8ObA2129/96p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Dr.Hanspeter Bobek und Dr.Anton Wladar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Fritz N*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Charlotte Böhm ua Rechtsanwältinnen in Wien, wider die beklagte Partei G***** Versicherung AG, ***** vertreten durch Dr.Thomas Stampfer und Dr.Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung (Streitwert S 51.000,-- sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.März 1996, GZ 7 Ra 39/96a-8, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. November 1995, GZ 34 Cga 224/95g-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 811,84 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Begründung des Berufungsgerichtes, durch den Vergleich der Streitteile vom 13.9.1995 habe der Kläger die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31.3.1996 durch die vorausgegangene Arbeitgeberkündigung akzeptiert, wobei die beklagte Partei auf nachfolgende, sich bis zum 31.3.1996 ergebende Gründe, das Arbeitsverhältnis schon zu einem davor liegenden Zeitpunkt zu beenden (etwa durch Entlassung bzw durch ein außerordentliches Beendigungsrecht gemäß § 33 Abs 8 KVI) nicht verzichtet habe, ist zutreffend; es genügt daher, auf die Richtigkeit dieser Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Durch eine (vertragliche) Befristung wird regelmäßig auf eine "gewöhnliche" Kündigung verzichtet, soferne nicht ausdrücklich eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit vorbehalten wurde, nicht aber auf ein außerordentliches Beendigungsrecht zu einem vor dem früher bewirkten (vereinbarten) Endtermin liegenden Endzeitpunkt.
Die nach dem außergerichtlichen Vergleich vom 13.9.1995 von der beklagten Partei in Anspruch genommene Lösungsmöglichkeit gemäß § 33 Abs 8 KVI hält einem Günstigkeitsvergleich gemäß § 3 Abs 1 ArbVG stand. Mag zwar durch eine dauernde Berufsunfähigkeit nicht der Entlassungsgrund des § 27 Z 2 AngG erfüllt sein (vgl Kuderna, Entlassungsrecht2, 94 bis FN 6), so ist bei dauernder Berufungsunfähigkeit das "Definitivum" des Angestellten gemäß § 33 KVI doch in der Weise eingeschränkt, daß es ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit dem auf die Zustellung des entsprechenden Bescheides der Pensionsversicherunganstalt folgenden Monatsletzten gelöst werden kann. Eine unberechtigte Entlassung oder fristverfehlende Kündigung zöge lediglich Schadenersatzansprüche nach sich, die aber durch eine weitere Abfertigung in der Höhe der auf die Kündigungsfrist entfallenden Bezüge vollständig abgedeckt würden. Ein zusätzlicher Vorteil des Klägers besteht allenfalls in der Anwendung des für die zusätzliche (freiwillige) Abfertigung in Betracht kommenden festen Steuersatzes gemäß § 67 Abs 6 ESTG im Vergleich zur höheren Besteuerung des laufenden Bezuges während der Kündigungsfrist (Belastungs- prozentsatz).
Das Vorbringen, die beklagte Partei habe es unterlassen, den Betriebsrat gemäß § 105 Abs 1 ArbVG zu verständigen, verstößt gegen das Neuerungsverbot. Überdies sind für das sich aus § 33 Abs 8 KVI ergebende vorzeitige Lösungsrecht die Bestimmungen über das Kündigungsvor- verfahren nicht anwendbar, es könnte lediglich die Verständigung des Betriebsrates gemäß (oder analog) zu § 106 ArbVG in Betracht kommen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.