3Ob1035/95 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr.Cornelia K*****, vertreten durch Dr.Peter Wrabetz, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Ing.Berndt K*****, vertreten durch Dr.Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 607.546,-
s. A., infolge außerordentlichen Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 6.März 1995, GZ 46 R 68/95-66, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der verpflichteten Partei wird gemäß (§ 78 EO iVm) § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Ersatzhypothekaranspruch gemäß § 222 Abs 4 EO ist auch auf den Fall der Zwangsversteigerung nur einzelner Liegenschaftsanteile anwendbar (ÖBA 1988, 503; SZ 49/32 ua; Heller/Berger/Stix 1617 f). Für die Ansicht des Revisionsrekurswerbers, daß in diesem Fall der Ersatzhypothekaranspruch nur demjenigen zustehe, dessen Forderung auf der gesamten Liegenschaft haftet, bietet weder Gesetz noch ständige Rechtsprechung einen Anhaltspunkt. In der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung SZ 49/32 wird nur ausgesagt, daß das Recht, volle - unverhältnismäßige - Befriedigung zu verlangen, auch jenen Gläubigern zusteht, deren Pfandrecht sich auf eine ganze Liegenschaft erstreckt, falls nur ein ideeller Teil dieser Liegenschaft versteigert wird; dies betrifft jedoch nicht die Stellung desjenigen, der sodann in einem solchen Fall einen Ersatzhypothekaranspruch nach § 222 Abs 4 EO geltend macht.