JudikaturOGH

11Os93/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. August 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.August 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helfried B***** wegen des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 19.Jänner 1994, GZ 2 U 967/93-5, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Tiegs, und des Verteidigers Dr.Josef List jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 19.Jänner 1994, GZ 2 U 967/93-5, verletzt im Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des § 208 StGB.

Gemäß § 292 letzter Satz StPO werden der Strafausspruch dieses Urteils, das im übrigen unberührt bleibt, sowie die damit im Zusammenhang stehende Weisung gemäß § 51 Abs 1 und 3 StGB aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird diesem Gericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit dem - gemäß § 458 Abs 3 StPO in gekürzter Form ausgefertigten - rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 19. Jänner 1994, GZ 2 U 967/93-5, wurde Helfried B***** des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 80 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zugleich wurde gemäß § 51 Abs 1 und 3 StGB dem Verurteilten die Weisung erteilt, sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen und dies dem Gericht bis 15.Juli 1994 nachzuweisen (die Einhaltung der gemäß § 494 StPO für die Erteilung einer Weisung vorgesehenen Beschlußform geht allerdings aus ON 5 nicht hervor).

Rechtliche Beurteilung

Der oben erwähnte Strafausspruch steht - wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Die Strafdrohung des § 208 StGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Demnach darf - abgesehen von den im § 37 StGB vorgesehenen Möglichkeiten anstelle einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen - ausschließlich eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, die unter den Voraussetzungen der §§ 43 und 43 a Abs 2 und 3 StGB auch bedingt oder teilbedingt verhängt werden kann.

Die Bestimmung des § 43 a Abs 2 StGB, welche die Verhängung einer Geldstrafe neben einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe unter den dort genannten Voraussetzungen ermöglicht, wurde nach dem Inhalt der gekürzten Urteilsausfertigung vom Gericht nicht angewendet. Dies wäre auch nur dann in Betracht gekommen, wenn das Gericht eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ins Auge gefaßt hätte, was vorliegend - wie sich aus der Summe der Ersatzfreiheitsstrafe und der Freiheitsstrafe ergibt - nicht der Fall war (vgl 13 Os 156/88).

Durch die in § 208 StGB nicht vorgesehene Strafenkumulierung ist dem Bezirksgericht eine Gesetzesverletzung im Sinn des Nichtigkeitsgrundes nach § 468 Abs 1 Z 4 StPO iVm § 281 Abs 1 Z 11 StPO unterlaufen, die sich möglicherweise zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat.

Es war daher wie im Spruch zu erkennen.

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