12Os37/96 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Mai 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Rouschal, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Waldner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz Harald M***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, 2 und 4 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 14. Februar 1996, GZ 8 Vr 730/95-56, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz Harald M***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, 2 und 4, erster Fall, StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er im Jahr 1995 in Salzburg unbekannte Täter, die am 17. Februar 1994 im dortigen Kaufhaus F***** einen Einbruchsdiebstahl begangen und dabei im Urteilssatz näher bezeichneten Schmuck im Wert von 714.794 S erbeutet hatten, durch Übernahme desselben zum Verkauf bei der Verwertung unterstützt und das Diebsgut in der Folge aufbewahrt, sohin an sich gebracht.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 10 sowie der Sache nach auch Z 3 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Mit der Behauptung mangelhafter Begründung (Z 5) des 500.000 S übersteigenden Wertes des verhehlten Gutes in objektiver und subjektiver Hinsicht bekämpft der Beschwerdeführer bloß den von den Tatrichtern - gestützt auf die als verläßlich beurteilten Angaben der Zeugin Ursula S***** - ermittelten Verkehrswert des Schmuckes (US 12) und den aus seiner bisherigen kriminellen Laufbahn gezogenen, logisch und empirisch einwandfreien Schluß, wonach er den wahren Wert kannte (US 11), nach Art einer hier gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung, ohne einen formellen Begründungsmangel aufzeigen zu können.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), das Erstgericht habe rechtsirrtümlich die Feststellung unterlassen, "daß der Beschwerdeführer den Schmuck nicht verhehlen sollte, sondern er lediglich den Auftrag hatte, den Schmuck abzuholen, damit ihn ein Dritter weiterverkauft", übergeht die Urteilsannahme, wonach das Diebsgut dem Angeklagten tatsächlich übergeben wurde (US 9) und er dieses - weil es offenbar vorerst nicht absetzbar war - "zu Hause" aufbewahrte, wo es am 17. März 1995 anläßlich einer Hausdurchsuchung sichergestellt wurde (US 10). Solcherart verfehlt die Beschwerde den notwendigen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Z 10), welche bloß neuerlich den (mängelfrei) mit über 500.000 S festgestellten Verkehrswert der Beute bekämpft.
Da das Schöffengericht bei Festlegung der Sanktion (dreieinhalb Jahre Freiheitsstrafe) das Höchstmaß der in § 164 Abs 4 StGB angedrohten Freiheitsstrafe nicht überschritt, somit von der fakultativen Strafzumessungsvorschrift über die Strafschärfung bei Rückfall nicht Gebrauch machte, unterblieb die Aufnahme des § 39 Abs 1 StGB in den Urteilsspruch zu Recht, so daß auch die als "Nichtigkeit gemäß § 260 StPO" überschriebene Rüge (der Sache nach ersichtlich gemeint Z 3) fehl geht.
Die teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).
Über die von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten außerdem ergriffenen Berufungen wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.