JudikaturOGH

15Os76/96(15Os77/96) – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Mai 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Mai 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anton T***** und Stefan Z***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG, § 12 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Z***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten Z***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Februar 1996, GZ 4d Vr 13.389/95-33, und über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß § 494a StPO gefaßten Beschluß betreffend den Angeklagten Z***** in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben; es werden das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Stefan Z***** und demzufolge in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch sowie der diesen Angeklagten betreffende Beschluß gemäß § 494 a StPO aufgehoben, und es wird die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Berufung und ihrer Beschwerde auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuld- und Strafausspruch betreffend den Angeklagten T***** enthält, wurde der Angeklagte Z***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG als Beteiligter gemäß § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; in einem zugleich mit dem Urteil verkündeten Beschluß wurde vom Widerruf einer bedingten Entlassung des Angeklagten Z***** abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 5 a, 9 lit a und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z*****. Die Staatsanwaltschaft bekämpft den diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch mit Berufung und den Beschluß gemäß § 494 a StPO mit Besschwerde.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt schon nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO Berechtigung zu.

Aus dem vorliegenden, vorerst gegen die Angeklagten T***** und Z***** gemeinsam geführten Verfahren wurde mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 5.Jänner 1996 das Verfahren gegen Z***** gemäß § 57 StPO ausgeschieden (S. 3 e). Am 10.Jänner 1996 wurde die Hauptverhandlung gegen T***** für den 14.Februar 1996, 11.00 Uhr, anberaumt (S. 137). Am 12.Februar 1996 wurde das Verfahren gegen Z***** gemäß § 56 StPO wieder einbezogen, als Hauptverhandlungstermin (ebenfalls) der 14.Februar 1996, 11.00 Uhr, angeordnet, hievon der Angeklagte Z*****, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft Wien telefonisch verständigt und außerdem verfügt, daß der Angeklagte Z***** zusätzlich expreß geladen werde (S. 3 o in ON 30). Ein Rückschein über diese Ladung ist in den dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Akten nicht enthalten.

Gemäß § 221 Abs 1 StPO ist im schöffengerichtlichen Verfahren der Tag der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden in der Art zu bestimmen, daß dem Angeklagten, sofern dieser nicht selbst zu einer Abkürzung der Frist seine Zustimmung gibt, bei sonstiger Nichtigkeit von der Zustellung der Vorladung eine Frist von wenigstens drei Tagen zur Vorbereitung seiner Verteidigung bleibt.

Selbst unter der Annahme, daß der Angeklagte Z***** am 12.Februar 1996 telefonisch vom Termin der Hauptverhandlung verständigt worden wäre - in der Nichtigkeitsbeschwerde wird vorgebracht, er habe hievon erst am Nachmittag des 13.Februar 1996 Kenntnis erlangt - stand ihm die dreitägige Frist nicht voll zur Verfügung. Eine Zustimmung zur Abkürzung der Frist ist jedoch den Akten nicht zu entnehmen. Das Urteil ist daher in Ansehung des Beschwerdeführers mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO behaftet.

Im Hinblick darauf, daß der Rechtsmittelwerber nicht geständig war und damit die Notwendigkeit, Vorbereitungen für seine Verteidigung zu treffen, nicht ausgeschlossen werden kann, ist nicht unzweifelhaft erkennbar, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO; vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 § 221 E 30 ff).

Schon aus den dargelegten Gründen war mit einer Kassation des angefochtenen Urteils, soweit es den Angeklagten Z***** betrifft, vorzugehen, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bedurfte.

Die Staatsanwaltschaft war mit ihren Rechtsmitteln auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Rückverweise