Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Juni 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas W***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Linz vom 26. Jänner 1996, GZ 17 U 110/96-4, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Schroll, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Linz vom 26.Jänner 1996, GZ 17 U 110/96-4, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 24 Abs 3 Z 2 und 32 Abs 4 JGG.
Diese Strafverfügung wird aufgehoben und die Sache an das Bezirksgericht Linz-Land verwiesen, dem aufgetragen wird, dem Gesetz gemäß zu verfahren.
Gründe:
Mit der im Spruch genannten Strafverfügung wurde der am 23.März 1977 geborene Thomas W***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt.
Diese Strafverfügung verletzt, wie der Generalprokurator in seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend geltend macht, das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 24 Abs 3 Z 2 und 32 Abs 4 JGG.
Im Zeitpunkt des inkriminierten Verkehrsunfalles (22.November 1995) hatte Thomas W***** das 19.Lebensjahr noch nicht vollendet. Das Strafverfahren wegen dieser Jugendstraftat hätte daher gemäß § 24 Abs 3 Z 2 JGG vor dem in Jugendstrafsachen auch für den Sprengel des Bezirksgerichtes Linz zuständigen Bezirksgericht Linz-Land geführt werden müssen.
Aber auch im Zeitpunkt der Erlassung der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Linz hatte Thomas W***** das 19.Lebensjahr noch nicht vollendet. Gemäß § 32 Abs 4 JGG war daher ein Mandatsverfahren bei dem damals noch jugendlichen Beschuldigten unzulässig.
Im Hinblick auf das gemäß § 5 Z 4 und 5 JGG herabgesetzte Höchstmaß der nach § 88 Abs 1 StGB angedrohten Strafe sowie unter Berücksichtigung der vom Erstgericht nicht weiter erwogenen Möglichkeit eines Vorgehens nach § 9 JGG läßt sich nicht ausschließen, daß sich diese Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Thomas W***** ausgewirkt haben.
Die Strafverfügung war daher aufzuheben und die Sache an das zuständige Bezirksgericht Linz-Land zu verweisen, das dem Gesetze gemäß zu verfahren haben wird.
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