Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer und Dr. Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Spieß als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Leoben zum AZ 16 Vr 255/96 anhängigen Strafsache gegen Herbert S***** wegen des Verbrechens nach § 3 g Verbotsgesetz über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Graz vom 4. April 1996 und 18. April 1996, AZ 11 Bs 120/96 (ON 43/II) und AZ 10 Bs 143, 144/96/96 (ON 61/III), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Herbert S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.
Dem Bund wird der Ersatz der Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer in der Höhe von S 19.200,-- (darin enthalten S 3.200,-- an Umsatzsteuer) auferlegt.
Gründe:
Gegen den am 22. April 1924 geborenen Beschuldigten Herbert S***** wurde am 11. März 1996 die Voruntersuchung wegen Verbrechens nach § 3 g VG eingeleitet (ON 20/I) und am 18. März 1996 ein Haftbefehl erlassen (ON 12/I). Nach seiner am 19. März 1996 erfolgten Festnahme wurde über ihn am 20. März 1996 wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 17/I) und in der ersten Haftverhandlung am 2. April 1996 deren Fortsetzung beschlossen (ON 35/I).
Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, sich in der Zeit von März 1993 bis zu seiner Festnahme in Spittal am Semmering, Mürzzuschlag und anderen Orten auf andere als die in den §§ 3 a bis f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt zu haben, indem er
1. das Buch "Evolution und Wissen, Neuordnung der Politik - Grundsätze einer nationalen Weltanschauung und Politik" verfaßt und verbreitet und
2. Vorträge im Rahmen des "Arbeitskreises für politische Strategie" gehalten und in seinem Buch sowie in diesen Vorträgen dem Programm der NSDAP zugrundeliegendes Gedankengut vertreten und verbreitet habe.
Über seine gegen die eingangs erwähnten Beschlüsse des Untersuchungsrichters gerichteten Beschwerden hat das Oberlandesgericht Graz wie folgt entschieden:
1. Mit Beschluß vom 4. April 1996, AZ 11 Bs 120/96 (= ON 43/II), gab es der Beschwerde gegen den Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft (ON 17/I) nicht Folge und stellte dessen Gesetzmäßigkeit fest (§ 179 Abs 6 StPO);
2. Mit Beschluß vom 18. April 1996, AZ 10 Bs 143, 144/96 (= ON 61/III), gab es den Beschwerden gegen die Beschlüsse auf Einleitung der Voruntersuchung (ON 20/I) und auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (ON 35/I) nicht Folge und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Untersuchungshaft mit Wirksamkeit bis längstens 18. Juni 1996 an.
Gegen diese beiden Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Graz richten sich die - im wesentlichen gleich argumentierenden - Grundrechtsbeschwerden des Beschuldigten vom 24. April 1996 (ON 66/III) und vom 7. Mai 1996 (ON 82/III), die im Ergebnis berechtigt sind.
Zwar versagt der Einwand, das Oberlandesgericht hätte den qualifizierten Tatverdacht wegen des Verbrechens nach § 3 g VG - auf die Beschwerdekritik an diesem Verfassungsgesetz ist nicht einzugehen - als Voraussetzung der Untersuchungshaft unrichtig beurteilt (§ 2 Abs 1 GRBG). Der Gerichtshof II. Instanz hat vielmehr mit ausführlichen und keineswegs sinnentstellend wiedergegebenen Textpassagen aus dem inkriminierten Buch das darin enthaltene typisch nationalsozialistische Gedankengut einwandfrei dargetan und mit Recht den dringenden Verdacht bejaht, daß der Beschuldigte auch im Rahmen seiner Vortragstätigkeit dieses Gedankengut verbreitet und sich damit im Sinne des Tatbestandes wiederbetätigt habe.
Allerdings wurde die Bestimmung des § 180 Abs 1 letzter Satz StPO, wonach die Untersuchungshaft nicht aufrechterhalten werden darf, soweit ihr Zweck durch gelindere Mittel erreicht werden kann, vom Beschwerdegericht unrichtig angewendet (§ 2 Abs 1 GRBG). Auch wenn mit Rücksicht auf die aktuelle Strafdrohung der in § 180 Abs 3 StPO normierte Ausschluß von Fluchtgefahr nicht unmittelbar zum Tragen kommt, darf doch bei Beurteilung dieses Haftgrundes die Tatsache nicht außer acht bleiben, daß sich der Beschuldigte in geordneten Lebensverhältnissen befindet, einen festen Wohnsitz im Inland hat und bisher keine Anstalten zur Flucht getroffen hat. Die mit dem Hinweis auf intensive Beziehungen zu Gesinnungsgenossen in der Bundesrepublik Deutschland begründete Gefahr, der Beschuldigte werde auf freiem Fuße wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe ins Ausland flüchten oder sich verborgen halten (§ 180 Abs 2 Z 1 StPO), ist daher - zumal unter Berücksichtigung seines vorgeschrittenen Lebensalters - in einem solchen Maße reduziert, daß sie durch die von ihm bereits anläßlich seiner ersten Vernehmung durch den Untersuchungsrichter angebotene Sicherheit (§§ 180 Abs 5 Z 7, 190 ff StPO) abgewendet werden kann. Die damit zwingend verbundenen (§ 190 Abs 1 StPO) Gelöbnisse, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens weder zu flüchten noch sich verborgen zu halten noch sich ohne Genehmigung des Untersuchungsrichters von seinem Aufenthaltsort zu entfernen und keinen Versuch zu unternehmen, die Untersuchung zu vereiteln (§ 180 Abs 5 Z 1 und 2 StPO) in Verbindung mit einer Weisung, jede Vortragstätigkeit und insoweit einen bestimmten Umgang zu meiden (§ 180 Abs 5 Z 3 StPO), sind auch geeignet, den angenommenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO zu substituieren, dh eine dem Verbotgesetz widersprechende Betätigung des Beschuldigten im In- und Ausland hintanzuhalten.
Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf § 8 GRBG.
Gemäß § 7 Abs 2 GRBG sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
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