JudikaturOGH

13Os59/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. Mai 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Mai 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Ebner, Dr.Rouschal und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Abdel Mohaymen E***** wegen Wiederaufnahme des Strafverfahrens über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 15.März 1996, AZ 19 Bs 79/96 (= GZ 2 d Vr 1251/94-147 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat am 24.Jänner 1996 zur GZ 2 d Vr 1251/94-141 den Wiederaufnahmeantrag des rechtskräftig verurteilten (Abdel) Mohaymen E***** abgewiesen; der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 15. März 1996, AZ 19 Bs 79/96 nicht Folge.

Die gegen die letztgenannte Entscheidung erhobene Beschwerde ist (im Gesetz nicht vorgesehen; vgl auch § 358 Abs 3 StPO und) unzulässig, weshalb sie sofort zurück- zuweisen war.

Soweit mit der Beschwerde erneut ein Wiederaufnahmeantrag verbunden wird, fällt die Entscheidung darüber nicht in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes.

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