2Ob2172/96t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr.Edith W*****, 2.) Gertrud P***** und 3.) Ing.Friedrich S*****, alle ***** vertreten durch Dr.Theo Petter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mara T*****, vertreten durch Dr.Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 20.März 1995, GZ 40 R 149/96z-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 10.Oktober 1995, GZ 6 C 963/94t-17, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht wegen Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 160 Abs 1 ZPO zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Vertreter der klagenden Parteien ist am 24.5.1996 verstorben. Gemäß § 160 Abs 1 ZPO tritt, wenn der Rechtsanwalt einer Partei stirbt, insoweit, als die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist, sohin also auch im Revisionsverfahren, eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Wiederaufnahme ein. Die Unterbrechung ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Daran ändert der Umstand nichts, daß die Rechtsmittelschriften bereits vor dem Eintritt des Unterbrechungsgrundes eingebracht wurden. Zufolge Unterbrechung des Verfahrens sind die Akten an das Erstgericht zurückzustellen, welches sie nach Aufnahme des Verfahrens dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Revision der beklagten Partei wieder vorzulegen haben wird (7 Ob 605/90 mwN).