Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Jänner 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bartholner als Schriftführerin in der beim Landesgericht Korneuburg zum AZ 10 Vr 949/82 anhängigen Strafsache gegen Dr.Friedrich Wilhelm K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerden des Verurteilten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.Oktober 1995, GZ 7 a Ns 29/95-7, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 24. November 1995, AZ 20 Bs 385/95, sowie gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 6.Oktober 1995, AZ 20 Bs 321/95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die - zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Dr.Friedrich Wilhelm K***** wurde wegen des Verbrechens des Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, welche er derzeit verbüßt.
Unter Berufung auf einen im Ausgangsverfahren - AZ 10 Vr 949/82 des Kreis-(nunmehr Landes-)gerichtes Korneuburg - unterlaufenen, mit Urteil des EGMR vom 21.September 1993, Zl 29/1992/374/448, festgestellten Verstoß gegen Art 6 EMRK (siehe hiezu im einzelnen auch die Begründung der hg. Vorentscheidung vom 15.Februar 1994, GZ 14 Os 193/93, 8/94-13) beantragte der Verurteilte am 4.September 1995 neuerlich, ihn gemäß Art 5 Abs 4 EMRK in Verbindung mit Art 5 Abs 1 lit a EMRK und Art 6 Abs 1 PersFrG aus der Strafhaft zu entlassen.
Diesen Antrag wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht mit Beschluß vom 18.Oktober 1995, GZ 7 a Ns 29/95-7, als unzulässig zurück.
In gleicher Weise entschied das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 24.November 1995, AZ 20 Bs 385/95, über die dagegen gerichtete Beschwerde des Dr.K*****.
Zuvor hatte der Gerichtshof zweiter Instanz über einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers bereits am 6.Oktober 1995, AZ 20 Bs 321/95, ausgesprochen, daß zur Ergreifung einer Aufsichtsmaßnahme nach § 15 StPO wegen behaupteter verspäteter Entscheidung des genannten Vollzugsgerichtes infolge Mißachtung der Frist des Art 6 Abs 1 PersFrG kein Anlaß besteht.
Gegen diese drei Beschlüsse richten sich die Grundrechtsbeschwerden des Verurteilten, die zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden.
Sie sind unzulässig:
Dr.K***** vertritt - wie schon zuvor im hg Grundrechtsbeschwerdeverfahren 14 Os 193/93, 8/94 - die bereits abgelehnte (vgl auch 14 Ns 2/95) rechtsirrige Auffassung, das zitierte Urteil des EGMR vom 21.September 1991 habe den Punkt II des Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofes vom 2.Juli 1986, GZ 9 Os 76,85/85-27, mit welchem der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden war, materiell außer Kraft gesetzt, der Strafvollzug sei daher "titellos, konventions- und rechtswidrig" und solcherart als unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit zu werten.
Dr.K***** releviert im Kern somit unverändert einen die Verhängung und den Vollzug einer Freiheitsstrafe betreffenden Beschwerdegegenstand, welchen der Gesetzgeber im § 1 Abs 2 GRBG von der Anfechtung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ausdrücklich ausgenommen hat.
Den gegen diese Bestimmung in der Grundrechtsbeschwerde vorgetragenen, aus der behaupteten Rechtswidrigkeit des Strafvollzuges abgeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken schließt sich der Oberste Gerichtshof nicht an. Er sieht sich - entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers - auch nicht veranlaßt, eine Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art 177 Abs 1 EGV - mit im übrigen praktisch identer Fragestellung wie zu hg. 1 Ob 39/95 (Dr.K***** gegen Republik Österreich) - einzuholen (vgl hiezu u.a. auch Graff, AnwBl 1995/10, 699 f).
Durch die Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 18.Oktober 1995, BeschwerdeNr. 23.888/94, wurde überdies klargestellt, daß der Strafvollzug an Dr.K***** entgegen der Beschwerdeargumentation ungeachtet der vom EGMR festgestellten Verletzung des Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 c EMRK im konkreten Fall im Sinne des Art 5 Abs 1 lit a EMRK rechtmäßig ist, der Garantie des Art 5 Abs 4 EMRK bereits durch das erst- und zweitinstanzliche Strafverfahren entsprochen wurde und auch die vom Verurteilten behauptete "rechtliche Befugnis, die ihn zu einer Überprüfung seiner fortgesetzten Haft gemäß der ursprünglichen, zwingenden Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe berechtigen würde", nicht besteht, weil die Feststellung einer Verletzung des Art 6 Abs 1 und Abs 3 (c) EMRK durch den EGMR wegen der Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Berufungsverhandlung vor dem Obersten Gerichtshof nicht eine solche Verletzung der Verteidigungsrechte des Dr.K***** "enthüllt ..., daß insoweit eine Überprüfung seiner Verurteilung und Verhängung der Strafe erforderlich ist". Aus diesem Grunde hat die EKMR die Beschwerde des Dr.K***** darüber, daß die Republik Österreich das Urteil des EGMR vom 21.September 1993 nicht erfüllt habe, auch für unzulässig erklärt.
Die Beschwerden waren sohin zurückzuweisen.
Die Ablehnung des erkennenden Senates durch Dr.K***** wurde mit Beschluß des 12.Senates vom 20.Dezember 1995, GZ 12 Ns 22/95-3, als nicht gerechtfertigt erkannt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden