JudikaturOGH

1Ob1003/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. März 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Harald G*****, vertreten durch Dr.Karl Friedrich Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Republik Österreich vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 6,994.035,54 S sA und Rente (Streitwert 2,677.068 S) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 1,581.396,47 S sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 6.Dezember 1995, GZ 3 R 243, 244/95-30, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision geht unzutreffend davon aus, die Vorinstanzen hätten die als Beilage ./C zum Akt genommenen Urkunden völlig unberücksichtigt gelassen. Aus diesen Urkunden ergibt sich nämlich nur, welche Tage- und Übernachtungsgelder für verschiedene Einsatzgebiete zur Auszahlung gelangten. Es findet sich darin aber kein Hinweis dafür, ob diese Diäten ein Zusatzeinkommen darstellen oder ihnen gewöhnlich tatsächliche Ausgaben in gleicher Höhe gegenüberstehen. Anders als die Revision meint, trifft auch nicht die beklagte Partei die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß der tatsächliche Aufwand des Klägers an seinen verschiedenen Arbeitsorten geringer als die bezahlten Diäten war. Diäten werden nämlich üblicherweise als Aufwandsentschädigung bezahlt. Wäre das im vorliegenden Fall anders gewesen, hätte der Kläger zu behaupten und zu beweisen gehabt, daß die vom Arbeitgeber bezahlten Diäten in Wahrheit das Nettoeinkommen vermehrten, weil ihnen keine oder nur geringere Aufwendungen gegenüberstanden. Der Kläger stand dieser Beweisführung auch näher als die beklagte Partei. Im übrigen stellte das Erstgericht zu diesem Thema fest, daß dem Kläger von der "Firma G*****" "nicht Kost und Logis zur Verfügung gestellt" wurde, sondern "die Mitarbeiter gemeinsam eine Wohnung" mieteten und "auch selbst für die Verköstigung" aufkamen. Die "Firma L*****" habe es dagegen nur möglicherweise so gehandhabt, "auf großen Baustellen in Entwicklungsländern Camps zur Unterbringung der Mitarbeiter und Kantinen zur Verköstigung" zu errichten. Mitarbeiter in leitender Position wie der Kläger waren aber auch in einem solchen Fall bestrebt, "sich eine eigene Unterkunft zu besorgen". Dieser Sachverhalt läßt aber nicht die in der Revision vertretene Ansicht zu, daß vom Arbeitgeber bezahlte Diäten nur zu einem geringen Teil auch tatsächlich verbraucht wurden. Der Versuch einer Beweisrüge in diesem Punkt im Revisionsverfahren kann ebenso nicht erfolgreich sein.

Die Revision behauptet aber auch unzutreffend, das Berufungsgericht habe § 488 Abs 4 ZPO verletzt. Das Erstgericht stellte nämlich nicht nur die "optimistische", sondern auch die "realistische" Einkommensvariante fest. Soweit daher das Gericht zweiter Instanz auf Grundlage dieses Sachverhalts zum Ergebnis kam, es sei nicht von der "optimistischen", sondern von der "realistischen" Einkommensvariante für die Berechnung des Verdienstentgangs des Klägers auszugehen, ist darin weder eine Verletzung von Verfahrensvorschriften noch eine fehlerhafte Beurteilung in der Sache selbst zu erblicken. Soweit die der Ausmittlung der "realistischen" Einkommensvariante in der rechtlichen Beurteilung auch von richterlichem Ermessen gemäß § 273 ZPO abhing, liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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