3Ob18/95 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef B*****, vertreten durch Dr.Mathias Stampfer und Dr.Peter Fürnschuß, Rechtsanwälte in Stainz, wider die beklagte Partei Franz B*****, vertreten durch Dr.Gerhard Fulterer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Widerspruchs gemäß § 231 EO, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 19.September 1994, GZ 4 R 73/94-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Eibiswald vom 25.November 1993, GZ 2 C 739/92z-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Beide Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Im Zwangsversteigerungsverfahren E 4001/90 des Erstgerichtes betreffend die Liegenschaft des Klägers EZ 534 KG ***** A***** meldete der Beklagte den Gesamtbetrag von S 2,226.000 aus der zu C-LNr.5 a aufgrund der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 21.3.1986 einverleibten Höchstbetragshypothek zur Verteilung an und erklärte, mit der Übernahme der Forderung in Höhe des Meistbotsrests von S 960.121 durch den Ersteher (und betreibenden Gläubiger) Walter B***** bei gleichzeitiger Befreiung des Verpflichteten von der persönlichen Haftung im Ausmaß der Zuweisung einverstanden zu sein.
Der Kläger erhob in der Meistbotsverteilungstagsatzung am 14.5.1992 als Verpflichteter Widerspruch, weil der Einverleibung des Höchstbetragspfandrechtes ein Scheingeschäft zugrundeliege, das bloß abgeschlossen worden sei, um die Auswirkungen des Konkurses des betreibenden Gläubigers Walter B***** auf dessen Liegenschaften und auch auf die Liegenschaft des Verpflichteten abzuwenden.
Das Erstgericht wies mit Meistbotsverteilungsbeschluß vom 20.7.1992 dem Beklagten den Meistbotsrest von S 960.121 zur teilweisen Berichtigung durch Übernahme in Anrechnung mit dem Beisatz zu, der Verpflichtete werde im Ausmaß dieser Zuweisung von seiner persönlichen Haftung für die Forderung befreit. Das Erstgericht verwies den Verpflichteten mit seinem Widerspruch gegen die Zuweisung auf den Rechtsweg.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß insofern ab, als der Meistbotsrest von S 960.121 dem Beklagten bloß durch zinsbringende Anlegung gemäß § 224 Abs 2 EO zugewiesen wurde.
Der Kläger stellt mit der fristgerecht eingebrachten Widerspruchsklage (§ 232 Abs 2 EO) den Antrag, seinem Widerspruch stattzugeben und auszusprechen, daß die Zuweisung des Meistbotsrests von S 960.121 an den Beklagten als Höchstbetragshypothekar nicht zu Recht bestehe, weil es sich bei der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 21.3.1986 um ein Scheingeschäft gehandelt habe. Dies sei offenbar daran erkennbar, daß sich das von Walter B***** in München geführte Unternehmen zur Zeit der Errichtung der Urkunde im Konkurs befunden habe. Es sei völlig unrealistisch, daß der Beklagte für das im Konkurs befindliche Unternehmen Darlehen von rund 2,200.000 S zur Verfügung gestellt habe. Zweck der Errichtung der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde sei vielmehr ausschließlich gewesen, die Liegenschaft des Klägers dem Zugriff der Gläubiger des Walter B***** zu entziehen. Es habe die Gefahr bestanden, daß das Auseinandersetzungsguthaben des Walter B***** aus der Auflösung der stillen Gesellschaft mit dem Kläger von den Gläubigern Walter B*****s gepfändet werde. Weder der Kläger noch Walter B***** hätten vom Beklagten ein Darlehen erhalten.
Der Beklagte wendete ein, er habe seinem Bruder Walter B***** tatsächlich Darlehen von insgesamt DM 318.000, d.s. S 2,226.000 gewährt. Walter B***** sei mit dem Kläger ein Gesellschaftsverhältnis im Sinn einer stillen Gesellschaft zum Betrieb einer Gärtnerei des Klägers in E***** eingegangen und habe an den Kläger (die stille Gesellschaft) in den Jahren 1980 bis 1986 Leistungen (Kredite, Haftungen) über S 3,335.000 erbracht. Walter B***** habe einen größeren Teil der ihm vom Beklagten gewährten Darlehen dafür aufgewendet, um diese Finanzierungsleistungen zu erbringen. Richtig sei, daß Walter B***** in München ein Unternehmen betrieben habe, dessen Geschäftsgang bereits in den Jahren vor 1986 einen ungünstigen Verlauf genommen habe. Walter B***** habe deshalb die Darlehenstilgung dem Beklagten gegenüber nicht entsprechend durchführen können. Deshalb sei die Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 21.3.1986 errichtet worden.
Das Erstgericht gab der Klage statt; es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Mit Gesellschaftsvertrag vom 19.12.1980 errichtete der Kläger mit Walter B***** eine unechte stille Gesellschaft; laut Punkt 5. des Vertrages beteiligt sich Walter B***** an der stillen Gesellschaft mit einer Kapitaleinlage von S 750.000 und hat in diesem Zusammenhang die Kreditverträge und die Pfandbestellungsurkunden der Sparkasse in E***** als Bürge und Zahler beglaubigt mitunterzeichnet. Mit Nachtrag vom 5.1.1992 erweiterte Walter B***** seine Kapitaleinlage um einen Barbetrag von S 350.000; laut Punkt 5. des Vertrags wurde dieser Erhöhungsbetrag bereits zur Gänze einbezahlt und buchhalterisch erfaßt.
Am 9.12.1980 wurde dem Kläger von der Sparkasse E***** ein Wechselkredit von S 440.000 eingeräumt, der durch ein Pfandrecht im Höchstbetrag von S 572.000 auf der Liegenschaft EZ 155 KG H***** des Walter B***** sichergestellt wurde. Am 15.9.1980 wurde dem Kläger ein Wechselkredit von S 400.000 eingeräumt, der ebenfalls auf dieser Liegenschaft durch ein Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von S 520.000 sichergestellt wurde. Beide Kredite wurden noch nicht zurückgezahlt.
Im Zeitraum 1981 bis 1986 leistete Walter B***** an in der Buchhaltung des Klägers nachvollziehbaren Beträgen insgesamt S 1,320.982,90. Im Jahr 1983 handelte es sich um einen Betrag von insgesamt S 520.000, darunter ein Betrag von S 440.000 als Rückzahlung für den Kredit Nr.64/2444.
Am 21.3.1986 wurde zwischen dem Beklagten einerseits und Walter B***** sowie dem Kläger andererseits vor Notar Dr.M***** eine Schuld- und Pfandurkunde errichtet, in der es unter Punkt 1 lautet: "Herr Franz B***** steht mit seinem Bruder, Herrn Walter B*****, sowie mit Herrn Josef B***** [dem Kläger] in Geschäftsbeziehung und hat im Laufe der Zeit Kreditsummen im nunmehrigen Gesamtbetrag von S 2,226.000 gewährt". In dieser Urkunde bestellen der Kläger die Liegenschaft EZ 534 KG E***** sowie Walter B***** die Liegenschaften EZ 144 und 149 KG A***** "zur Sicherstellung des gewährten Geschäftskredites" als Grundpfand. In der unter Punkt 9. festgehaltenen Aufsandungserklärung erteilen der Kläger und Walter B***** ihre ausdrückliche Einwilligung, daß in EZ 534 KG E***** als Haupteinlage und in den EZ 144 und 149 KG A***** als Nebeneinlagen das Pfandrecht zur Sicherstellung aller Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von S 2,226.000 aus den Walter B***** und dem Kläger gewährten Krediten zugunsten des Franz B***** grundbücherlich einverleibt und Simultanhaftung angemerkt werden könne. Im Punkt 11. ist festgehalten, daß in den EZ 144 und 149 KG A***** das Veräußerungs- und Belastungsverbot für Gerda D***** einverleibt ist, die dem gegenständlichen Sicherstellungspfandrecht bis zum Höchstbetrag von S 2,226.000 den Vorrang einräumt. Die Urkunde wurde von Franz B*****, dem Kläger und Walter B***** am 21.3.1986, von Gerda D*****, der Ehegattin des Walter B*****, am 20.5.1986 unterfertigt.
Am 21.5.1986 wurde für die B***** GmbH Co *****KG in München beim Amtsgericht München Konkursantrag wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt.
Am 23.5.1986 langte der Antrag auf grundbücherliche Einverleibung der genannten Schuld- und Pfandbestellungsurkunde beim Erstgericht ein; der Antrag wurde bewilligt, am 26.5.1986 wurde die Eintragung vollzogen.
Die Schuld- und Pfandurkunde vom 21.3.1986 wurde errichtet, um zu verhindern, daß Gläubiger des Walter B***** auf dessen Liegenschaften bzw aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zwischen Walter B***** und dem Kläger auf die Liegenschaften des Klägers greifen. Walter B***** verlangte damals vom Kläger, diese Pfandbestellungsurkunde zu unterfertigen, widrigenfalls er seine Einlage zurückverlangen bzw die Gesellschaft kündigen würde. Von einem Geldfluß zwischen dem Beklagten und Walter B***** wurde anläßlich der Errichtung der Pfandbestellungsurkunde vom 21.3.1986 nicht gesprochen.
Mit Beschluß des Amtsgerichtes München vom 2.9.1986 wurde der Antrag der B***** GmbH Co *****KG auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen.
Walter B***** kündigte die Gesellschaft mit dem Kläger zum 31.12.1987. Ein Rechtsstreit zwischen Walter B***** und dem Kläger über das Auseinandersetzungsguthaben wurde mit Vergleich vom 14.7.1989, 2 C 1347/89 des BG Deutschlandsberg, beendet, wonach sich der nunmehrige Kläger verpflichtete, an Walter B***** S 220.982,90 samt 8 % Zinsen seit 16.8.1989 zu bezahlen. Walter B***** verpflichtete sich, für den Fall, daß er von der Sparkasse E***** aus der Mithaftung für die dortigen Geschäftsverbindlichkeiten des Klägers vollständig entlassen werde und seine Liegenschaften in H***** und A***** diesbezüglich vollständig lastenfrei gestellt werden, die Lastenfreistellung der Liegenschaft EZ 534 KG E***** von der dort pfandrechtlich sichergestellten Kreditforderung bis zum Höchstbetrag von S 2,226.000 durch seinen Bruder Franz B***** zu bewirken. Weiters wurde festgehalten, daß mit diesem Vergleich alle wechselseitigen Ansprüche der Streitteile aus dem Gesellschaftsverhältnis oder aus welchem Rechtsgrund immer bis zum heutigen Tag abgegolten und verglichen seien.
Der betreibenden Partei Michael H***** GesmbH Co, *****KG, in Ingolstadt, wurde zu E 919/87 des BG Eibiswald gegen den Verpflichteten Walter B***** die Forderungsexekution zur Hereinbringung eines Betrages von DM 500.000 durch Pfändung und Überweisung der dem Verpflichteten gegen Josef B***** aufgrund eines Gesellschaftsvertrages über eine (unechte) stille Gesellschaft, die der Verpflichtete aufgekündigt habe, angeblich zustehenden Forderung auf ein Auseinandersetzungsguthaben von S 2,000.000 mehr oder weniger bewilligt. Aufgrund des oben genannten Vergleichs wurde auf Antrag des Walter B***** die Zwangsversteigerung der Liegenschaft des Klägers zu E 4001/90 des BG Eibiswald bewilligt.
Zwischen dem Beklagten und dem Kläger haben keinerlei Geldflüsse stattgefunden; Kläger und Beklagter standen niemals in irgendeiner Geschäftsbeziehung.
Aufgrund einer Teillöschungsquittung vom 14.5.1992 wurde in EZ 534 KG E***** als Haupteinlage, jedoch nur mit Wirkung für die beiden Nebeneinlagen EZ 144 und 149 je KG A***** die Löschung des Pfandrechtes für die Kreditforderung bis zum Höchstbetrag von S 2,226.000 zugunsten des Franz B***** einverleibt, diese Löschung in den beiden genannten Nebeneinlagen angemerkt und die Anmerkung der Simultanhaftung sowie die Bezeichnung Haupt- und Nebeneinlage gelöscht.
Das Erstgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, da zwischen dem Kläger und dem Beklagten keinerlei Geschäftsbeziehung bestanden habe und keinerlei Geldflüsse erfolgt seien, seien die diesbezüglichen Angaben in der Schuld- und Pfandurkunde vom 21.3.1986 als Scheinerklärungen im Sinn des § 916 Abs 1 ABGB anzusehen, die das Rechtsgeschäft zumindest zwischen dem Kläger und dem Beklagten nichtig machten. Der Beklagte müsse sich die Einrede des Scheingeschäftes entgegenhalten lassen, zumal er selbst im Bewußtsein, daß zwischen ihm und dem Kläger keine Geschäftsbeziehungen bestanden haben, diese Urkunde unterfertigt habe. Gemäß § 1368 ABGB könne zwar eine Hypothek an eigenem Grundstück auf eine fremde Schuld begründet werden. Dies müßte jedoch ausdrücklich in einem dementsprechenden Vertrag festgehalten sein, wovon hier jedoch nicht die Rede sein könne. Ein Pfandrecht an der Liegenschaft des Klägers zugunsten des Beklagten für eine Forderung des Beklagten gegen Walter B***** sei deshalb nicht entstanden, weil dies von den beteiligten Personen gar nicht gewollt gewesen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands S 50.000 übersteige und die (ordentliche) Revision aus dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit (Einzelfallgerechtigkeit) zulässig sei, weil der Fall besonders gelagert sei und eine auf die besonderen Umstände des Falles anwendbare Judikatur nicht feststellbar sei.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und stellte aufgrund einer Beweiswiederholung ergänzend fest:
Franz B***** gewährte seinem Bruder Walter B***** im Jahr 1981 ein Darlehen von DM 81.000 sowie in den folgenden Jahren bis 1986 weitere Darlehen, deren Höhe jedoch nicht feststellbar ist. Walter B***** leistete Darlehensrückzahlungen an Franz B*****. Auch deren Höhe ist nicht feststellbar. Ob und in welcher Höhe demnach bei der Errichtung der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde eine aushaftende Darlehensforderung des Beklagten gegenüber Walter B***** bestand, kann nicht festgestellt werden. Auch ist nicht feststellbar, ob und wieviel Walter B***** von den Darlehensbeträgen des Beklagten nicht seinem Unternehmen in München, sondern dem Kläger (der stillen Gesellschaft) zukommen ließ.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, gemäß § 916 Abs 1 ABGB seien Willenserklärungen, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben werden, nichtig. Sollte dadurch ein anderes Geschäft verborgen werden, so sei dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen. Einem Dritten gegenüber, der im Vertrauen auf die Erklärungen Rechte erworben habe, könne die Einrede des Scheingeschäftes nicht entgegengehalten werden. Der Beklagte sei nicht Dritter, sondern selbst Vertragsteil des Schuld- und Pfandbestellungsvertrages. Was § 916 ABGB für Willenserklärungen im Rahmen eines Rechtsgeschäftes bestimme, gelte analog und kraft Größenschlusses auch für Tatsachenbekundungen, die im Rahmen eines Vertrags erklärt werden. Allen drei Vertragschließenden, dem Kläger, dem Beklagten und Walter B*****, sei bewußt gewesen, daß Punkt 1. der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde insofern den Tatsachen widersprochen habe, als darin angeführt werde, der Beklagte stehe - außer mit seinem Bruder Walter B***** - auch mit dem Kläger in einer Geschäftsbeziehung. Der Vertragspunkt sei außerdem so mißverständlich formuliert, daß dadurch vorgetäuscht werde, daß der Beklagte (auch) dem Kläger im Laufe der Zeit Kredite im Gesamtbetrag von S 2,226.000 gewährt habe. Die Unrichtigkeit der Angaben, die dazu dienten, eine im formellen Sinn taugliche Urkunde für die grundbücherliche Einverleibung der Höchstbetrags-Simultanhypotheken zu schaffen, sei allen Vertragschließenden bekannt gewesen. Hinzu komme, daß auch dem Beklagten bekannt gewesen sei, daß er seinem Bruder Walter B***** - insoweit dies der Fall war - nicht "Kredite", sondern Darlehen, somit Beträge in bestimmter Höhe, gewährt habe. Schließlich widerspreche auch Punkt 5. der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde den Tatsachen und festgestellten Absichten der Vertragschließenden, weil die Einverleibung der Höchstbetragshypotheken nicht für Sicherstellung von Darlehensforderungen des Beklagten, sondern der Vermeidung des Zugriffs von Gläubigern Walter Betls auf die Liegenschaft des Klägers im Wege der Pfändung des (allfälligen) Auseinandersetzungsguthabens Walter B*****s gegenüber dem Kläger im Fall der Beendigung der stillen Gesellschaft mit diesem dienen sollte. Zufolge Rechtskraft des Beschlusses auf Bewilligung der Einverleibung der strittigen Höchstbetragshypothek dürften allfällige Fehler der Vertragsurkunde, die schon dem Wortlaut nach die Einverleibung nicht gerechtfertigt haben könnten, nicht mehr aufgegriffen werden. Wohl aber könnten aufgrund der Widerspruchsklage materielle (sachliche) Unrichtigkeiten zum Tragen kommen, auch wenn der Kläger an der Vertragserrichtung in Kenntnis der Unrichtigkeit der darin enthaltenen Angaben mitgewirkt habe. Tatsachenwidrig seien nun vor allem die in der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vorkommenden Angaben, der Beklagte sei mit dem Kläger - oder auch mit seinem Bruder Walter B***** - in einem für Höchstbetragshypotheken typischen Vertragsverhältnis gestanden, aus dem "Kredite" in der ersichtlichen - veränderlichen - Höhe bereits entstanden seien.
Gemäß § 26 Abs 2 GBG müsse jede Einverleibungsurkunde einen materiell gültigen Rechtsgrund enthalten. Werde bewiesen, daß die diesbezüglichen Angaben falsch sind, könne dies zur Einverleibung der Löschung der Eintragung oder aufgrund einer Widerspruchsklage zur Unbeachtlichkeit derselben für das Verteilungsverfahren führen. Dabei sei es aufgrund der Mehrseitigkeit des Vertrags nicht notwendig, Walter B***** in den Prozeß einzubeziehen, weil keine über das Verteilungsverfahren hinausgehende materielle Rechtskraftwirkung angestrebt werde. Weil hier ein Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger, aber auch zwischen dem Beklagten und seinem Bruder Walter B*****, die das Entstehen eines Höchstbetragskredites erlaubt hätten, von vornherein nicht existiert habe und die diesbezüglichen Vertragsangaben derartige Beziehungen nur vortäuschten, sei die Einverleibung der Höchstbetragshypothek auf einer materiell nicht haltbaren Basis erfolgt. Das Pfandrecht des Beklagten habe daher bei der Verteilung des Meistbotsrests außer Betracht zu bleiben. Die Ungültigkeit und Unwirksamkeit der hier einverleibten Höchstbetragshypothek wirke zufolge § 14 Abs 2, § 26 Abs 2 GBG ab dem Zeitpunkt der unzulässigen Verbücherung. Der Beklagte sei daher so zu stellen, als wäre die Eintragung nicht vorhanden. Schon die Feststellung, daß Höchstbetragskredite nicht vorlagen, führe zur Unbeachtlichkeit der Pfandrechtseintragung.
Darüber hinaus sei die Absicht der Vertragsbeteiligten auch nicht auf die Begründung einer Verkehrshypothek gerichtet gewesen, sondern darauf, die Liegenschaft des Klägers dem Zugriff der Gläubiger Walter B*****s zu entziehen oder zumindest eine Barriere dagegen zu errichten und Walter B***** davon abzuhalten, den Gesellschaftsvertrag mit dem Kläger aufzukündigen. Hiezu sei eine Beteiligung des Beklagten notwendig gewesen. Dieser "verdeckte" Geschäftszweck sei im beurkundeten Geschäft nicht enthalten gewesen, sodaß der Schuld- und Pfandbestellungsvertrag keine gültige "Restwirksamkeit" habe.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Beklagten ist nicht zulässig, weil entgegen der den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Rechtansicht des Berufungsgerichtes keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen sind.
Der Umstand, daß in der Zwischenzeit die Wiederversteigerung der Liegenschaft wegen nicht vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen rechtskräftig angeordnet wurde, kann schon deshalb nicht zum Wegfall der Beschwer führen, weil bei Einstellung der Wiederversteigerung eine Fortsetzung des Verteilungsverfahrens in Frage kommt (vgl Heller/Berger/Stix 1221 f).
Im übrigen ist dem Rekursgericht bei der auf Grundlage der von ihm übernommenen bzw ergänzten Tatsachenfeststellungen vorgenommenen rechtlichen Beurteilung keine auffallende Fehlbeurteilung im Einzelfall unterlaufen; auch die Revision, die weitgehend nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht und daher insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, unterläßt es, das Vorliegen von Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen; sie war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Dem Revisionsgegner konnten für die Revisionsbeantwortung keine Kosten zugesprochen werden, weil er auf diesen Umstand nicht hingewiesen hat (§§ 40, 41, 50 ZPO).