JudikaturOGH

14Os32/96(14Os38/96) – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. April 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Waldner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christian S***** sowie über die Berufung des Angeklagten Karl R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. November 1995, GZ 8 b Vr 8.472/95-42, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian S***** wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die (bisherigen) Kosten des Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Christian S***** und Karl R***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB - Karl R***** "als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB" - schuldig erkannt und Christian S***** zu zwei Jahren und sechs Monaten, Karl R***** zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner wurde eine bedingte Entlassung des Angeklagten S***** (Strafrest: vier Monate und neun Tage) widerrufen.

Nach dem Schuldspruch haben die Genannten in Wien (gekürzt wiedergegeben) in der Zeit vom 24. bis zum 27. Juli 1995

I. Christian S***** im Urteil näher bezeichnete fremde bewegliche Sachen ebendort genannten Personen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung in drei Fällen weggenommen (A/1-3) sowie in einem Fall wegzunehmen versucht (B), ferner

II. Karl R***** zu den unter Punkt I bezeichneten strafbaren Handlungen durch Aufpasserdienste, teils auch durch Hilfestellung beim Abtransport der Beute beigetragen,

wobei beide Angeklagte beabsichtigten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Christian S***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffern 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO sowie mit Berufung. Der Angeklagte Karl R***** ficht es - nach sukzessiver Zurückziehung seiner Berufungen "wegen Nichtigkeit" und wegen Schuld nur noch - mit Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe an.

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** kommt keine Berechtigung zu.

Die gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10), das Schöffengericht habe keine Feststellung darüber getroffen, "wie lange sich der Angeklagte nach seiner Absicht durch die wiederkehrende Begehung von Einbrüchen eine Einnahme verschaffen wollte", bringt den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung. Sie übergeht nämlich die Konstatierung, wonach der Beschwerdeführer und sein Komplize dies "für längere Zeit" beabsichtigten (US 17).

Die Strafzumessungsrüge (Z 11), das Erstgericht "sei offensichtlich der rechtsirrigen Ansicht, daß eine Maßnahme gemäß § 22 StGB (Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher) eine Alkoholkrankheit, also eine Sucht im medizinischen Sinne voraussetze", und habe deshalb nicht konstatiert, ob eine Alkoholergebenheit vorliegt, ist gleichfalls verfehlt: Abgesehen davon, daß die vom Schöffengericht über den Angeklagten S***** verhängte Freiheitsstrafe im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Urteilsfällung verbleibende Vollzugszeit (Strafzeit) die in Rede stehende Maßnahme ausschloß (§ 22 Abs 2 StGB), kann das Unterbleiben der Anordnung der Unterbringung vom Angeklagten nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 38 zu § 281 Z 11).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten ist demgemäß der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (§ 285 i StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390 a StPO begründet.

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