4N509/96 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.Griß als weitere Richter in der Konkurssache über das Vermögen der Gemeinschuldnerin Österreichische Akademie für Führungskräfte, Graz, Babenbergerstraße 10 (25 S 438/95i des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz), über die Befangenheitsanzeige der Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Birgit Langer den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Text
Begründung:
Der vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs des Masseverwalters Dr.Guido Held vorgelegte Akt 25 S 438/95i ist gemäß Geschäftsverteilungsübersicht des Obersten Gerichtshofes für das Jahr 1996 zu 8 Ob 2091/96z der Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Birgit Langer als Berichterstatterin angefallen. Diese hat gemäß § 22 Abs 2 GOG angezeigt, daß sie ihre Unbefangenheit in Zweifel ziehe. Sie habe im Rahmen der von der nunmehrigen Gemeinschuldnerin organisierten post-graduate-Seminare seit mehr als zehn Jahren regelmäßig als Seminarleiterin gewirkt, sei mit vielen Seminarleitern aus dem Universitätsbereich, die Konkursforderungen in oft beträchtlicher Höhe angemeldet haben, befreundet oder doch gut bekannt; überdies kenne sie den Vorstand des Vereines und sei mit einigen seiner Familienmitglieder befreundet.
Rechtliche Beurteilung
All diese Umstände sind tatsächlich geeignet, die Unbefangenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Birgit Langer in der vorliegenden Angelegenheit in Zweifel zu ziehen (§ 19 Z 2 JN).
Der Befangenheitsanzeige war deshalb stattzugeben.