14Os34/96 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. August 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hawlicek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Viatscheslav T***** wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 11. Oktober 1995, GZ 15 Vr 498/95-34, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich mit diesem Urteil gefaßten Beschluß gemäß § 494 a StPO nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiss, und des Verteidigers Mag. Paar, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Aus deren Anlaß wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (Punkt 4 des Urteilssatzes) und demgemäß im Strafausspruch aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
Viatscheslav T***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe im Dezember 1994 in Moskau in den Räumen der Österreichischen Botschaft eine falsche Urkunde, nämlich eine an den Angeklagten und Inna T***** adressierte Einladung der ***** Bank Aktiengesellschaft, ***** datiert mit 9. Dezember 1994, welche durch hiezu nicht berechtigte Personen angefertigt worden war, im Rechtsverkehr zum Beweise einer Tatsache, nämlich des Vorliegens einer aufrechten Einladung nach Österreich gebraucht, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Für die verbleibenden Schuldsprüche wegen der Verbrechen des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 StGB und der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und 2 StGB sowie wegen des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB wird Viatscheslav T***** nach §§ 28, 145 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt.
Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und der bedingt nachgesehene Teil der über den Angeklagten mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. August 1992 zum AZ 7b EVr 4.436/92 verhängten Freiheitsstrafe widerrufen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der russische Staatsangehörige Viatscheslav T***** der Verbrechen des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 StGB (1) und der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und 2 StGB (3) sowie der Vergehen der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB (2) und der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (4) schuldig erkannt.
Darnach hat er
1) zumindest folgende Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zugeführt und sie hiefür angeworben, wobei er die Taten gewerbsmäßig beging, und zwar
a) im September 1994 die ukrainische Staatsangehörige Inna T***** sowie im Oktober 1994 die russischen Staatsangehörigen Maria K***** und Natalia K*****, indem er ihnen in Moskau ein Visum nach Österreich beschaffte, sie per Bahn von dort über die Ukraine und die Slowakei nach Österreich brachte, ihnen Visum und Reisekosten von jeweils 700 US-Dollar vorstreckte und sie schließlich nach O***** bzw U***** in das Animierlokal "P*****" brachte, wo sie die Prostitution ausübten;
b) die ukrainischen Staatsbürgerinnen Iryna N***** und Natalia V*****, indem er sie auf die unter Punkt a) geschilderte Weise nach Österreich brachte, wo sie in U***** die Prostitution ausübten;
2) von September bzw Oktober 1994 bis Frühjahr 1995 durch jeweils sechs Monate hindurch in O***** mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Maria K***** und Natalya K***** zur Zahlung von täglich 350 S aus ihren Einkünften aus der Prostitution an ihn und Inna T***** zur Leistung von durchschnittlich 700 S täglich an ihn sowie von Einzelbargeldbeträgen von zweimal 20.000 S veranlaßt, wobei er mehrere solche Personen zugleich ausnutzte;
3) in der Zeit zwischen September 1994 bis Ende 1994 in O***** Inna T***** durch wiederholte gefährliche Drohungen, er würde ihren Verwandten in der Ukraine das Haus demolieren und diese mit Waffen angreifen, er würde ihr Säure ins Gesicht schütten, sie verstümmeln und zu einem Invaliden oder Krüppel machen, wobei er dafür seine Leute habe, sohin mit Verletzungen am Körper oder Vermögen, zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung von 50 % ihrer Einkünfte aus der Prostitution an ihn, insgesamt zu einer Leistung von 68.650 S genötigt, wobei er die Erpressungen beging, indem er mit einer erheblichen Verstümmelung oder auffallenden Verunstaltung drohte und die Erpressung gewerbsmäßig beging, sowie gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortsetzte, und
4) im Dezember 1994 in Moskau in den Räumen der Österreichischen Botschaft eine falsche Urkunde, nämlich eine Einladung der ***** Bank Aktiengesellschaft, ***** datiert mit 9. Dezember 1994, an Inna T***** und ihn, welche durch hiezu nicht berechtigte Personen angefertigt worden war, in Rechtsverkehr zum Beweise einer Tatsache, nämlich des Vorliegens einer aufrechten Einladung nach Österreich, gebraucht.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch richten sich die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Die Anklagebehörde ficht auch den nach § 494 a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO ergangenen Beschluß mit Beschwerde an.
Mit dem der Sache nach nur den Schuldspruch zum Urteilsfaktum 1) betreffenden Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) versucht der Beschwerdeführer im wesentlichen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Inna T***** in Zweifel zu ziehen, auf deren Aussage das Schöffengericht seine Feststellungen in erster Linie gründete. Soweit T***** in diesem Zusammenhang die unrichtige Wiedergabe von Angaben dieser Zeugin und damit die Aktenwidrigkeit der darauf beruhenden Konstatierungen behauptet, befindet er sich jedoch nicht im Recht:
Die Feststellung, daß sich Inna T***** auf den Vorschlag des Angklagten "einließ", in Österreich als Prostitutierte zu arbeiten, findet in der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung Deckung (S 119/I). Die ebenfalls als aktenwidrig bezeichnete Aussage, sie sei während der ersten zweieinhalb Monate ihres Aufenthaltes in Österreich von T***** mit verschiedenen Drohungen konfrontiert worden, ist in der Niederschrift vor der Polizei (S 331 f/I) wörtlich festgehalten, wurde vor dem Untersuchungsrichter bestätigt (ON 17) und in der Hauptverhandlung wiederholt (S 133/II). Ebensowenig aktengetreu ist im Hinblick auf die in S 441 ff/I angeführten Erhebungsergebnisse der Einwand, das Beweisverfahren hätte keinerlei Anhaltspunkte dafür erbracht, daß der Angeklagte T***** ein Visum unter Zuhilfenahme einer falschen Urkunde beantragt habe. Daß die in Rede stehende schriftliche Einladung der ***** Bank Aktiengesellschaft aber vom Angeklagten gefälscht wurde, wird ihm nicht zur Last gelegt, ebensowenig die (nicht festgestellte) Fälschung des Visums selbst.
Im übrigen erschöpfen sich die Beschwerdeausführungen zur Mängelrüge in einer nicht weiter substantiierten Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung, womit der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund jedoch nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht wird.
Dies gilt auch für die Rechtsrüge (Z 9 lit a), mit welcher der Beschwerdeführer allein den Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenfälschung (4) mit der Behauptung bekämpft, das Beweisverfahren habe keine Anhaltspunkte für die Annahme der Verwendung und des Gebrauches einer falschen Urkunde erbracht. Damit übergeht er aber die diesbezüglich eindeutigen Konstatierungen der Tatrichter, weshalb die Beschwerde auch insoweit ihre gesetzeskonforme Ausführung verfehlt.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof allerdings davon überzeugen, daß der letztgenannte Schuldspruch mit einer vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachten, von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behaftet ist, die die Aufhebung dieses Schuldspruches erzwingt.
Nach den hiezu wesentlichen Feststellungen "besorgte" der Angeklagte für Inna T***** im Dezember 1994 in den Räumen der Österreichischen Botschaft in Moskau unter Vorlage einer falschen Urkunde, nämlich einer an T***** und den Angeklagten adressierten Einladung der ***** Bank AG***** vom 9. Dezember 1994, die durch hiezu nicht berechtigte Personen angefertigt worden war, ein Visum für Inna T***** für die (neuerliche) Einreise nach Österreich. Die Vorlage der gefälschten Einladung wurde dem Angeklagten als Urkundenfälschung (durch Gebrauch einer falschen Urkunde im Rechtsverkehr) nach § 223 Abs 2 StGB zur Last gelegt.
Das festgestellte Verhalten ist indes der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen.
Der mit Strafe bedrohte Gebrauch einer falschen Urkunde im Rechtsverkehr fand vorliegendenfalls durch die Vorlage der gefälschten Einladung in der Österreichischen Botschaft in Moskau statt. Damit trat der dem Tatbild entsprechende Erfolg im Ausland ein. Der Umstand, daß das Visum, das zur Einreise bzw zum Aufenthalt in Österreich berechtigte, durch die Vorlage einer falschen Urkunde möglicherweise erschlichen wurde, liegt außerhalb des Tatbildes des § 223 Abs 2 StGB und vermag daher einen Inlandsbezug iSd §§ 62, 67 Abs 1 StGB nicht herzustellen. Der in der Entscheidung SSt IX 29 zu § 62 StGB entwickelte Rechtssatz, wonach gegenüber österreichischen Organen, die aufgrund eines Staatsvertrages berechtigt sind, auf dem Gebiet eines anderen Staates gültige Amtshandlungen (zB Zoll- oder Paßrevisionen) durchzuführen, während ihrer innerhalb dieses Wirkungskreises entfalteten Tätigkeit im Ausland verübte strafbare Handlungen als im Inland begangen anzusehen sind und der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegen, betrifft einen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt.
Es handelt sich demnach im gegenständlichen Fall um die Auslandstat eines Ausländers, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatortes im Inland nur in den im § 64 StGB taxativ aufgezählten Ausnahmefällen bestraft werden könnte.
In Betracht käme allenfalls die Bestimmung des § 64 Abs 1 Z 2 erster Fall StGB, welche die inländische Gerichtsbarkeit für strafbare Handlungen vorsieht, die jemand gegen einen österreichischen Beamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben begeht. Selbst unter der (nicht explizit festgestellten) Annahme, daß die gefälschte Einladung in der Österreichischen Botschaft in Moskau einem österreichischen Beamten iSd § 74 Z 4 StGB vorgelegt, dieser hiedurch getäuscht und zur Ausstellung eines Visums veranlaßt wurde, würde diese Vorgangsweise nicht dem Erfordernis dieser Ausnahmebestimmung genügen. Deren Zielsetzung ist nämlich nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers, auf den zur Verdeutlichung des ohnedies schon klaren Wortsinns dieser Gesetzesstelle (arg "gegen") hinzuweisen ist, ausdrücklich der Schutz des Beamten (EBRV 1971, 30 BlgNR XIII GP S 175). Weil ein österreichischer Beamter im Falle eigenen Fehlverhaltens im Rahmen seines Wirkungskreises nach § 64 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB ohne Rücksicht auf die Gesetze des Landes, wo die Tat begangen worden ist, nach österreichischem Strafrecht zu behandeln ist, soll ihm auch der unbedingte Schutz der österreichischen Gesetze verschafft werden. Es soll dem österreichischen Amtsträger ein Äquivalent für seine Unterwerfung unter die österreichischen Gesetze geboten werden (vgl Triffterer, Kommentar § 64 RN 9, Liebscher in WK § 64 Rz 11).
Weil die strafbare Handlung gegen einen Beamten erfolgen muß, reicht es nicht aus, daß sie ihm gegenüber gesetzt wird (aM Leukauf/Steininger Komm3 § 64 RN 9, Mayerhofer/Rieder StGB4 § 64 Anm 4). In Betracht kommen daher strafbare Handlungen gegen Individualgüterrechte des Beamten sowie Widerstand gegen die Staatsgewalt und tätlicher Angriff gegen Beamte, nicht aber Delikte, die nicht die Person des Beamten, sondern andere Rechtsgüter (wie das Vertrauen auf die Echtheit einer Urkunde oder die Rechtspflege) schützen (Triffterer aaO).
Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der deutschen Rechtslage, auf welche die Regierungsvorlage zum StGB 1975 und die verschiedenen vorgelagerten Entwürfe verweisen (RV 71, 30 BlgNR XIII GP 175; RV 68, 706 BlgNR XI GP 176; MEntw 1966 S 121, MEntw 1964, 114). Gemäß § 5 Z 14 dStGB gilt das deutsche Strafrecht, unabhängig vom Recht des Tatortes, ua für Taten, die jemand gegen einen Amtsträger begeht. Damit wird nach Rudolphi, Horn, Samson, Günther, Systematischer Kommentar zum (d)StGB, § 5 RN 20 deutlich, daß es nur um den Schutz des Amtsträgers etc selbst geht. Es sind also nicht solche Taten gemeint, die sich gegen Rechtsgüter des Staates etc richten, selbst wenn der Angriff auf sie über die Amtsträger läuft [so auch Eser in Schönke-Schröder, (d)StGB, § 5 RN 21 "Da es nur um den Schutz der Person des Amtsträgers geht, werden Taten, die sich gegen staatliche Rechtsgüter richten, auch dann nicht erfaßt, wenn der Amtsträger mittelbar in die Tat verwickelt ist"].
Daraus folgt, daß der im Ausland durch einen Ausländer begangene Gebrauch einer falschen Urkunde auch dann nicht der inländischen Strafbarkeit unterliegt, wenn die falsche Urkunde einem österreichischen Beamten zum Beweise eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache vorgelegt wird.
Die inländische Gerichtsbarkeit kann aber auch unter dem Gesichtspunkt des Prinzips der stellvertretenden Strafrechtspflege nach § 65 Abs 1 Z 2 StGB nicht bejaht werden. Darnach gelten für andere als die in den §§ 63 und 64 StGB bezeichneten Taten, die im Ausland begangen worden sind, die österreichischen Strafgesetze, sofern die Taten auch durch die Gesetze des Tatortes mit Strafe bedroht sind, ua dann, wenn der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betreten wurde und aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft der Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann.
Angesichts dessen nämlich, daß das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist, nach § 11 Abs 1 ARHG aber, welche Bestimmung mangels einer anderslautenden hier zur Anwendung gelangenden bi- oder multilateralen Vereinbarung maßgeblich ist, eine Auslieferung zur Verfolgung einer vorsätzlich begangenen Handlung nur zulässig ist, wenn sie nach österreichischem Recht mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, wäre eine Auslieferung wegen des hier in Rede stehenden Deliktes schon wegen der Art der Tat iSd § 65 Abs 1 Z 2 StGB und damit auch die Verfolgung dieser Tat im Inland unzulässig.
Der damit gegebene Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit war gemäß § 290 Abs 1 StPO vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen und der Angeklagte von der Anklage des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StPO gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen.
Bei der dadurch für die aufrecht gebliebenen Schuldsprüche notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe wurden als erschwerend das Zusammentreffen zweier, je mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedrohter Verbrechen mit einem Vergehen, die Mehrzahl der Tatopfer, die Deliktsdauer und die mehrfache Qualifikation der Epressung zum Verbrechen, als mildernd kein Umstand gewertet.
Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe entspricht eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren der tat- und täterbezogenen Schuld.
Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte waren mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung zu verweisen.
Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO gefaßten Beschluß auf Abstandnahme vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit war hingegen Folge zu geben.
Der Angeklagte war vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 12. August 1992 zum AZ 7b EVr 4.436/92 wegen des Vergehens des schweren Betruges und der Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden, wovon ein Teil von sieben Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, daß angesichts der während der Probezeit begangenen aktuellen Straftaten die Voraussetzungen für einen Widerruf der bedingten Strafnachsicht vorliegen. Der Vollzug des Strafrestes ist mit Rücksicht auf die auch unter dem Aspekt einer Gesamtregelung der Straffrage erfolgten Verurteilung zu einer viereinhalbjährigen Freiheitsstrafe zusätzlich zu dieser geboten, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.