Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** registrierte Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Daxböck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***** registrierte Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Stefan Frotz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 12,500.000 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25.Jänner 1996, GZ 1 R 251/95-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 29.September 1995, GZ 14 Cg 156/95s-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S
43.650 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 7.275 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Mit Abstattungskreditvertrag vom 20.12.1989 zählte die Klägerin der "R***** GmbH einen Kredit in der Höhe von S 25 Mio zu, der in zehn Jahresraten beginnend mit 30.12.1990 zurückzuzahlen war. Die Klägerin war berechtigt, den Kredit jederzeit aus wichtigen Gründen fällig zu stellen.
Die Beklagte hatte sich zuvor als Hauptgesellschafterin der "R*****" in einer Patronaterklärung verpflichtet, der "R*****" die für die ordnungsgemäße Rückzahlung des Kredits entsprechenden Mittel zur Verfügung zu stellen.
Am 16.12.1994 beschloß die Generalversammlung der "R*****" die Umwandlung gemäß § 2 ff UmwG durch Übertragung des Unternehmens auf die Beklagte. Der Beschluß wurde am 23.12.1994 im Firmenbuch eingetragen und anschließend im Amtsblatt der Wiener Zeitung bekanntgemacht.
Am 4.4.1995 wurde über das Vermögen der Beklagten das Ausgleichsverfahren eröffnet. Inzwischen wurde der eine 40 %ige Ausgleichsquote enthaltende Ausgleichsvorschlag angenommen. Der Ausgleich wurde am 16.1.1996 gerichtlich bestätigt.
Die Klägerin kündigte den Kredit zum 14.4.1995 auf. Damals haftete er mit S 12,5 Mio samt 7,5 % Zinsen seit 1.1.1995 aus.
Zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung der "R*****" überstieg deren Vermögen - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die im Umlaufvermögen enthaltene Forderung gegen die Beklagte von S 408,353.496,75 durch den Ausgleich der Beklagten auf die Quote von 40 % verkürzt wird - den Wert sämtlicher Verbindlichkeiten. Daß sich dieser Vermögensstatus nachträglich verändert hätte, ist nicht erwiesen.
Mit Schreiben vom 21.4.1995 hat die Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf § 5 Abs 2 UmwG aufgefordert, ihre fällige Kreditforderung zu zahlen. Daß andere Gläubiger der "R*****" ebenfalls von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten, wurde nicht behauptet.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von S 12,5 Mio samt 7,5 % Zinsen seit 1.1.1995. Die Beklagte habe im Zuge der Umwandlung ein Vermögen übernommen, das bei weitem die Befriedigung der Forderungen der Klägerin gestatte. Die Klägerin habe Anspruch auf Befriedigung aus diesem getrennt zu verwaltenden Sondervermögen, das die Beklagte noch nicht mit ihrem eigenen Vermögen vereinigen dürfe. Die Beklagte habe zunächst die Zahlung im Hinblick auf eine Forderung der BAWAG auf Befriedigung aus dem Sondervermögen abgelehnt. Nachdem die Klägerin darauf hingewiesen habe, daß diese Forderung in der Umwandlungsbilanz gar nicht aufscheine und eine weitere Zahlungsfrist gesetzt habe, habe die Beklagte mitgeteilt, daß die Forderung der Klägerin im Sondervermögen nicht zur Gänze gedeckt sei. Die längst fällige Forderung der Klägerin sei jedoch im Sondervermögen gedeckt, weshalb die Beklagte zur vollen Zahlung des eingeklagten Betrages verpflichtet sei. Diese Forderung sei im Sondervermögen selbst dann gedeckt, wenn die im Aktivvermögen enthaltene Forderung der "R*****" gegen die Beklagte durch die Ausgleichsquote eine Kürzung auf 40 % erfahre. Durch die Abschreibung einer Forderung gegen sich selbst sei die Beklagte um den Abschreibungsbetrag bereichert. Die Beklagte hafte aber auch als Gesamtrechtsnachfolgerin der "R*****" mit ihrem gesamten Vermögen für die Forderung der Klägerin.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Das übernommene Sondervermögen gestatte nicht die Befriedigung der Forderung der Klägerin. Derzeit könne auch noch nicht festgestellt werden, ob und wieweit diese Forderung im Sondervermögen Deckung finde. Die im Umlaufvermögen der "R*****" enthaltene Forderung gegen die Beklagte von S 408,353.496,76 sei jedenfalls nur mit der Ausgleichsquote von 40 % zu befriedigen. Es sei nicht ausgeschlossen, daß über das Sondervermögen ebenfalls ein Insolvenzverfahren eröffnet werden müsse.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Die Klägerin habe ihre Forderung rechtzeitig innerhalb der Frist des § 5 Abs 2 UmwG angemeldet. Vor Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger der "R*****" dürfe die Beklagte das übertragene Sondervermögen nicht mit ihrem eigenen Vermögen vereinigen. Der Schutz der Gläubiger gemäß § 5 Abs 2 UmwG verhindere zwar nicht die Abwertung jener im Aktivvermögen enthaltenen Forderungen (auf die Ausgleichsquote), die die "R*****" gegen die Beklagte gehabt habe, weil diese Forderungsabwertung auch vorgenommen werden müsse, wenn es zu keiner Umwandlung gekommen wäre. Aber auch unter Zugrundelegung dieser Abwertung sei die Forderung der Klägerin im Sondervermögen gedeckt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Das Vermögen der "R*****" sei zwar durch die Umwandlung Bestandteil des Nachfolgeunternehmens geworden. Die Klägerin habe gemäß § 5 Abs 2 UmwG Anspruch auf Zahlung aus diesem Sondervermögen, könne aber auch die persönliche Haftung der Beklagten als Nachfolgeunternehmerin beanspruchen. Die Forderung der Klägerin sei auch unter Berücksichtigung der Kürzung der im Aktivvermögen enthaltenen Forderung der "R*****" gegen die Beklagte auf die Ausgleichsquote im Sondervermögen gedeckt. Anspruch auf Einschränkung des Titels auf Exekution in das Sondervermögen habe die Beklagte nicht, weil diese Einschränkung eine unzulässige Beschränkung der Rechte der Gläubiger aus § 5 UmwG bewirken würde. Da sämtliche in der Umwandlungsbilanz enthaltenen Forderungen gegen die "R*****" im Sondervermögen Deckung fänden, erübrige sich ein näheres Eingehen auf die Auswirkungen der Eröffnung des Ausgleichs über das Vermögen der Beklagten.
Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Hat der Hauptgesellschafter (Nachfolgeunternehmer) einer GmbH im Wege der verschmelzenden Umwandlung die Übertragung des Vermögens der GmbH auf ihn beschlossen, gehen mit der Eintragung dieser Umwandlung die Aktiven und Passiven der Kapitalgesellschaft auf ihn über; die GmbH ist damit aufgelöst (§ 5 Abs 1 UmwG). Gemäß § 5 Abs 2 UmwG hat der Nachfolgeunternehmer das Vermögen der Kapitalgesellschaft von seinem übrigen Vermögen getrennt zu verwalten; er hat aus dem Vermögen der Kapitalgesellschaft ihren Gläubigern, die sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung erlangen können; die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen; die beiden Vermögen dürfen (erst) vereinigt werden, nachdem sechs Monate seit der Bekanntmachung der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses verstrichen sind und den Gläubigern, die sich rechtzeitig gemeldet haben, Befriedigung oder Sicherheit gewährt worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt im Verhältnis der Gläubiger der Kapitalgesellschaft zum Nachfolgeunternehmer und dessen Gläubigern das übernommene Vermögen noch als Vermögen der Kapitalgesellschaft (§ 5 Abs 3 UmwG). Diese Gläubigerschutzbestimmung gewährt einen Anspruch auf Befriedigung und Sicherstellung aus dem übernommenen Gesellschaftsvermögen als Sondervermögen des Nachfolgeunternehmers; andere Gläubiger des Nachfolgeunternehmers dürfen bis zur zulässigen Vereinigung mit dem übrigen Vermögen des Gesamtrechtsnachfolgers nicht darauf greifen; umgekehrt können die Gläubiger der GmbH jedoch auch die persönliche Haftung des Nachfolgeunternehmers in Anspruch nehmen (Schiemer, AktG2, 948; Heidinger, GmbH - Kapitalerhöhung oder Umwandlung 101).
Im Ausgleich des Nachfolgeunternehmers haben die Gläubiger der verschmolzenen GmbH nach diesen Bestimmungen die Stellung von Absonderungsgläubigern. Insoweit werden sie durch den Ausgleich nicht berührt. Erlangen sie aus dem Sondervermögen keine volle Befriedigung, nehmen sie mit dem Ausfall am Ausgleich teil (§ 46 Abs 1 AO). Die Eröffnung des Ausgleichs hat jedoch keine Prozeßsperre zur Folge. Erst durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich wird der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen, soferne nicht die Voraussetzungen für das Wiederaufleben dieses Teils der Forderung eintreten (§ 53 AO). Die Revision, mit der nach ihren Ausführungen nur die Beschränkung des Exekutionstitels auf die Sondermasse angestrebt wird, argumentiert im wesentlichen nur damit, daß die Sondermasse auch noch nach Schluß der Verhandlung Wertveränderungen erfahren könnte und auch ein Insolvenzverfahren über das Sondervermögen denkbar wäre. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung aber war der Ausgleichsvorschlag bloß angenommen; der Ausgleich wurde erst - nach Schluß der Verhandlung - am 16.1.1996 gerichtlich bestätigt. Bis zur rechtskräftigen Bestätigung des Ausgleichs konnten selbst Ausgleichsgläubiger für ihre Forderungen einen Exekutionstitel in der vollen Höhe erlangen. Treten den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsachen aber erst nach dem Zeitpunkt ein, bis zu dem der Verpflichtete von diesen Tatsachen im gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte, so steht ihm die Oppositionsklage zu (§ 35 EO; Heller/Berger/Stix 135; ÖBl 1989, 145). Daß zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung das Sondervermögen ausreichende Deckung für die Befriedigung der Forderung der Klägerin bot, wurde ausdrücklich festgestellt. Den Umstand, daß sich diese Verhältnisse nachträglich verändert hätten und die Klägerin mit einem etwaigen Ausfall am Ausgleich der Beklagten teilzunehmen habe, könnte die Beklagte daher nur noch mit einer Klage gemäß § 35 EO geltend machen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden