Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer und die fachkundigen Laienrichter Walter Darmstädter und Dr.Heinz Paul als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Dipl.Kfm.Dieter J.G*****, Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Rainer Blasbichler, Rechtsanwalt in Wien, und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Dr.Hans L*****, wegen S 100.000 sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.November 1995, GZ 8 Ra 116/95-34, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22.März 1995, GZ 5 Cga 21/94g-27, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,20 (einschließlich S 1.014,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Mit Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 22.10.1991 wurde der klagenden Partei aufgrund des rechtskräftigen vollstreckbaren Vergleiches des Bezirksgerichtes Döbling vom 24.4.1984 zur Hereinbringunng der vollstreckbaren Forderung von S 695.567,66 samt 12 % Zinsen seit 2.3.1989 die Gehaltsexekution gemäß § 294a EO gegen die Verpflichtete Ulrike H***** bewilligt. Vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wurde die beklagte Partei als Drittschuldner bekanntgegeben. Mit Dittschuldneräußerung gab die beklagte Partei bekannt, daß die Verpflichtete bei ihr als Buchhalterin mit einem Nettogehalt von S 14.000 monatlich beschäftigt ist, keine Gegenforderungen bestehen und auch gegen die Auszahlung der gepfändeten Bezüge kein sonstiger Einwand besteht.
Aufgrund einer Vereinbarung zwischen Dr.L*****, dem Rechtsvertreter der Verpflichteten, der dem Verfahren als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei beigetreten ist, und dem Klagevertreter, verzichtete die klagende Partei zunächst gegenüber der beklagten Partei auf die Einbehaltung und die Auszahlung des pfändbaren Betrages, um Finnanzierungsverhandlungen zwischen der Verpflichteten und einem Dritten zu ermöglichen. Mit Schreiben des Klagevertreters vom 20.4.1992 wurde dieser Verzicht widerrufen.
In der Folge wurde das Gehalt von der beklagten Partei weiter an die Verpflichtete in voller Höhe ausbezahlt. Dem lag eine Vereinbarung zwischen dem Nebenintervenienten als Rechtsvertreter der Verpflichteten und der beklagten Partei zugrunde, nach der der Nebenintervenient die Höhe der pfändbaren Bezüge errechnen und der klagenden Partei überweisen sollte. Ein ausdrückliches Bevollmächtigungsverhältnis wurde zwischen der beklagten Partei und dem Nebenintervenienten nicht vereinbart. Die so überwiesenen Beträge waren dem Nebenintervenienten von der Verpflichteten zu ersetzen. Die Höhe des Gehaltes und des pfändbaren Betrages wurde in einem Begleitschreiben zur jeweiligen Überweisung angegeben. Auf einem Schreiben an den Klagevertreter findet sich der Vermerk: "Diesen Betrag überweise ich Ihnen im Hinblick auf die erfolgte Pfändung der Bezüge der Frau Ulrike H***** ...", auf Überweisungsbelegen steht:
"Überweisung namens Dkfm.G***** ...". Auf anderen Schreiben ist das Nettogehalt und der sich daraus errechnende pfändbare Bezug angegeben.
Mit Schreiben vom 1.7.1992 teilte der Klagevertreter der beklagten Partei folgendes mit: "Sie waren ... demnach am 21.4.1992 verpflichtet, auf allen der Exekution unterliegenden Bezügen der Verpflichteten alle pfändbaren Beträge einzubehalten und an meine Mandantschaft weiterzuleiten. Die Tatsache, daß Herr Dr.L***** namens und auftrags der Verpflichteten weiter direkt Überweisungen vorgenommen hat, ändert nichts an dieser Verpflichtung. Im übrigen verweise ich darauf, daß die Berechnung dieses Betrages, der von Dr.L***** an mich überwiesen wurde, mangels jeder prüffähigen Unterlage für mich nicht nachvollziehbar ist und angesichts Ihrer Drittschuldneräußerung vom 2.12.1991 jedenfalls feststeht, daß nicht alle pfändbaren Beträge erfaßt wurden (zB fehlt ein dem zweifelsfrei mittlerweile ausbezahlten Urlaubsgeld adäquater Betrag)."
Der Nebenintervenient anwortete mit Schreiben vom 9.7.1992 an den Klagevertreter: "Ab 20.4.1992 erhalten Sie von mir, jeweils über Auftrag der Frau Ulrike H*****jenen Betrag, der sich für pfändungsfreie Beträge ergibt, wobei ich - dies gebe ich zu - die Abrechnung der UR noch nicht vorgenommen habe."
Seit März 1994 zahlt die beklagte Partei die pfändbaren Bezüge direkt an die klagende Partei.
Nicht festgestellt werden konnte, ob die Höhe der tatsächlich ausbezahlten Beträge den Beträgen entspricht, die die klagende Partei bei Zahlung der pfändbaren Beträge durch die beklagte Partei erhalten hätte. Überwiesen wurden S 114.317,17.
Die klagende Partei begehrt mit der vorliegenden Drittschuldnerklage den Betrag von S 100.000 sA. Sie mache aufgrund der bewilligten Gehaltsexekution über S 695.567,66 sA die pfändbaren Gehaltsansprüche der Dienstnehmerin Ulrike H***** gegen die beklagte Partei als deren Dienstgeberin geltend. Die beklagte Partei sei ab 20.4.1992 ihren Zahlungspflichten als Drittschuldnerin nicht nachgekommen. Zahlungen habe lediglich Dr.Hans L***** als Vertreter der Verpflichteten, nicht jedoch als Vertreter der beklagten Partei geleistet. Zwischen 20.4.1992 und 23.2.1994 wäre von der beklagten Partei zumindestens der Klagsbetrag von den Bezügen der Verpflichteten einzubehalten und der klagenden Partei zu überweisen gewesen. Trotz der von der Verpflichteten geleisteten Zahlung von S 114.217,17 verbleibe noch eine offene Forderung der klagenden Partei von S 1,057.847,91.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß die gebotenen Abzüge getätigt und vom Nebenintervenienten namens der Verpflichteten im Zeitraum März 1992 bis Jänner 1994 Beträge von insgesamt S 114.317,17 an den Klagevertreter überwiesen worden seien. Die klagende Partei fordere sohin im Ergebnis eine Doppelzahlung. Komme den bisherigen Zahlungen keine schuldbefreiende Wirkung zu, dann sei vom Nebenintervenienten eine Nichtschuld überwiesen worden; diesen Rückforderungsanspruch, der ihr zediert worden sei, mache sie einredeweise geltend.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die Revision an den Obersten Gerichtshof nicht zu.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung im klagsstattgebenden Sinnn abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zwar zulässig, da die gegenständliche Fallkonstellation jederzeit, insbesondere bei Pfändungen und Überweisungen von Lohnforderungen, vorkommen kann, und - worauf die klagende Partei zu Recht hinweist - eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Fragenkomplex fehlt. Sie ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Die klagende Partei wendet sich gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen vor allem mit dem Argument, daß die Tolerierung der von der Verpflichteten und der Drittschuldnerin gewählten Vorgangsweise eine ordnungsgemäße Betreibung einer vollstreckbaren Forderung im Wege der Forderungsexekution letztlich unmöglich machen würde, sowie, daß sich die Drittschuldnerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nicht der Verpflichteten im Wege der sogenannten Erfüllungsübernahme bedienen durfte.
Der klagenden Partei ist zuzugestehen, daß dem Gesetzgeber eine derartige Vorgangsweise bei der Pfändung einer Gehaltsforderung nicht vorgeschwebt und sie gegen den Willen des Betreibenden auch nicht zulässig ist. Schließlich normiert § 294 Abs 1 zweiter Satz EO ausdrücklich, daß dem Drittschuldner verboten ist, an den Verpflichteten den gepfändeten Betrag (hier den pfändbaren Teil des Gehaltes) zu bezahlen. Zwar kann sich der Betreibende mit einer derartigen Vorgangsweise einverstanden erklären, sie aber jedenfalls dann widerrufen, wenn er das Einverständnis wie hier nur vorläufig erteilt hat. Er ist nicht genötigt, denn gepfändeten Teil des Gehaltes von einem Dritten, sei es vom Verpflichteten selbst, seinem Vertreter oder seinem Treuhänder anzunehmen. Die exekutionsrechtliche Bestimmung verdrängt als speziellere Norm die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen, sodaß sich der Betreibende weder auf die vom Berufungsgericht gewählte Konstruktion der Erfüllungsübernahme (§ 1404 ABGB) noch auf die einer Einlösung der Forderung im Einverständnis mit dem Schuldner (§ 1423 ABGB), nach denen er die Zahlung durch den Dritten annehmen müßte, verweisen lassen muß.
Die Unzulässigkeit der von der Verpflichteten und der Dritttschuldnerin gewählten Vorgangsweise führt aber im vorliegenden Fall zu keinem für die klagende Partei günstigeren Ergebnis. Diese hat zwar ihr vorläufig gegebenes Einverständnis widerrufen und auch in der Folge gegen die dennoch weiter geübte Praxis protestiert; sie hat aber die ihr vom Vertreter der Verpflichteten überwiesenen Beträge, die eindeutig als Überweisungen des pfändbaren Gehaltsteils der Verpflichteten gekennzeichnet waren, nicht zurückgewiesen, wozu sie nach dem Vorgesagten berechtigt gewesen wäre. Hat sie die Zahlungen des Dritten mit der eindeutigen Widmung aber entgegengenommen, dann muß sie diese gegen sich gelten lassen. Solcherart wurde die gepfändete und ihr überwiesene Forderung gegen die Drittschuldnerin getilgt und sie kann daher von dieser nicht nochmals Zahlung begehren.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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