Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christiane G*****, vertreten durch Dr.Michael Augustin, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Ernst Karl P*****, vertreten durch Dr.Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 1.Dezember 1994, GZ R 475/94-40, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 7.März 1994, GZ 9 C 309/92t-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 (darin enthalten S 767,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung:
Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses ***** L*****, H*****platz 2, in dem Juliane S***** die im 2.Stock gelegene, aus Küche, Bad, Vorzimmer und sechs Zimmern bestehende Wohnung gemietet hatte. Nach dem Tod der Mieterin am 22.12.1980 brachte die Klägerin zu 5 C 313/91 des Bezirksgerichtes Leoben gegen die Verlassenschaft nach Juliane S***** die Aufkündigung ein; nach Erhebung von Einwendungen trat in diesem Verfahren Ruhen ein. Beginnend mit 1.10.1981 wurde zwischen der Klägerin als Vermieterin und dem Beklagten sowie dessen Tante, Sophie S*****, als Mietern ein mündlicher Mietvertrag geschlossen. Bei den Vertragsverhandlungen trat der Beklagte auch im Namen der Sophie S***** auf, obwohl er über keine Vollmacht zum Abschluß eines Mietvertrages verfügte. In diesem Mietvertrag wurden ein monatlicher wertgesicherter Mietzins von S 3.000 zuzüglich Umsatzsteuer und Betriebskosten und die ausschließliche Verwendung des Bestandobjektes zu Wohnzwecken vereinbart. Die bei Vertragsabschluß bestehenden Untermietverhältnisse sollten aufrecht bleiben; eine neuerliche Untervermietung oder Weitergabe des Bestandobjektes wurde jedoch ausgeschlossen. Die Klägerin wußte, daß der Beklagte den Bestandgegenstand bisher nicht dauernd benützte. Aufgrund der Angaben des Beklagten, er und Sophie S***** benötigten die Wohnung zu Wohnzwecken, er habe auch vor, eine Zweigstelle seines Immobilienbüros in dieser Wohnung zu errichten, wurde der Mietvertrag mit diesem Inhalt geschlossen. Die Wohnung wurde zunächst zum Teil von Sophie S*****, zum Teil von Untermietern benützt. Nach dem Tod der Sophie S***** am 3.11.1988, von dem weder die Klägerin, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Wien hat, noch deren Hausverwaltung Kenntnis erlangte, verwendete der Beklagte, der seinen ständigen Wohnsitz in Wien hat, das Bestandobjekt nur als gelegentliche Absteige für Kurzbesuche in L*****, die in unregelmäßigen Abständen etwa 5 bis 7 mal im Jahr standfanden; Teile der Wohnung waren bis Ende 1990 an diverse Firmen untervermietet. Seit Ende 1990 ist das Bestandobjekt unbenützt. Die Klägerin erlangte erst Anfang 1992 davon Kenntnis, daß der Beklagte das Bestandobjekt - entgegen seinen Angaben beim Abschluß des Mietvertrages im Jahr 1981 - nicht ständig für Wohnzwecke verwendet.
In der Verlassenschaftssache nach Sophie S***** (2 A 818/88 des Bezirksgerichtes Leoben) wurde mangels eines den Betrag von S 20.000 übersteigenden Nachlaßvermögens eine Verlassenschaftsabhandlung gemäß § 72 Abs 2 AußStrG von Amts wegen nicht eingeleitet (Beschluß vom 30.3.1988); der Beklagte scheint als alleiniger Testamentserbe auf.
Die Klägerin kündigte dieses Mietverhältnis am 15.6.1992 aus den Gründen des § 30 Abs 2 Z 4 und 6 MRG zum 31.7.1992 auf; sie brachte im wesentlichen vor, sie habe ab 1.10.1991 einen (neuen) Mietvertrag mit dem Beklagten und Sophie S***** als Mietern geschlossen. Das Bestandobjekt werde weder vom Beklagten noch von Sophie S***** bewohnt. Den Mietzins bezahle der Beklagte; Sophie S***** trete nicht in Erscheinung, sie sei offensichtlich verstorben.
Der Beklagte erhob Einwendungen; zu der nunmehr im Revisionsverfahren allein strittigen Frage, ob er allein passiv klagslegitimiert ist, brachte er erstmals in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 17.6.1993 vor, er sei aufgrund des seinerzeitigen Mietvertrages gemeinsam mit Sophie S***** Mitmieter. Nach dem Ableben der Sophie S***** im Jahr 1988 hätte daher auch deren Verlassenschaft aufgekündigt werden müssen. Die Anwachsung von Mietrechten sei auch bei Tod eines Mitmieters ausgeschlossen.
Die Klägerin replizierte, der Beklagte sei immer als alleiniger Mieter aufgetreten und habe alle Zinszahlungen geleistet, dies auch nach dem Ableben der Sophie S*****, deren Verlassenschaft keinerlei Rechte an dieser Wohnung geltend gemacht oder ausgeübt habe.
Das Erstgericht erkannte die Aufkündigung als wirksam und verpflichtete den Beklagten, die aufgekündigte Wohnung zu räumen und der Klägerin geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben. Zur Frage der Passivlegitimation vertrat das Erstgericht die Rechtsansicht, der Beklagte sei jedenfalls passiv klagslegitimiert, weil er über keine von Sophie S***** erteilte Vollmacht zum Abschluß eines Mietvertrags verfügt habe, sodaß er den Mietvertrag nur in seinem Namen habe abschließen können. Selbst wenn der Beklagte rechtsgültig auch im Namen Sophie S***** die Mietvereinbarung getroffen hätte, sei seine passive Klagslegitimation gegeben, weil es sich bei Mietrechten um vererbliche Rechte im Sinn des § 531 ABGB handle. Auch wenn gemäß § 72 Abs 2 AußStrG keine Verlassenschaftsabhandlung stattfinde, gelangten die zur Erbschaft Berufenen in eine Art Besitzverhältnis zum Nachlaß. Der Beklagte habe daher trotz Entfalls der Einantwortung als testamentarischer Erbe nach Sophie S***** den Nachlaß durch Besitzergreifung erworben.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und ließ die (ordentliche) Revision zu, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob bei Unterbleiben einer Verlassenschaftsabhandlung im Sinne des § 72 AußStrG eine Gesamtrechtsnachfolge aufgrund einer Besitzergreifung angenommen werden kann, nicht Stellung genommen habe. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, der Umstand, daß der Beklagte zum Abschluß des Mietvertrages für Sophie S***** nicht bevollmächtigt gewesen sei, sei kein Grund, das Zustandekommen des Mietvertrags mit Sophie S***** in Frage zu stellen, weil sie offenbar den Vertragsabschluß zumindest nachträglich genehmigt habe. Zur Passivlegitimation führte das Berufungsgericht aus, das Bestandverhältnis, welcher Art immer, sei auf beiden Seiten vererblich (§ 14 Abs 1 MRG; § 1116 a ABGB). Auch Mitmietrechte gingen auf die Erben über und wüchsen nicht etwa dem anderen Mitmieter zu. Die Frage, ob bei Unterbleiben einer Verlassenschaftsabhandlung im Sinn des § 72 AußStrG eine Gesamtrechtsnachfolge eintrete, werde nicht einhellig beantwortet. Nach dem Inhalt des Aktes 2 A 818/88 des Bezirksgerichtes Leoben sei der Beklagte von seiner Tante Sophie S***** testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt worden. Dem Verlassenschaftsakt könne ferner entnommen werden, daß der Beklagte Anspruch auf den gesamten Nachlaß erhoben habe. Dies sei insbesondere durch Überreichung des seine Erbeinsetzung enthaltenden Testaments an den Notar dokumentiert. Da sich der Beklagte als Alleinerbe geriert habe, könne hier eine Gesamtrechtsnachfolge durch Besitzergreifung angenommen werden. Das Mietverhältnis habe daher am 15.6.1992 mangels Bestehens einer Gemeinschaftsmiete gegen den Beklagten allein aufgekündigt werden können.
Die Revision des Beklagten ist nicht zulässig.
Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob bei Unterbleiben einer Verlassenschaftsabhandlung gemäß § 72 Abs 1 oder 2 AußStrG der berufene Erbe den Nachlaß durch Besitzergreifung erwirbt (zum Meinungsstand in Rechtsprechung und Lehre siehe JBl 1987, 449, wo die Frage nicht entschieden wurde; weiters Koziol/Welser10 II 403; Welser in Rummel, ABGB**2, Rz 14 zu §§ 797, 798; Eccher in Schwimann, ABGB, Rz 4 zu § 798), ist hier auf Grundlage der vom Berufungsgericht übernommenen und auch den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen nicht zu lösen. Danach verfügte nämlich der Beklagte über keine Vollmacht zum Abschluß eines Mietvertrages für Sophie S*****. Auch die weiteren Tatsachenfeststellungen bieten keinen Anhaltspunkt für die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Mietvertrag sei auch mit Sophie S***** zustandegekommen, weil sie offenbar den Vertragsabschluß nachträglich genehmigt habe. Vielmehr wurde das Mietverhältnis ausschließlich mit dem Beklagten als Mieter begründet, sodaß seine alleinige passive Klagslegitimation jedenfalls zu bejahen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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