Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Otto B*****, vertreten durch Dr.Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in Telfs, betreffend die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Antragstellers in der EZ *****, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 20.Oktober 1995, GZ 53 R 66/95, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Telfs vom 6. Dezember 1984, TZ 2289/84, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, gemäß § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG iVm § 126 Abs 1 GBG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht in Stattgebung eines Rekurses der Verlassenschaft des seinerzeitigen Liegenschaftseigentümers das Begehren des Antragstellers abgewiesen, die grundbücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechtes in der EZ ***** zu bewilligen. Da der Gegenstand dieser Entscheidung rein vermögensrechtlicher Natur ist (5 Ob 48/91 ua), hat gemäß § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG iVm § 126 Abs 1 GBG ein Bewertungsausspruch zu erfolgen. Bei diesem wird die Bestimmung des § 60 Abs 2 JN zu beachten sein (RZ 1992, 73/28 ua, zuletzt 5 Ob 48/95).
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