1Ob2026/96i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gernot J*****, vertreten durch Dr.Gerhard Millauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 500.000,-- s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 8.Jänner 1996, GZ 14 R 169/95-11, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die telefonische Anfrage bei der Schwester des Klägers war gemäß § 46 AVG zulässig. Die Meldebehörde hat darüber hinaus nicht nur diese Anfrage vorgenommen, denn es blieben auch Zustell- und Vorführversuche erfolglos. Die geltend gemachten Verfahrensmängel wurden schon vom Berufungsgericht als nicht vorliegend erkannt und können daher in der Revision nicht mehr gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 503 mwN). Ob der Kläger die ihm obliegende Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG verletzt hat, kann dahingestellt bleiben, weil die beklagte Partei gesetzeskonform durch ihre Organe eine Korrektur des Melderegisters vorgenommen hat.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).