JudikaturOGH

13Os13/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. Januar 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Jänner 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Archan als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Linz zum AZ 27 E Vr 2080/95 anhängigen Strafsache gegen Ludwig G***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1, Abs 2 Z 2 und Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Klaus Vinzenz T***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 21.November 1995, AZ 8 Bs 400-402/95 (GZ 27 E Vr 2080/95-72), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Klaus Vinzenz T***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der Beschwerde des Klaus Vinzenz T***** vom Oberlandesgericht Linz nicht Folge gegeben und die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b und c StPO fortgesetzt.

Das Oberlandesgericht hielt Klaus Vinzenz T***** für dringend verdächtig, das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1, Abs 2 Z 2 und Abs 3 StGB begangen zu haben, wie dies ihm nunmehr auch die Staatsanwaltschaft Linz in ihrem Strafantrag vom 29. November 1995 vorwirft und worüber inzwischen bereits die Hauptverhandlung anberaumt wurde.

Es liegt ihm zur Last, allein bzw in verabredeter Verbindung mit teils bekannten, teils nicht bekannten Mittätern nachstehende Personen am Körper verletzt zu haben, wobei er mindest drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlaß und unter Anwendung erheblicher Gewalt beging, und zwar

am 9.September 1993

Franz Jörg M***** durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten in Form einer Brustkorbprellung und einer Rißquetschwunde am rechten Ohr;

Markus G***** durch Schläge, Fußtritte und Messerstiche an sich schwer in Form einer Stichwunde am linken Oberschenkel und einer Fraktur des fünften Mittelhandknochens rechts;

zwei unbekannte Jugendliche durch Schläge in Form von Kopfverletzungen;

am 7.September 1995

Jana E***** durch Schläge in Form einer Unterlippenverletzung und eines Blutergusses am rechten Knie,

Walter E***** in zwei Angriffen durch Verabreichen zahlreicher Faustschläge in Form von multiplen Hämatomen im Gesicht und am Schädel und

am 24.Juni 1995

Christian L***** durch Schläge unter Zuhilfenahme einer Faustfeuerwaffe und eines Sessels an sich schwer in Form einer Rißquetschwunde an der linken Schläfen- und Hinterhauptregion (hinter dem linken Ohr), einer Prellung des rechten Ellbogengelenkes sowie eines Abrisses des Bandes des rechten Zeigefingers.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde räumt ein, daß wohl hinsichtlich des Vorfalles vom 7. September 1995, nicht aber hinsichtlich der übrigen Fakten mit "einer Verurteilung gerechnet" werden könne. Das aber ist nicht Gegenstand der Prüfung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren. Denn ob die vorliegenden, den dringenden Tatverdacht stützenden Beweismittel zu einer Verurteilung ausreichen, entscheidet das diesbezüglich erkennende Gericht.

Der Beschwerdeeinwand, daß das ursprünglich vom Untersuchungsrichter auch in Richtung des § 278 Abs 1 StGB geführte Verfahren nunmehr eingestellt wurde, weshalb hinsichtlich eines "Großteils der vorgenommenen Fakten eigentlich der Tatverdacht wegfalle, was naturgemäß auch die Täterpersönlichkeit in einem anderen Licht erscheinen läßt", geht ins Leere.

Dieses Vorbringen richtet sich nämlich nicht gegen den bekämpften Beschluß des Oberlandesgerichtes, ließ dieses doch ausdrücklich dahingestellt, ob auch das Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB dringend indiziert ist (s S 11). Die Beschlußbegründung wurde vielmehr auf ganz andere Beweismittel gestützt. Gegen diese aber bringt die Beschwerde nichts vor, weshalb sie abzuweisen war.

Ein Kostenausspruch hatte damit zu entfallen (§ 8 GRBG).

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