Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann L*****, Tapezierermeister, ***** vertreten durch Mag.Kurt Oberleitner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Brigitte N*****, vertreten durch Dr.Siegfried Rack, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wegen eingeschränkt S 92.677,-- sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 27.Februar 1996, GZ 5 R 254/95-35, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
1.) Soweit der Revisionswerber in Abrede stellt, bei der Besprechung am 5.6.1991 eine endgültige Erklärung abgegeben zu haben, wonach er nicht mehr weiter leistungsbereit sei, und daraus seinen Entgeltanspruch für den Auftrag vom 28.5.1991 zu begründen versucht, weicht er von den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen ab, welche genau das Gegenteil festgestellt haben (Seite 5 des Ersturteils = AS 221 a).
2.) Es mag dahingestellt bleiben, ob dem Kläger als Werkunternehmer im Zusammenhang mit diesem Auftrag - wie von beiden Unterinstanzen im Ergebnis übereinstimmend angenommen - zur Fertigstellung einer neuen Terrassenüberdachung binnen 10 Tagen eine Warnpflichtverletzung nach § 1168 a ABGB (siehe hiezu ausführlich etwa SZ 63/20 = JBl 1990, 656) angelastet werden kann oder nicht. Schon nach den wiederum maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann er nämlich keinen über die bereits erfolgte Zahlung der beklagten Partei hinausgehenden Restbetrag mehr fordern:
Bezüglich des ersten Auftrages (vom 18.11.1990) wurde aus den zugehörigen Rechnungen und Teilrechnungen vom 23.8.1993 (beweiswürdigungsmäßig und damit für den Obersten Gerichtshof bindend) nur ein Betrag von S 11.505,-- als preisangemessen erkannt, der gesamte Restbetrag hieraus hingegen entweder als falsch datiert, nicht überprüfbar, nicht mit der Vereinbarung vom 23.5.1993 bzw dem eigenen Anbot übereinstimmend, zu Lasten des Bestellers doppelt verrechnet oder letztlich aus mangelhafter (nicht fachgerechter) Arbeit resultierend qualifiziert. Bezüglich des zweiten (und nach dem Vorgesagten nicht fertiggestellten) Auftrages vom 28.5.1991 wurden gleichermaßen ausdrücklich nicht überprüfbare Ansätze, "Ungereimtheiten" und Doppelverrechnungen festgestellt; bezüglich des vom Kläger - und zwar feststellungskonform vereinbarungsgemäß - zur Auftragserfüllung vom 28.5.1991 erforderlichen Statikers hat die beklagte Partei das pauschal vereinbarte Honorar von S 10.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer bei der Besprechung vom 5.6.1991 (bei welcher der Kläger die Nichtfertigstellung des Auftrages erklärte) anerkannt und in der Folge auch bezahlt. Sonstige einen Werklohnanspruch rechtfertigende Leistungen wurden - mit Ausnahme eines ebenfalls bezahlten Betrages von S 2.360,-- zuzüglich Umsatzsteuer für die Demontage der Plane nach Schneebruchschaden - nicht festgestellt. Somit gehen auch die in der Revision (gegenüber dem Verfahren erster Instanz [Streitwert zuletzt S 92.677,--] um weitere S 20.094,-- eingeschräntken) Summenbeträge laut diversen Teilabrechnungen abermals nicht vom festgestellten, sondern einem Wunschsachverhalt aus, sodaß die Rechtsrüge hiezu erneut nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist. Die Negativfeststellung in Seite 6 des Ersturteils (= AS 223) geht hiebei ebenfalls zu Lasten des Klägers.
3.) Damit kann aber auch die weitere in der Revision für entscheidungserheblich angeschnittene Frage der Verjährung dahingestellt bleiben. Entgegen der Argumentation des Revisionswerbers wurde ein Verjährungseinwand des Beklagten (§ 1501 ABGB) im erstinstanzlichen Verfahren sehr wohl und sogar mehrfach erhoben (ON 5 P.1 = AS 20; ON 13 Seite 2 = AS 63). Selbst wenn allerdings einzelne Rechnungspositionen hievon nicht erfaßt wären, so ist doch erneut auf die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes zu den bereits oben angeführten "Ungereimtheiten", Doppelverrechnungen etc derselben hinzuweisen, welche dem Kläger schon aus diesem Grunde keinen Entgeltanspruch im Sinne des § 1152 oder § 1168 ABGB verschaffen können, und die er in seinem Rechtsmittel völlig übergeht.
Im übrigen können die Feststellungen des Erstgerichtes zur Besprechung vom 5.6.1991 auch durchaus zwanglos im Sinne einer letztlich einvernehmlich erfolgten Abstandnahme vom bis zum 10.6.1991 (also binnen 5 Tagen, innerhalb welcher gerichtsbekanntermaßen auch ein Wochenende lag) ohnedies auch objektiv gar nicht mehr fertigstellbaren Werkvertrag vom 28.5.1991 gedeutet werden, woraus der Kläger feststellungskonform (abgesehen wiederum die bereits bezahlten Statikerkosten) ebenfalls keine weiteren Ansprüche mehr abzuleiten berechtigt wäre.
4.) Die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen damit jedenfalls im Ergebnis mit der Sach- und Rechtslage in Einklang. Eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor.
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