Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Gesellschaft mbH Co KG, ***** vertreten durch Prettenhofer Jandl Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei Suzana S*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Friysak, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 114.368,24, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16.Jänner 1996, GZ 11 R 214/95-23, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26.Juni 1995, GZ 24 Cg 405/93t-19, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten für die Rekursbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
Die am 26.4.1973 geborene Beklagte lebte 1992 mit Sasa R*****, dem ursprünglichen Zweitbeklagten, unter ihrer Anschrift in Lebensgemeinschaft. Sie bezog als Angestellte damals einen monatlichen Nettogehalt von S 8.611,60 14mal jährlich. Sie verfügte über keine Ersparnisse, sondern war mit 20.000,-- S verschuldet. Sie hatte für ihren Lebensunterhalt von dritter Seite keine Hilfe. Im März 1992 interessierte sich der damalige Lebensgefährte der Beklagten für einen PKW der Marke Honda, erfuhr aber vom Verkäufer, daß er nicht kreditwürdig sei. In der Folge kamen die Beklagte und ihr damaliger Lebensgefährte überein, daß sie formaliter im Außenverhältnis als Leasingnehmerin auftrete, während er im Innenverhältnis alle Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag zu erfüllen habe. Demgegenüber verpflichtete sich die Beklagte, die gesamten Haushaltskosten und den Lebensunterhalt auch im Rahmen der Lebensgemeinschaft zu finanzieren. Vor Unterfertigung des Leasingantrages an die klagende Partei wies die Beklagte einen Reisepaß vor, aus dem ihr Geburtsdatum ersichtlich war. In der Folge wurde das Fahrzeug der Beklagten übergeben, jedoch ausschließlich von ihrem Lebensgefährten genutzt. Dieser trug zunächst sämtliche im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag zu entrichtenden Leistungen, so auch die Anzahlung von S 20.000,-- und weitere Ratenzahlungen, geriet jedoch in der Folge in Verzug, sodaß das Fahrzeug von der Klägerin eingezogen, nach einiger Zeit, am 24.6.1993, der Beklagten, die dies persönlich bestätigte, aber wieder übergeben wurde. Als die Lebensgemeinschaft beendet wurde, war die Beklagte bemüht, aus dem Leasingvertrag formal "auszusteigen" und zu erreichen, daß ihr Lebensgefährte alleiniger Vertragspartner der Klägerin wird. Die Klägerin war nach einigen Verhandlungen mit der Beklagten unter gewissen Bedingungen bereit, an deren Stelle den früheren Lebensgefährten als Vertragspartner zu akzeptieren, letzterer erfüllte jedoch abermals nicht die dafür von der Klägerin gesetzten Bedingungen. Da keine weiteren Leasingraten mehr bezahlt wurden, wurde der Vertrag von der Klägerin vorzeitig aufgelöst und die vorliegende Klage eingebracht. Über diesen Sachverhalt hinaus hat das Berufungsgericht aus der vom Erstgericht verlesenen Beilage B, die von der Beklagten unterfertigt ist, festgestellt, daß die Beklagte gegenüber der klagenden Partei auf die Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlung in Höhe von S 20.000,- zugunsten von Sasa R***** verzichtet hätte. Sie drückte dort aus, R***** möge "meinen" Leasingvertrag übernehmen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bezahlung von S 114.368,24 sA. Infolge Nichtzahlung der laufend zu entrichtenden Leasingentgelte habe die Klägerin von ihrem Recht der vorzeitigen Vertragsauflösung Gebrauch machen müssen. Die im Vertragsabschlußzeitpunkt noch minderjährige Beklagte habe den Leasingvertrag mit der Klägerin nach Erreichen der Volljährigkeit durch Leistung der Zahlungen und Übernahme des Fahrzeuges gebilligt, der ursprünglich gegebene Mangel sei dadurch saniert worden.
Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, bei Antragstellung an die Klägerin noch minderjährig gewesen zu sein, was der Klägerin auch bekannt gewesen sei. Sie habe sich mangels ausdrücklicher Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nicht rechtswirksam verpflichten können, weil sie damals nur monatlich S 8.611,-- netto verdient habe und durch die Erfüllung des Leasingvertrages die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse gefährdet gewesen wäre.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte in der rechtlichen Beurteilung aus, daß die Einkommens- und Vermögenssituation der im Vertragsabschlußzeitpunkt noch minderjährigen Beklagten derart beengt gewesen sei, daß bei einer Vertragserfüllung ihre Lebensbedürfnisse gefährdet gewesen wären. Die Beklagte habe sich daher nicht rechtswirksam gegenüber der Klägerin verpflichten können.
Das Berufungsgericht hob mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht auf. Es erklärte den Rekurs gegen diesen Beschluß an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Soweit das Berufungsgericht ausführt, daß der Rechtsrüge der Klägerin "keine" Berechtigung zukomme, handelt es sich dabei, wie aus den folgenden Ausführungen zu entnehmen ist, um einen offensichtlichen und daher zu vernachlässigenden Schreibfehler. Der Klägerin sei von der Beklagten nicht bekanntgegeben worden, daß diese nur formell als Leasingnehmerin auftrete, in Wirklichkeit aber der frühere Zweitbeklagte zum Vertragspartner werde. Zufolge der Minderjährigkeit der Beklagten im Zeitpunkt der Antragstellung auf Abschluß eines Leasingvertrages habe ein solcher zunächst nicht rechtswirksam entstehen können. Derartige ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eingegangene Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte seien schwebend unwirksam. Sobald der Vertragschließende die volle Geschäftsfähigkeit erlangt habe, könne er aber dieses Geschäft selbst genehmigen. Dies könne auch konkludent erfolgen, so etwa, wenn wie hier die volljährig gewordene Beklagte die Erlagscheine für die Überweisung der einzelnen Leasingraten auf ihren Namen ausfülle und einzahle und mit der Klägerin Verhandlungen über einen von ihr angestrebten Vertragsübergang auf den früheren Zweitbeklagten führe. Daran vermöge nichts zu ändern, daß die Beklagte diese Handlungen ohne Kenntnis ihrer fehlenden Verfügungsberechtigung im Vertragsabschlußzeitpunkt gesetzt habe, weil nach erlangter Volljährigkeit nicht die Kenntnis erforderlich sei, daß der Vertrag ursprünglich schwebend rechtsunwirksam gewesen sei. Da das Erstgericht über die (bestrittene) Höhe des Klagebegehrens keine Feststellungen getroffen habe, sei das Ersturteil aufzuheben gewesen.
Der gegen diese Entscheidung von der Beklagten erhobene Rekurs ist unzulässig.
Das festgestellte Verhalten der Beklagten läßt den Schluß zu, daß sie während der Dauer ihrer Lebensgemeinschaft und also auch nach Erreichen der Volljährigkeit sehr wohl an der Aufrechterhaltung des Leasingvertrages interessiert war, wie sich dies insbesondere aus der Wiederübernahme des vorübergehend von der Klägerin eingezogenen Fahrzeuges ergibt. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Bestimmungen der §§ 151 Abs 2 und 863 ABGB richtig wiedergegeben und den vorliegenden Sachverhalt im Ergebnis richtig beurteilt. Im übrigen kommt der Lösung des vorliegenden Falles keine über den Einzelfall hinausgehende rechtliche Bedeutung zu. Eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs.1 ZPO liegt daher nicht vor. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Da die klagende Partei auf die Unzulässigkeit des Rekurses in der von ihr erstatteten Rekursbeantwortung nicht hingewiesen hat, waren ihr Kosten hiefür nicht zuzusprechen.
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