JudikaturOGH

4Ob2151/96v – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Juli 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dr.Georg K*****, geboren am *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19.Dezember 1995, GZ 44 R 898, 947/95-221, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1) Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird - soweit er sich gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen den Beschluß über die Bestimmung der Gebühren des Schlossers und der Weggebühren der Gerichtsvollzieher richtet - als gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig zurückgewiesen; im übrigen wird das Rechtsmittel mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

2) Der außerordentliche Revisionsrekurs des "Harvy L*****" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Betroffene sieht seine Grundrechte schon dadurch verletzt, daß ein Sachwalterschaftsverfahren geführt wird. Dessen Einleitung hat aber der Betroffene durch sein Verhalten selbst verursacht; wesentlicher Grund für die überlange Dauer des Verfahrens sind die unzähligen Eingaben und Rechtsmittel des Betroffenen, die immer wieder Zwischenerledigungen notwendig machen.

Die Ablehnungsgründe sind im Antrag konkret und genau und für jeden einzelnen abgelehnten Richter gesondert anzugeben (§ 22 JN; Mayr in Rechberger, ZPO § 22 JN Rz 1 mwN). Der Betroffene hat einzelne und dann auch sämtliche Richter des Rekursgerichtes als befangen abgelehnt und sie, soweit seine Ausführungen überhaupt nachvollziehbar sind, mit unqalifizierten Behauptungen persönlich angegriffen. Mit den Anschuldigungen und Unterstellungen zeigt der Betroffene aber keine Umstände auf, die auf die Befangenheit der Richter schließen ließen; ein schlüssig begründeter Ablehnungsantrag liegt daher gar nicht vor.

Der Betroffene hat "Harvy L*****" als seinen Vertreter für das Sachwalterschaftsverfahren genannt, sich aber geweigert, dessen Generalien anzugeben. Antrags- und damit auch rechtsmittelbefugt sind aber nur Personen, deren Identität (und damit Existenz) feststeht.

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