10ObS2180/96b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Othmar Roniger (aus dem Kreis der Arbeigeber) und Mag.Karl Dirschmied (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Boro M*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Salpius Dr.Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Februar 1996, GZ 11 Rs 132/95-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 18. September 1995, GZ 20 Cgs 119/94m-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Danach genießt der am 6.7.1952 geborene Kläger aus dem vom Berufungsgericht ausführlich dargestellten und mit zutreffenden Judikaturnachweisen (SSV-NF 3/0, 4/80, 5/79) versehenen Gründen keinen Berufsschutz als angelernter Zimmerer, Schalungsbauer (vgl SSV-NF 5/51) oder Betonbauer (SSV-NF 8/54), weil sich seine Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Feststellungen nur auf ein Teilgebiet eines Berufes beschränken, der von gelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird. Auch die Dauer der Ausbildung ist für die Frage, ob ein angelernter Beruf vorliegt, von wesentlicher Bedeutung (SSV-NF 7/49): Der vom Kläger absolvierte Lehrgang für Zimmerleute vom 6.1. bis 23.3.1970 war offenkundig nicht geeignet, ein Ausbildungsniveau zu erzielen, das einer dreijährigen Lehrzeit entspricht.
Unberechtigt ist auch der Einwand, das Berufungsgericht habe die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 99 Abs 1 ASVG über die Entziehung von Leistungsansprüchen mißachtet. Nach den Feststellungen hat sich der Gesundheitszustand des Klägers (insbesondere sein Gang und die Beweglichkeit der Wirbelsäule) gegenüber dem im Zeitpunkt der Weitergewährung der zunächst befristeten Invaliditätspension gegebenen Zustand (vgl SSV-NF 8/87 mwN) deutlich gebessert. Die Voraussetzungen nach § 255 Abs 3 ASVG liegen also nicht mehr vor.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.