JudikaturOGH

10ObS50/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. März 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Carl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mario Medjimorec (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johannes A*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Georg Maxwald und Dr.Georg Bauer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Witwerpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.November 1995, GZ 12 Rs 77/95-8, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 2.Mai 1995, GZ 9 Cgs 37/95x-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Daß der erhobene Anspruch auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Regelung nicht berechtigt ist, wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Seine Ausführungen gründen sich vor allem darauf, daß § 558 Abs 2 Z 2 ASVG idF BGBl 1995/132 verfassungswidrig sei; es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, weil der Gesetzgeber Witwen- bzw Witwerpensionen, deren Stichtag vor dem 1.1.1995 liege, unterschiedlich behandle. Während auf Witwenpensionen, deren Stichtag noch im Jahr 1994 liege, die alte Rechtslage Anwendung finde, sei auf Witwerpensionen, deren Stichtag vor dem Jahresende 1994 liege, die neuen, ungünstigeren Bestimmungen des novellierten § 264 ASVG anzuwenden. Dies sei der Grund, warum dem Kläger ab 1.1.1995 nur eine Witwerpension im Ausmaß von 53,974 % der Bemessungsgrundlage gewährt worden sei; eine Frau würde unter sonst identen Voraussetzungen eine Witwenpension von 60% beziehen.

Das Berufungsgericht hat sich mit den vom Kläger die Gleichheitswidrigkeit der in Frage stehenden Bestimmung darstellenden Argumenten auseinandergesetzt und ausführlich begründet, warum es keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit hege. Der Oberste Gerichtshof tritt diesen überzeugenden Ausführungen bei. Fragen, die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht erörtert worden wären, werden in der Revision nicht angesprochen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

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