JudikaturOGH

10Ob1519/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Februar 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Sigmund G*****, geboren am 23.12.1920, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der einstweiligen Sachwalterin Erika G*****, ***** vertreten durch Dr.Barbara Pesce-Cihlar, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 14.November 1995, GZ 44 R 836/95-17, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erika G***** wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Entscheidung der zweiten Instanz, in welcher ausgesprochen worden war, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist (ON 17), wurde dem Vertreter der zur einstweiligen Sachwalterin bestellten Gattin des Betroffenen, Erika G*****, am Montag, dem 4.12.1995, zugestellt (AS 46). Der hiegegen (nach Vertreterwechsel) erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde nicht an das Erstgericht, sondern direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet, wo er am Montag, den 18.12.1995 - also am letzten Tag der vierzehntägigen Frist - eingelangt und von dort sogleich noch am selben Tag an das Erstgericht zur weiteren geschäftsordnungsmäßigen Behandlung weitergeleitet worden ist und bei welchem er laut Eingangsvermerk am Dienstag, den 19.12.1995, einlangte.

Rechtliche Beurteilung

Damit ist aber der Revisionsrekurs verspätet erhoben, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Anwendung des § 89 GOG zur Voraussetzung hat, daß die Rechtsmittelschrift an das Gericht übersendet wird, bei dem die Eingabe nach dem Gesetz zu überreichen war; andernfalls entscheidet nur der Tag ihres Einlangens bei dem zuständigen Gericht (Fasching II 672; ders, Lehrbuch2 Rz 549; MGA ZPO14 E 4 zu § 126; Spehar/Jesionek/Fellner, RDG2 Anm 19 bis 21, 23 und 25 zu § 89 GOG; RZ 1990/109, RZ 1991/31, SZ 60/192, RdW 1995, 17). Dieser Grundsatz gilt auch im Außerstreitverfahren (JBl 1980, 382, 8 Ob 561/88, EvBl 1992/188). Daß die Frist für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof vierzehn Tage beträgt, ergibt sich aus § 11 Abs 1 AußStrG, weil dort allgemein vom Rekurs die Rede ist; daß auch der Rekurs an den Obersten Gerichtshof beim Erstgericht einzubringen ist, läßt sich aus § 16 AußStrG ableiten (ausführlich EvBl 1992/188). Da der hier zu beurteilende Revisionsrekurs erst nach Ablauf der Frist beim Erstgericht einlangte, ist er somit verspätet.

Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG können zwar im Verfahren Außerstreitsachen auch verspätete Rechtsmittel berücksichtigt werden, dies jedoch nur dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Eine solche Änderung ist hier aber nicht mehr möglich, weil hiedurch der Betroffene und somit eine von der Rekurswerberin verschiedene Person die Rechte verlieren würde, die er durch die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters bereits erworben hat (SZ 60/103 und RZ 1990/50, beide jeweils die Bestellung eines Sachwalters betreffend).

Auf die Frage der Zulässigkeit des gegenständlichen Rechtsmittels ist damit vom Obersten Gerichtshof ebensowenig einzugehen wie auf die inhaltliche Berechtigung desselben.

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