1Ob2028/96h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Reinhard T*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H***** GesellschaftmbH, wider die beklagte Partei Brigitte H*****, vertreten durch Dr.Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 4,547.184, - s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 24.Jänner 1996, GZ 2 R 253/95 53, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 82 Abs 1 GmbHG haben Gesellschafter, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf Bilanzgewinn. Diese Bestimmung ist zwingend. Gemäß § 83 Abs 1 GmbHG haben sie dem entgegenstehende, also unerlaubte aus welchem Titel auch immer erfolgte Zahlungen an die Gesellschaft zurückzuzahlen, außer sie haben einen Gewinnanteil in gutem Glauben bezogen ( Gellis , Kommentar zum GmbHG3 504 f, 511 f; Koppensteiner , Kommentar zum GmbHG, Rz 3 zu § 82, Rz 3 f zu § 83; Reich Rohrwig , GmbHRecht 652, Kiejci in WBl 1993, 269 [270, 272]; SZ 51/148). Die Vorinstanzen haben die Gutgläubigkeit der Beklagten zu Recht verneint. Für die Konkretisierung des Gutglaubensmaßstabs eignet sich am besten § 326 ABGB. Redlich im Sinne dieser Bestimmung ist nur derjenige, dessen Irrtum entschuldbar ist ( Koppensteiner aaO Rz 10 zu § 83 mwN). Grob fahrlässiges Nichterkennen oder gar die Kenntnis der unrichtigen Gewinnermittlung schließt den guten Glauben jedenfalls aus ( Reich Rohrwig aaO 653). Der gute Glaube hat sich auf die Rechtmäßigkeit des Gewinnausweises und der Auszahlung der Gewinne zu erstrecken ( Koppensteiner aaO; Reich Rohrwig aaO). Nach den Feststellungen waren der Beklagten die jährlichen Bilanzen, nach denen ein Gewinn nicht zu verteilen war, bekannt (Seite 4 f des Ersturteils); ihre positive Kenntnis vom Nichtvorhandensein von Gewinnen begründet jedenfalls ihre Rückzahlungsverpflichtung. Was im vorliegenden Fall unter „gutem Glauben“ i.S. des § 83 Abs 1 GmbHG zu verstehen ist, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 502 Abs 1 ZPO dar.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).