Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhard W***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Georg Thum, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider die beklagten Parteien 1. M.S***** Co OHG, ***** 2. Manfred S*****, 3. Gerhard S*****, 4. Helmut S*****, alle vertreten durch Dr.Rose-Marie Rath, Rechtsanwältin in Wien, wegen 45,298.000,-- S sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 22.Dezember 1995, GZ 1 R 191/95-89, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Klägerin wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 23.3.1988 aufgrund der mit der Klage vorgelegten Vermögensbekenntnisse die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 lit a-c ZPO bewilligt.
Das Erstgericht verpflichtete die Klägerin im zweiten Rechtsgang zur Nachzahlung von Zeugengebühren in der Höhe von 1.404,-- S sowie zur Nachzahlung der gerichtlichen Pauschalgebühr von 543.576,-- S (ON 86).
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Beschluß. Es sprach aus, daß ein weiterer Rekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 und 4 ZPO) und wäre daher gemäß § 523 ZPO schon vom Erstgericht von Amts wegen zurückzuweisen gewesen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden