JudikaturOGH

10ObS213/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Januar 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Paul D*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wegen eines besonderen Steigerungsbetrages, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.August 1995, GZ 8 Rs 39/95-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17.Mai 1995, GZ 21 Cgs 237/94i-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Das Verfahren wurde durch den Tod des Klägers am 9.Dezember 1995 unterbrochen (§ 76 Abs 1 ASGG).

2. Zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens sind nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern und die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Kläger zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben; steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Klägers zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens berechtigt. Letztlich sind hierzu die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw dessen Erben berechtigt (§ 76 Abs 2 ASGG).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

ad 1: Nach der von der Beklagten vorgelegten Ablichtung der Eintragung Nr 3255/1995 im Sterbebuch des Standesamtsverbandes Graz vom 12.12.1995 ist der Kläger am 9.12.1995 in Graz verstorben. In einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG wird das Verfahren durch den Tod des Klägers in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 76 Abs 1 leg cit - im Gegensatz zu § 155 Abs 1 ZPO - auch dann unterbrochen, wenn die verstorbene Partei durch einen Rechtsanwalt oder eine andere von ihr mit Prozeßvollmacht ausgestattete Person vertreten war (SSV-NF 8/78 mwN). Da diese Unterbrechung kraft Gesetzes und nicht erst auf Grund einer gerichtlichen Anordnung eintritt, wurde das Verfahren bereits durch den Tod des Klägers unterbrochen.

ad 2: Die Prozeßnachfolge richtet sich nach § 76 Abs 2 ASGG. Hinsichtlich der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens wird auf die gemäß § 2 Abs 1 leg cit auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden §§ 164 ff ZPO hingewiesen. Der zur Erwirkung der Aufnahme des Verfahrens erforderliche Antrag ist nach § 165 Abs 1 ZPO beim Erstgericht zu stellen, bei dem die Sozialrechtssache zur Zeit des Eintrittes des Unterbrechungsgrundes anhängig war.

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