10ObS5/96 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Göstl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Mais (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Viktoria St***** (in Prozeßnachfolge nach dem verstorbenen Felix St*****, vertreten durch Dr.Robert Obermann, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Höherversicherung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Oktober 1995, GZ 8 Rs 114/95-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 10.Mai 1995, GZ 21 Cgs 186/94i-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist als Ehegattin gemäß § 76 Abs 2 ASGG in den Rechtsstreit nach dem am 20.11.1928 geborenen und am 18.2.1995 verstorbenen Felix St***** in den Rechtsstreit eingetreten. Der Genannte übte vor dem 31.10.1975 (Art XXI Abs 5 der 33.ASVG-Nov) in einem Bergbaubetrieb eine wesentliche bergmännische Tätigkeit aus und erwarb dadurch 109 Beitragsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter anerkannte bereits vor dem 1.7.1993 (Inkrafttreten der 51. ASVG-Nov) den Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension ab dem 1.12.1988.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid lehnte die Beklagte den Antrag des Felix S*****, zu der bereits gebührenden Pension die zur knappschaftlichen Pensionsversicherung entrichteten Beiträge gemäß § 248 b ASVG ab 1.7.1993 als zur Höherversicherung geleistet zu werten, ab. Die Übergangsbestimmung des § 551 Abs 1 Z 1 ASVG ermögliche keine Neufeststellung von Leistungen, die vor dem 1.7.1993 bescheidmäßig zuerkannt wurden. Damit wurde eine Erhöhung der laufenden Pension aus dem Grund der Höherversicherung abgelehnt.
Das Begehren der rechtzeitigen Klage richtet sich auf Leistung eines besonderen Steigerungsbetrages ab 1.7.1993 aufgrund der als zur Höherversicherung entrichtet geltenden Beiträge im gesetzlichen Ausmaß des § 248 b ASVG, also inhaltlich auf Leistung einer höheren Pension. Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, daß § 248 b ASVG auch auf Pensionsansprüche mit einem Stichtag vor dem 1.7.1993 anzuwenden sei.
Die Beklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und beantragte im übrigen die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht verwarf rechtskräftig die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, gab dem Klagebegehren statt und trug der Beklagten eine vorläufige monatliche Zahlung auf. Es schloß sich mit eingehender Begründung der Rechtsauffassung des Klägers an.
Das Berufungsgericht änderte infolge Berufung der Beklagten das Ersturteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Es folgte dabei - ebenfalls mit ausführlicher Begründung - der Rechtsmeinung der Beklagten; insbesondere wies es darauf hin, daß § 248 b ASVG nicht auf alte Versicherungsfälle zurückwirke.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Rechtsnachfolgerin des Klägers ist nicht berechtigt.
Der erkennende Senat hat sich mit dem hier zu lösenden Problem bereits in mehreren Entscheidungen vom 6.2.1996 befaßt (10 ObS 223/95, 228/95, 236/95, 252/95, 277/95, 282/95 und 6/96) und ist nach eingehender Darstellung der Rechtslage zu folgendem Ergebnis gelangt:
Die mit der 51.ASVG-Nov eingeführte Bestimmung des § 245 Abs 7 ASVG hat nur Fälle im Auge, die durch die Übergangsbestimmung des Art XXI Abs 5 der 33.ASVG-Nov nicht erfaßt waren, weil sie sich nach dem dortigen Stichtag (31.10.1975) ereignet hatten, sie ist also nur auf Versicherte anwendbar, die nach dem 31.10.1975 aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden sind. Die hier strittige Bestimmung des § 248 b ASVG steht mit dieser Neuregelung der
51. ASVG-Nov in engem Zusammenhang. Auch sie kann nur auf Personen bezogen werden, die nach dem 31.10.1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden sind und die aus anderen Gründen (Halbdeckung) nicht dem Anwendungsbereich des § 245 Abs 7 ASVG unterliegen.
Das Berufungsgericht ist daher im Ergebnis zu Recht zu einer abweisenden Entscheidung gelangt. Da Felix St***** bereits vor dem 31.10.1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden ist, könnte er (bzw nunmehr seine Rechtsnachfolgerin) sein Begehren aus § 248 b ASVG selbst dann nicht ableiten, wenn man diese Bestimmung auch auf Fälle anwendete, in denen bereits eine Pension mit einem vor dem 1.7.1993 gelegenen Stichtag bezogen wird. Eine Auseinandersetzung mit den Fragen des Übergangsrechts ist also entbehrlich.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Ausreichende Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin aus Billigkeit ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht.