Der Oberste Gerichtshof hat am 18.April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Waldner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr.Ernst B***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB über die vom Privatankläger Mag.Franz G***** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen Vorgänge und Entscheidungen im Verfahren AZ 4 U 287/93 des Bezirksgerichtes Korneuburg (AZ 18 Bl 39/95 des Landesgerichtes Korneuburg) in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die von Mag.Franz G***** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Privatankläger Mag.Franz G***** erhebt gegen Vorgänge und Entscheidungen im Verfahren AZ 4 U 287/93 des Bezirksgerichtes Korneuburg (AZ 18 Bl 39/95 des Landesgerichtes Korneuburg), durch die er sich beschwert erachtet, "Nichtigkeitsbeschwerde nach § 479 StPO" bzw "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes".
Eine solche steht jedoch, was Mag.Franz G***** offenbar übersieht, gemäß § 33 StPO ausschließlich dem Generalprokuratur zu, sodaß die vom Privatankläger erhobene als unzulässig zurückzuweisen war.
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