Der Oberste Gerichtshof hat am 18.April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kaindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friederike S***** wegen des Verbrechens nach §§ 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG, 12 dritter Fall StGB über die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 19.Dezember 1995, GZ 11 Ns 91/95-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und es wird festgestellt:
Für die von Friederike S***** in der Zeit vom 24.Juli 1992, 14,30 Uhr, bis 6.August 1992, 16,15 Uhr, erlittene strafgerichtliche Anhaltung im Verfahren zum AZ 8 Vr 328/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz liegen die Voraussetzungen eines Ersatzanspruches nach § 2 Abs 1 lit a und Abs 3 StEG nicht vor.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß stellte das Oberlandesgericht Graz in Entsprechung des Antrages der Anspruchswerberin fest, daß in bezug auf die aus dem Tenor ersichtliche Anhaltung der Friederike S***** die im § 2 Abs 1 lit a StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft Graz, der Berechtigung zukommt.
Gegen die Anspruchswerberin wurde mit Be- schluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 13. Dezember 1989 (1 b in 8 E Vr 2960/89, vormals 16 Vr 2960/89) die Voruntersuchung wegen Verdachtes des Verbrechens nach §§ 12 Abs 1, Abs 3 Z 3 SGG, 12 (dritter Fall) StGB eingeleitet. Die am 14.Dezember 1989 wegen Flucht- und Verdunkelungsgefahr über sie verhängte Untersuchungshaft wurde mit Beschluß vom 27.Mai 1990 unter Anwendung gelinderer Mittel nach §§ 180 Abs 5 Z 1 bis 5 StPO aufgehoben (65 ll verso in 8 E Vr 2960/89).
Gleichzeitig mit der Einbringung des Straf- antrages, mit dem ihr das Vergehen nach § 14 a SGG in bezug auf 495,7 Gramm Heroin zur Last gelegt wurde, gab die Anklagebehörde am 7.August 1990 die Erklärung ab, daß kein Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung der Friederike S***** wegen Verdachtes der Beitragstäterschaft zur Einfuhr übergroßer Mengen Heroin in diverse europäische Länder und Österreich nach §§ 12 StGB, 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG gefunden werde, worauf der Untersuchungsrichter am 13.August 1990 den Beschluß auf Einstellung des Strafverfahrens gegen die Anspruchswerberin im bezeichneten Umfang faßte (1 h verso, 1 j in 8 E Vr 2960/89). Mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 24.September 1990, 8 E Vr 2960/89-38) wurde Friederike S***** strafantragskonform schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, auf die die Vorhaft angerechnet wurde, verurteilt.
Unter Vorlage einer beglaubigten Fotokopie eines gegen die Anspruchswerberin vom Amtsgericht München erlassenen, begründeten Haftbefehles vom 15.Oktober 1990, der Ausfertigungen der gegen den Ehemann der Anspruchs- werberin, Helmut S*****, sowie Helga T***** und andere ergangenen rechtskräftige Urteile des Landgerichtes München I vom 6.März 1991, AZ 7 Kls 338 Js 21575/89 A und vom 27.März 1991, AZ 7 Kls 338 Js 21575/89 B, sowie des Schlußberichtes des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 1.August 1990, Nr 612-A-2009-9/2 Kg/Sif, beantragte die Staatsanwaltschaft Graz gemäß § 352 Abs 1 StPO am 8.Jänner 1992 die Wiederaufnahme des gegen Friederike S***** zu 16 Vr 2960/89 (später 8 E Vr 2960/89) geführten und - wie erwähnt - durch Teileinstellung beendeten Strafverfahrens und unter anderem die Einleitung der Voruntersuchung gegen sie wegen Verdachtes des Verbrechens nach §§ 12 StGB, 12 Abs 1, Abs 3 Z 3 SGG, gemäß § 175 Abs 1 Z 2 StPO die Erlassung eines Haftbefehles gegen sie und die Verhängung der Untersuchungshaft über sie nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO (1 ff in 8 Vr 328/92).
Am 11.März 1992 bewilligte die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gemäß § 352 Abs 2 StPO antragsgemäß die Wiederaufnahme des Strafverfahrens (8 Vr 328/92-7) und führte zur Begründung ihres Beschlusses aus, daß die Feststellungen des zur AZ 7 Kls 338 Js 21575/89 A ergangenen Urteils, mit dem der Ehemann der Friederike S***** wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die Beteiligung der Anspruchswerberin an den Straftaten ihres Ehemannes - zusammengefaßt wiedergegeben - durch Teilnahme an Suchtgifttransporten und -übergaben sowie telefonische Koordinierung von Suchtgifttransporten "evident machen", sowie daß im Zusammenhang mit der Strafbemessung bei Helmut S***** als mildernd angeführt wurde, daß er selbst seine (am Tatgeschehen beteiligte) Ehefrau nicht geschont habe. Während seinerzeit die Widerlegung der leugnenden Verantwortung der Beschuldigten, insbesondere durch die Aussageentschlagung des Helmut S*****, nicht zu erwarten war, lägen nunmehr neue Beweismittel, die geeignet seien, die in der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark vom 13.Dezember 1989 angeführten Verdachtsmomente zu erhärten und damit die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Friederike S***** vor.
Mit den weiteren von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Beweismitteln setzte sich die Ratskammer nicht auseinander.
Auf Grund des Haftbefehles des Untersuchungsrichters vom 15.Juli 1992 wurde Friederike S***** am 24.Juli 1992 festgenommen, mit Beschluß vom 25.Juli 1992 wurde die Voruntersuchung gegen sie eingeleitet und die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr über sie verhängt (394/I in 8 Vr 328/92); am 6.August 1992 wurde sie (abermals) unter Anwendung gelinderer Mittel nach § 180 Abs 5 Z 1 bis 5 StPO enthaftet.
Der Beschwerde der Anspruchswerberin gegen den die Wiederaufnahme des Strafverfahrens bewilligenden Beschluß der Ratskammer gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 29.Oktober 1992 (8 Vr 328/92-22) Folge, hob den angefochtenen Beschluß sowie die darauf beruhende Anordnung der Anwendung gelinderer Mittel auf und trug dem Landesgericht für Strafsachen Graz die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. In der - die Haftfrage nicht berührenden - Begründung dieses Beschlusses führt der Gerichtshof zweiter Instanz - soweit im gegebenen Sachzusammenhang relevant, zusammengefaßt wiederge- geben - aus, die Staatsanwaltschaft habe die Wiederaufnahme des Strafverfahrens auf Grund der schriftlichen Ausfertigung des den gesondert verfolgten Helmut S***** betreffenden Urteiles, in dem Friederike S***** als "am Tatgeschehen beteiligt" bezeichnet werde, beantragt. Die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz habe diesem Antrag ohne Durchführung von Erhebungen (§ 357 Abs 2 StPO - richtig: § 352 Abs 2 erster Satz StPO) stattgegeben. Da sie ihre Entscheidung ausschließlich auf das Urteil des Landgerichtes München I und die darin enthaltenen, im Beschluß näher angeführten Tatsachenfeststellungen, die sie als neue Beweismittel im Sinne des § 352 Abs 1 StPO wertete, gestützt habe, ein Vergleich der in Rede stehenden Feststellungen mit dem Inhalt des Strafaktes zum Zeitpunkt des Einstellungsbeschlusses aber zeige, daß sämtliche Tatsachenfeststellungen des Landgerichtes München I, die von der Ratskammer im angefochtenen Beschluß zitiert werden, deckungsgleich mit jenen Angaben seien, die Helmut S***** vor dem Bayerischen Landeskriminalamt und in seinem schriftlichen Geständnis vom 3. Februar 1990 deponierte "bzw" die den Abhörprotokollen (gemeint: schriftliche Aufzeichnungen der Überwachung des Fernmeldeverkehrs) zu entnehmen seien, die sämtlich der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt ihrer Einstellungserklärung bereits vorlagen, könne von der Beibringung neuer Beweismittel nicht gesprochen werden. Dessen ungeachtet sei eine sofortige Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht gerechtfertigt, weil von vornherein nicht ausgeschlossen werden könne, daß im Hinblick auf die von der Ratskammer zitierten Urteilserwägungen des Landgerichtes München I zum Helmut S***** betreffenden Strafausspruch, dieser "zusätzlich, über die bekannten Angaben hinaus" die Beschwerdeführerin in einer Art belastete, die in der Tat die gegen sie bereits bestehenden Verdachtsmomente entscheidend erhärten könnten. Die einen Verfahrensmangel begründende Unterlassung der in diesem Zusammenhang gebotenen Erhebungen müßten zur Kassierung des Beschlusses der Ratskammer führen, womit aber auch "die Grundlage für die in der Folge getroffenen Verfügungen und Beschlüsse des Untersuchungsrichters, nämlich den Haftbefehl vom 15.Juli 1992, ON 9, den Beschluß über die Verhängung der Untersuchungshaft vom 25.Juli 1992, ON 13, und den Beschluß vom 6.August 1992, AS 393 b, insoweit, als darin die Anordnung gelinderer Mittel angeordnet wurde, in Wegfall gerät".
Auf Grund der Aussagen der im Rechtshilfeweg vernommenen, in der Hauptverhandlung gegen Helmut S***** vor dem Landgericht München I tätigen Berufsrichter sowie des die Hauptverhandlung verrichtenden Staatsanwaltes über die Angaben des Helmut S***** zur Beteiligung seiner Ehefrau an den ihm zur Last liegenden Taten bewilligte die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz mit Beschluß vom 16. Februar 1994 (8 Vr 328/92-30) abermals antragsgemäß nach § 352 Abs 2 StPO die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Friederike S*****. Ihrer dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz nicht Folge (18 Vr 328/92-32).
Im wiederaufgenommenen Strafverfahren wurde Friederike S***** mit Urteil vom 31.August 1995 rechtskräftig - unter einer vor dem Hintergrund der Rechtshilfeergebnisse ON 14, 409 ff/I und ON 28/II in 8 Vr 328/92 sachlich nicht nachvollziehbaren Simplifizierung der Beweislage - gemäß § 259 Z 3 StPO von dem gegen sie erhobenen Anklagevorwurf freigesprochen.
Auf der Grundlage der angeführten Verfahrensergebnisse kam das Oberlandesgericht Graz im angefochtenen Beschluß zwar zum Ergebnis, daß im Zu- sammenhang mit der in Rede stehenden strafgerichtlichen Anhaltung der Friederike S***** sowohl dringender Tatverdacht gegen sie bestand als auch der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO gegeben war, die Haft aber dennoch gesetzwidrig war, weil sich - wie sich aus der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz, GZ 8 Vr 328/92-22, ergebe - die Bewilligung der Wiederaufnahme "im Ergebnis" als verfrüht und damit als gesetzwidrig darstelle; dies gelte aber auch für alle haftanordnenden Entscheidungen, also für die Erlassung des Haftbefehles und den Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft über die Anspruchswerberin.
Diese Auffassung des Gerichtshofes zweiter In- stanz ist rechtlich verfehlt.
Eine gesetzwidrige Haftverhängung oder -ver- längerung liegt nur dann vor, wenn die Haft ohne gesetzliche Grundlage oder gegen eine zwingende gesetzliche Anordnung verhängt oder aufrechterhalten wird (LSK 1976/309; EvBl 1983/46).
Diese Voraussetzungen liegen fallbezogen nicht vor.
Wurde das frühere Verfahren (wie hier) beendet, ehe es zur Hauptverhandlung kam, tritt die Sache durch die Bewilligung der Wiederaufnahme in den Stand der res integra (Lohsing-Serini4 618). Dieser Beschluß bildet bereits vor Rechtskraft die Grundlage für die Fortsetzung des Straf- verfahrens, weil eine gegen ihn gerichtete Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat (§§ 114 Abs 1, 361 Abs 2 StPO) und im wiederaufgenommenen Verfahren (unter anderem auch) der Untersuchungsrichter nicht berechtigt ist, die Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Wiederaufnahme zu überprüfen und die Fortsetzung des Verfahrens zu verweigern (Lohsing-Serini4 619), sodaß Zwangsmittel gegen den Beschuldigten somit ab Beschlußfassung gemäß § 352 Abs 1 StPO grundsätzlich zulässig sind.
Daraus folgt, daß die Kassierung des die Wiederaufnahme des Strafverfahrens bewilligenden Be- schlusses im Beschwerdeweg die auf der aufgehobenen Entscheidung beruhenden Beschlüsse (hier relevant: Erlassung eines Haftbefehles und Verhängung der Untersuchungshaft) nicht - wie der Gerichtshof zweiter Instanz vermeint - zwangsläufig gesetzwidrig macht. Da es im Sinne der bekämpften Entscheidung zutrifft, daß in Ansehung der aus dem Tenor ersichtlichen Anhaltung der Friederike S***** die Haftprämissen des dringenden Tatverdachtes und des (ergänzend zur Argumentation des Oberlandesgerichtes auch durch Fremdsprachenkenntnisse und Auslandsbeziehungen der Anspruchswerberin untermauerten) Haftgrundes der Fluchtgefahr vorlagen und bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit a StEG allein davon auszugehen ist, wie sich der Sachverhalt den staatlichen Organen im Zeitpunkt der Verhaftung darstellte (EvBl 1983/147), kann - auch im Hinblick auf die spätere, in Rechtskraft erwachsene, die Wiederaufnahme abermals bewilligende Entscheidung der Ratskammer vom 16.Februar 1994 - von einer gesetzwidrigen Haft keine Rede sein.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu ver- weisen, daß die den (die Wiederaufnahme bewilligenden) Beschluß der Ratskammer vom 11.März 1992 aufhebende Ent- scheidung des Oberlandesgerichtes vom 29.Oktober 1992 insoferne in sich selbst widersprüchlich ist, als sie einerseits das Vorliegen neuer Beweismittel verneinte, andererseits dem Gerichtshof erster Instanz die Verfahrensergänzung auftrug, weil im Hinblick auf die im Ratskammerbeschluß angeführten Erwägungen des Landgerichtes München I ["zusätzlich über die bekannten Angaben (des Helmut S*****) hinaus"] die Existenz gerade solcher neuer Beweismittel indiziert war.
Zudem trifft es im Sinne der Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Graz vom 13.April 1994 (18 Vr 328/92-32) zu, daß Gerichtsurteile (basierend auf Angaben eines Angeklagten) und sicherheitsbehördliche Ver- nehmungsprotokolle (betreffend - überdies nicht gleich- lautende - Angaben derselben Person als Verdächtiger) schon an sich keine identen (deckungsgleichen) Beweismittel (weniger noch derselben Qualitätsstufe) darstellen; sie werden vielmehr als neue Erkenntnisquellen für früher vorgebrachte Tatsachen vom Begriff "neue Beweismittel" des § 352 StPO umfaßt (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 352 E 4).
Unabhängig davon, daß seitens des Beschwerde- gerichtes Erörterungen zu einer zum Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens gegen Friederike S***** im Akt nicht enthaltenen (vgl 235-381/II in 8 Vr 328/92) Auf- zeichnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs vom 31. Dezember 1989 im von der Staatsanwaltschaft als neues Beweismittel vorgelegten Schlußbericht des Bayerischen Landeskriminalamtes (225/I in 8 Vr 328/92) im Hinblick auf die herangezogene Deckungsgleichheit der Beweismittel unterblieben, wäre das Oberlandesgericht zudem verhalten gewesen, die durch das Protokoll über die Vernehmung der Zeugin Helga T***** am 30.Juni 1992 und damit durch ein neues Beweismittel erweiterte Verfahrensgrundlage in seine Entscheidung miteinzubeziehen (EvBl 1983/157):
Ersichtlicher Grund für die seinerzeitige partielle Verfahrenseinstellung war das Protokoll über die Rechtshilfevernehmung des Helmut Franz S***** Seite 401/II in AZ 8 E Vr 2960/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, demzufolge sich der damals in der BRD Inhaftierte sinngemäß der Aussage entschlug und damit einer Beweisverwertung seiner früheren Angaben weitgehend der Boden entzogen war. Aus den in der Folge angefallenen Unterlagen aus dem bundesdeutschen Strafverfahren gegen den Genannten ergab sich jedoch ein insgesamt stichhältiger Hinweis auf die nunmehr (wieder) aktuelle Bereitschaft zur Belastung der Ehegattin, weshalb sich schon allein daraus (umso mehr in Verbindung mit dem eigenständigen Wert gerichtlicher Urteile als neue Erkenntnisquelle) eine für die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Friederike S***** taugliche neue Beweisqualität ergab. Daß sich Helmut S***** letztlich in der Hauptverhandlung gegen seine Ehegattin der Aussage entschlug, tut dem aufgezeigten Aspekt keinen Abbruch. Denn am 31.Juli 1992, sohin eine Woche nach der in Rede stehenden Inhaftierung der Friederike S***** langte zwar ein Vernehmungsprotokoll beim Landesgericht für Strafsachen Graz ein, wonach sich Helmut S***** (abermals) der Aussage entschlug, die damals aktuelle Beurteilung der Haftfrage erfuhr jedoch insgesamt keine einschneidende Änderung, weil gleichzeitig das Vernehmungsprotokoll Helga T***** einlangte, die Friederike S***** erstmals ausdrücklich massiv belastete (Seiten 403 und 409 ff/I in AZ 8 Vr 328/92).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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