JudikaturOGH

12Os9/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Januar 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Jänner 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Rzeszut, Dr.Schindler und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wietrzyk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Claus R***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 3.November 1995, GZ 26 Vr 301/95-102, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Claus R***** wurde der Verbrechen (B) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und (C) der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB sowie der Vergehen (A) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB, (D) der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB und (E) der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung hat er nach dem Schuldspruch wegen Veruntreuung unter anderem (C) ein ihm anvertrautes Gut in einem 500.000 S übersteigenden Betrag sich mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zugeeignet, indem er ... (3.) nach dem Verkauf eines im Oktober 1993 in Wörgl von Luis H***** zur Weiterveräußerung übernommenen PKWs der Marke Porsche den am 9. November 1993 vereinnahmten Kaufpreis von 350.000 S nicht an den Berechtigten weiterleitete. Dem Schuldspruch E wegen falscher Beweisaussage liegt zugrunde, daß Claus R***** am 15.April 1994 vor dem Landesgericht Innsbruck in der Zivilrechtssache AZ 18 Cg 14/94x als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung wahrheitswidrig angab, im Zeitpunkt der Unterfertigung im Urteilsspruch näher bezeichneter Kreditverträge durch seinen Vater seien die im einzelnen angeführten Vertragspassagen in der jeweiligen Textfassung noch nicht enthalten gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Die nur gegen die wiedergegebenen Schuldsprüche zu den Teilfakten C 3 und E aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a und b StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der zum Vergehen der falschen Beweisaussage (Faktum E) erhobene Einwand (Z 9 lit b) einer dem Erstgericht unterlaufenen Vernachlässigung der hier nach Beschwerdeauffassung beachtlichen Problematik des Aussagenotstands (§ 290 Abs 1 StGB) bringt den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil schon die Ausgangsprämisse, der Angeklagte sei als Zeuge in dem in Rede stehenden Zivilverfahren als Sohn des dort Beklagten nicht wie geboten über sein gesetzliches Entschlagungsrecht belehrt worden, durch den - insoweit nur unvollständig wiedergegebenen Akteninhalt - widerlegt wird. Abgesehen davon, daß - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - aus der protokollarisch festgehaltenen Belehrung eines zu der damaligen beklagten Partei fremden Zeugen "nach § 321 ZPO" (schon aus der Sicht pflichtgemäßer richterlicher Wahrnehmung allenfalls bis dahin nicht evident gewordener Entschlagungstatbestände) keine Problematisierung der die seinerzeitige Zeugenvernehmung des Angeklagten betreffenden analogen Protokollspassage abgeleitet werden kann, hat Claus R***** - wie sich aus dem Protokollsinhalt ergibt - ohnedies (wenn auch nur partiell) von seinem Entschlagungsrecht belehrungskonformen Gebrauch gemacht (S 91 in 18 Cg 14/94 des Landesgerichtes Innsbruck).

Als ebensowenig prozeßordnungsgemäß ausgeführt erweist sich aber auch die zum Teilfaktum C 3 des Verbrechens der Veruntreuung erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a), die sich mit der Behauptung wesentlicher Feststellungsmängel zum Inhalt der den Kaufpreis betreffenden Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und dem Fahrzeugveräußerer Luis H***** über die gerade in diesem Punkt unmißverständlichen Urteilspassagen (265, 293/III) hinwegsetzt.

Die insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Rückverweise