JudikaturOGH

3Ob2068/96f – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. März 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Der Landesgrundverkehrsreferent der Tiroler Landesregierung, 6010 Innsbruck, Landhaus, vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Grosch Partner, in Kitzbühel, gegen die beklagten Parteien 1.) B*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Klaus Reisch und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, 2.) B***** Gesellschaft mbH in Liquidation, ***** und des Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Parteien Dr.Karl H*****, vertreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes (Streitwert S 140.000,-) aus Anlaß der außerordentlichen Revisionen der erstbeklagten Partei und des Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 28.Juni 1995, GZ 3 R 104/95-28, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.Jänner 1995, GZ 10 Cg 84/94g-21, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 B-VG, Art 140 Abs 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, auszusprechen, daß der § 16 a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983 LGBl für Tirol Nr 69 in der Fassung des Gesetzes vom 3.7.1991 (Art I Z 41), mit dem das Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wird, LGBl für Tirol Nr 74/1991, sowie der Art II Abs 4 desselben (LGBl für Tirol Nr 74/1991) verfassungswidrig sind.

Mit der Fortführung des Rechtsmittelverfahrens wird gemäß § 62 Abs 3 VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten.

Text

Begründung:

Kläger ist der von der Tiroler Landesregierung bestellte Landesgrundverkehrsreferent. Durch das (Tiroler Landes )Gesetz vom 3.7.1991, mit dem das (Tiroler) Grundverkehrsgesetz (im folgenden kurz: GVG) 1983 geändert wird, LGBl 1991/74, wurde in Art I Z 41 dem Landesgrundverkehrsreferenten das Recht, bei Gericht Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes zu erheben, wenn Grund zur Annahme besteht, daß ein Schein- oder Umgehungsgeschäft vorliegt, eingeräumt. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"§ 16a

Feststellungsklage

des Landesgrundverkehrsreferenten

(1) Der Landesgrundverkehrsreferent kann bei Gericht Klage auf Feststellung erheben, ob ein Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn Grund zur Annahme besteht, daß ein Schein- oder Umgehungsgeschäft vorliegt. Die Erhebung der Klage auf Feststellung ist auf Antrag des Landesgrundverkehrsreferenten im Grundbuch anzumerken.

(2) Stellt das Gericht fest, daß ein solches Rechtgeschäft nichtig ist, so hat das Grundbuchsgericht eine bereits erfolgte Eintragung des Rechtserwerbes im Grundbuch zu löschen und den früheren Grundbuchsstand wiederherzustellen. Der Landesgrundverkehrsreferent hat dem Grundbuchsgericht die Entscheidung des Gerichtes über die Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes unverzüglich mitzuteilen."

Ein inhaltlich im wesentlichen gleichlautendes Recht zur Erhebung einer derartigen Feststellungsklage hat der Tiroler Landesgesetzgeber dem Landesgrundverkehrsreferenten auch im weitestgehend am 1.1.1994 (§ 41 Abs 1) in Kraft getretenen Gesetz vom 7.7.1993 über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz), LGBl 1993/82, eingeräumt (§ 35). Dieses Recht erstreckt sich nach § 40 Abs 6 "auch auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Schein- oder Umgehungsgeschäfte erstreckt. Auf Verfahren nach § 35 Abs 2 [also Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit derartiger Rechtsgeschäfte], die ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführtes Umgehungsgeschäft zum Gegenstand haben, ist das Grundverkehrsgesetz 1983 in der geltenden Fassung anzuwenden."

Nach Art II Abs 4 LG LGBl für Tirol 1991/74 "erstreckt sich das Recht des Landesgrundverkehrsreferenten, nach § 16 a Abs 1 Feststellungsklage zu erheben, auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Schein- oder Umgehungsgeschäfte."

Mit der am 28.3.1994 beim Landesgericht Innsbruck überreichten Klage stellte der Kläger, gestützt auf diese Bestimmungen, das Begehren auszusprechen, daß der Kaufvertrag vom 14.10.1983, abgeschlossen zwischen der zweitbeklagten Partei als Verkäuferin und der erstbeklagten Partei als Käufer über den Erwerb jener 100/1658 Anteile an der Liegenschaft EZ 914, Grundbuch 82102 Fieberbrunn, Bezirksgericht Kitzbühel (Anteil 17), mit welchen das Wohnungseigentum an der Wohnung Top B/3 verbunden ist, und welcher zu GZ 3029/84 des Bezirksgerichtes Kitzbühel verbüchert worden ist, nichtig ist. Nach dem Vorbringen des Klägers habe es sich bei diesem Rechtsgeschäft um ein solches vom Klagerecht erfaßtes Schein- oder Umgehungsgeschäft gehandelt.

Rechtliche Beurteilung

Sowohl das Landesgericht Innsbruck (Urteil vom 25.1.1995; 10 Cg 84/94g-21) als auch das dieses bestätigende Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 28.6.1995 (3 R 104/95-28) haben dem auf diese Gesetzesstellen gestützten Klagebegehren stattgegeben. Die Revisionen der erstbeklagten Partei und des Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Parteien wenden sich im wesentlichen gegen die Annahme eines Umgehungsgeschäftes durch die Vorinstanzen und gegen ein dem Landesgrundverkehrsreferenten zustehendes Klagerecht. Der erkennende Senat hat daher auf den zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt die durch die Novelle 1991 LGBl 74 geschaffenen beiden Bestimmungen (ebenfalls) anzuwenden; sie sind für den gegenständlichen Rechtsstreit somit präjudiziell (Mayer, MKK B-VG Anm II. 2. zu Art 89; Walter/Mayer, Grundriß des österr.Bundesverfassungsrechts7 Rz 1158). Gegen diese Bestimmungen bestehen aus dem Grunde ihrer verfassungswidrig erfolgten Kundmachung bloß durch den Landeshauptmann allein ohne neuerliche Befassung des Tiroler Landtages als Gesetzgebungsorgan nach Verweigerung der Zustimmung durch die Bundesregierung gemäß Art 97 Abs 2 B-VG verfassungsmäßige Bedenken.

Während der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.9.1993, B 517/93, Slg 13.530 = ZfVB 1994/4/1523, gegen die Verfassungskonformität der neu eingeführten Möglichkeit einer Feststellungsklage des Landesgrundverkehrsreferenten gemäß § 16 a GVG 1993 aus Anlaß des damaligen Bescheidbeschwerdeverfahrens keine (auch ohne besondere Relevierung durch die Parteien allenfalls aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens entstandene) Bedenken hatte, hat er nunmehr mit Beschluß vom 4.12.1995, B 266/94, ausgesprochen, gemäß Art 140 Abs 1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Z 28 und 32 bis 34 des Art I des Gesetzes vom 3.7.1994, mit dem das GVG 1983 geändert wird, LGBl 1991/74, von Amts wegen zu prüfen. Wenngleich sich das Gesetzesprüfungsverfahren damit - rein spruchmäßig - auf die im vorliegenden Zivilrechtsstreit relevanten Bestimmungen des GVG 1983 nicht unmittelbar bezieht, so ergibt sich doch aus den Gründen des Beschlusses (S 4 Z 1 aE und S 9/10 Z 4), daß der Verfassungsgerichtshof gegen die Verfassungsmäßigkeit der Novelle insgesamt Bedenken hegt, das Gesetzesprüfungsverfahren freilich bloß hinsichtlich der eben genannten, für ihn im konkreten Bescheidprüfungsverfahren präjudiziellen Bestimmungen derselben einzuleiten hatte.

Im einzelnen wurden diese Bedenken hierhin wörtlich wie folgt formuliert:

"3. In der Sache hegt der Verfassungsgerichtshof folgende Bedenken gegen die Novelle LGBl für Tirol 74/1991:

a) Der Tiroler Landtag hat am 3.Juli 1991 einen Gesetzesbeschluß über eine Novelle zum GVG 1983 gefaßt; mit diesem Gesetz sollte das GVG 1983 umfassend novelliert werden. Dabei sollte durch Z 37 der Novelle ua dem GVG 1983 auch ein § 14a eingefügt werden, durch den die Finanzämter verpflichtet werden sollten, den Grundverkehrsbehörden und dem Landesgrundverkehrsreferenten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß ein Schein- oder Umgehungsgeschäft vorliegt.

Die Bundesregierung beschloß in ihrer Sitzung vom 3.September 1991, 'die in Art I Z 37 (§ 14a) des Gesetzesbeschlusses vorgesehene Mitwirkung der Finanzämter bei der Vollziehung des Gesetzes gemäß Art 97 Abs 2 B-VG zu verweigern'.

Im Gefolge dessen wurde der Gesetzesbeschluß des Tiroler Landtages vom 3.Juli 1991 in dem am 24.September 1991 herausgegeben 27.Stück des Landesgesetzblattes für Tirol als Nr 74 in der Weise kundgemacht, daß der Text des Gesetzesbeschlusses mit Ausnahme der Z 37 des Art I kundgemacht wurde; an Stelle der vom Landtag beschlossenen Z 37 wurde in Kleindruck folgender Satz in das Landesgesetzblatt aufgenommen:

'(Die Bestimmung darf nicht kungemacht werden, weil der Bund die Zustimmung hiezu verweigert hat.)'.

b) Der Verfassungsgerichtshof hegt das Bedenken, daß die Kundmachung ohne neuerliche Befassung des Tiroler Landtages verfassungswidrig erfolgt ist. Er ist vorläufig der Ansicht, daß es Sache des Gesetzgebungsorgans sein muß, auf die Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zu der im Gesetzesbeschluß des Landtages vorgesehenen Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung des Landesgesetzes zu reagieren, um zu entscheiden, ob der Gesetzesbeschluß auch ohne die geplante, aber durch den Einspruch nicht mögliche Mitwirkung der Bundesorgane Gesetz werden soll oder nicht, oder ob er eine entsprechende Ergänzung des verbleibenden Teiles des Gesetzesbeschlusses für sinnvoll erachtet. Es scheint, daß diese Gesetzesprärogative des Landtages durch die ohne neuerliche Befassung des Landtages erfolgte Kundmachung unterlaufen würde.

Dem möglichen Einwand, daß eine Kundmachung dann ohne neuerliche Befassung des Landtages zulässig sein muß, wenn die Vorschriften, denen die Zustimmung versagt wurde, vom übrigen Inhalt des Gesetzesbeschlusses trennbar sind und der Gesetzesbeschluß auch ohne die strittige Bestimmung als Gesetz wirksam und vollziehbar werden kann (so der Sache nach OGH 27.6.1995, Z 4 Ob 535/95), dürfte folgendes entgegenzuhalten sein: Die Frage, ob ein Gesetzesbeschluß auch ohne eine einzelne Vorschrift Gesetz werden soll oder nicht, scheint eine politische, nicht ausschließlich nach logischen Kriterien eines erkennbaren Sachzusammenhanges (so der OGH in der genannten Entscheidung) lösbare Frage zu sein. Derartige Fragen im Gesetzgebungsverfahren zu entscheiden, dürfte aber dem Landtag vorbehalten sein. Wollte man dem zur Kundmachung befugten Verwaltungsorgan diese Entscheidung übertragen, könnte es seine politische Intention an die Stelle der politischen Willensbildung im Landtag setzen. Das aber dürfte dem Art 95 Abs 1 erster Satz B-VG und dem Art 15 der Tiroler Landesordnung 1989 widersprechen. Damit scheint auch Art 38 Abs 7 der Tiroler Landesordnung 1989 übereinzustimmen, dessen Formulierung 'Bedarf ein Gesetzesbeschluß der Zustimmung der Bundesregierung, so darf er nur kundgemacht werden, wenn die Zustimmung erteilt wurde oder als erteilt gilt' ersichtlich von der Einheit des Gesetzesbeschlusses ausgeht.

Der Verfassungsgerichtshof teilt daher vorläufig die Auffassung von Jabloner, Die Mitwirkung der Bundesregierung an der Landesgesetzgebung, 1989, 234 ff; es scheint berechtigt, wenn Jabloner auf S 237 seiner Monographie ausführt:

'Der Umfang der Mitwirkung ergibt sich nicht allein aus jener Vorschrift - bzw aus jenem Teil einer Vorschrift - in dem die Bundesorgane zur Vollziehung berufen werden, sondern auch aus jenen Vorschriften - bzw Teilen von Vorschriften - in denen die Sachaufgaben umschrieben sind. Wenn man im Sinne der Praxis die Verweigerung der Zustimmung bloß auf jene Vorschriften (fragmente) bezieht, in denen die Bundesorgane 'vorkommen', so ist die Veränderung des normativen Gehaltes des Gesetzesbeschlusses des Landtags nicht ausgeschlossen. Zumindest werden bestimmte vom Landtag beschlossene Bestimmungen unanwendbar, in vielen Fällen könnte sich aber auch der Gehalt der Vorschriften völlig verändern, indem etwa auf Grund der gegebenen Textierung nunmehr eine andere Behörde für jene Akte zuständig wird, die nach dem Willen des Landtags von Bundesorganen gesetzt werden sollten. Dies ist im Hinblick auf Art 95 Abs 1 B-VG ('Die Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen ausgeübt') verfassungswidrig.'

Es dürfte auch nicht gerechtfertigt sein, die Vorgangsweise, die der Landeshauptmann von Tirol gewählt hat, als durch das Erkenntnis VfSlg 2598/1953 gedeckt anzusehen. Denn die häufig zitierte Formulierung:

'Versagt aber die Bundesregierung ihre Zustimmung zur Mitwirkung von

Bundesorganen an der Vollziehung eines Landesgesetzes, so erscheinen

alle Bestimmungen des Gesetzes, die die Mitwirkung von Bundesorganen

zur Voraussetzung haben - aber auch nur diese Bestimmungen -

verfassungswidrig und dürfen nicht kundgemacht werden' spricht nur

aus, daß eine Kundmachung dieser Bestimmungen des Gesetzesbeschlusses

unzulässig wäre, beschäftigt sich aber überhaupt nicht mit der Frage,

ob vor der Kundmachung neuerlich der Landtag zu befassen ist. (Das

Problem stellte sich im Falle dieses Erkenntnisses auch gar nicht, da

die Bundesregierung überdies auch Einspruch nach Art 98 Abs 2

B-VG erhob und der Landtag daher ohnedies neuerlich zu befassen war.)

Die Kundmachung der Novelle LGBl für Tirol 74/1991 dürfte daher den

Art 15 und 38 Abs 7 der Tiroler Landesordnung 1989 und dem Art 95

Abs 1 erster Satz B-VG widersprechen.

4. Ungeachtet der Tatsache, daß sich die Bedenken auf die Verfassungsmäßigkeit der Kundmachung der Novelle LBGl für Tirol 74/1991 insgesamt beziehen, waren nur die im Bescheidprüfungsverfahren präjudiziellen Bestimmungen in Prüfung zu nehmen. Im Gesetzesprüfungsverfahren wird jedoch zu erwägen sein, ob im Falle des Zutreffens der Bedenken nach Art 140 Abs 3 zweiter Satz B-VG vorzugehen wäre."

Der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes teilt - wie schon der

10. Senat in seinem Beschluß vom 27.2.1996, 10 Ob 503/96 - diese

Bedenken des Verfassungsgerichtshof gegen die verfassungskonforme

Kundmachung der angefochtenen Regelung. Soweit der 4.Senat des

Obersten Gerichtshofes in seiner Entscheidung 4 Ob 535/95 vom

27.6.1995 und ebenso bereits zuvor der 6.Senat in seiner

zwischenzeitlich in ImmZ 1994, 351 veröffentlichten Entscheidung 6

Ob 608/94 eben diese verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich

einer nicht gehörigen Kundmachung der Novelle zum GVG 1983, LGBl

1991/74, noch mit dem - zusammengefaßten - Argument der

Trennbarkeit des Sachzusammenhanges (der vom Willen des Landtages gedeckten Bestimmungen einerseits sowie der vom Kundmachungshindernis der Beeinspruchung erfaßten Regelungen andererseits) verworfen hatten, ist auf die Argumente des Verfassungsgerichtshofs in seinem zeitlich späteren Beschluß hinzuweisen, denen sich auch der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes anschließt.

Es war sohin wie aus den Spruch ersichtlich vorzugehen. Die Anordnung der Innehaltung des Revisionsverfahrens bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes stützt sich auf die zitierte Gesetzesstelle.

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