1Nd27/95 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter über den Verfahrenshilfeantrag des Alexander A*****, gegen die Republik Österreich, wegen Amtshaftung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1. Zur Entscheidung über den Antrag und ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß § 9 Abs.4 AHG das Landesgericht für ZRS Graz als zuständig bestimmt.
2. Über den Antragsteller Alexander A***** wird eine Ordnungsstrafe in der Höhe von S 2.000,-- verhängt.
Text
Begründung:
Zu 1.: Der Antragsteller leitet seinen Ersatzanspruch aus einem Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien ab, das im Instanzenzug zuständig wäre. Gemäß § 9 Abs.4 AHG ist daher ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel liegendes Gericht zu bestimmen.
Rechtliche Beurteilung
Zu 2.: In seinem der Entscheidung zu 1. zugrundeliegenden Schreiben vom 26.11.1995 beschimpft der Antragsteller den Vorsitzenden des Senates des Oberlandesgerichtes Wien, aus dessen Entscheidung nunmehr Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, auf unqualifizierte Weise, indem er ihm unter anderem "querulatorischen Beamtenwahn", "antidemokratische Verhaltensweisen", "manisch-faschistoide Verhaltenssyndrome" sowie ein "manisch gestörtes Verhältnis zu einer gesunden Demokratie" unterstellt und ihn als "antidemokratische-Faschisten-Laus" bezeichnet.
Wegen dieser in höchstem Maße ausfallenden und unsachlichen Äußerungen ist gemäß § 86 ZPO eine Ordnungsstrafe zu verhängen, zu welcher Maßnahme auch der Oberste Gerichtshof berechtigt ist (EvBl 1966/263; 9 ObA 220/94). Durch die Verhängung dieser Strafe soll nicht sachliche Kritik verhindert, jedoch dazu beigetragen werden, in Eingaben eine sachliche Ausdrucksweise zu wahren und die Verletzung der dem Gericht gegenüber geschuldeten Achtung durch beleidigende Ausfälle zu verhindern (5 Ob 118/92; 5 Ob 129/92; 9 ObA 220/94). Die Verletzung der dem Gericht schuldigen Achtung ist nicht nur dann mit einer Ordnungsstrafe zu belegen, wenn sie in der Absicht begangen wurde, das Gericht zu verunglimpfen, sondern auch dann, wenn sie einem Mangel an Überlegung entsprang (3 Ob 519/90; 5 Ob 118/92; 5 Ob 129/92).
Die Einhebung der Ordnungsstrafe wird durch das zu 1. als zuständig bestimmte Gericht zu erfolgen haben.