12Os55/96 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Juni 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 12 f E Vr 5.712/91 anhängigen Strafsache gegen Alexander F***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner (mit 10.Mai 1996 datierten) direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Grundrechtsbeschwerde macht Alexander F***** geltend, daß in der oben bezeichneten Strafsache (1) die bisherige Verfahrensdauer gegen Art 6 EMRK verstoße, (2) das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) verletzt worden sei, (3) §§ 62 ff StGB der Zuständigkeit der inländischen Gerichte entgegenstünden und (4) die wiederholte Erlassung eines Haftbefehls (vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 12 Os 145/95) bzw die angebliche neuerliche Erlassung eines Haftbefehles oder Vorführbefehles sein Grundrecht auf persönliche Freiheit verletze.
Die Beschwerde war ohne weitere Veranlassung sofort zurückzuweisen, weil es in sämtlichen darin relevierten Punkten an der fundamentalen Anfechtungsvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzugs (§ 1 Abs 1 GRBG), in den Punkten 1) bis 3) überdies an einem Konnex mit dem Grundrecht auf persönliche Freiheit und in Ansehung der behaupteten Erlassung eines Haftbefehls zusätzlich an der erforderlichen Konkretisierung des Beschwerdegegenstands (§ 3 Abs 1 GRBG) gebricht.