/95 des Jugendgerichtshofes Wien - begangenen zahlreichen einschlägigen strafbaren Handlungen verneint hat.
Die Ausführungen der Beschwerde schließlich zur Zulässigkeit der Dauer der Untersuchungshaft übersehen, daß Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ausschließlich die im Verfahren 6 Vr 354/96 (= 11 Vr 354/96) des Jugendgerichtshofes Wien erlittene Untersuchungshaft ist. Davon ausgehend kann aber weder von einer Unverhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft noch gar von deren Unzulässigkeit die Rede sein.
Martin H***** wurde somit in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weswegen die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.